Ein Küsschen in Ehren kann niemand verwehren, oder? Doch, meint nicht nur ein großer Teil der deutschen Bevölkerung. Dem hat sich dann auch die Rechtsprechung angeschlossen, wie luckx – das magazin recherchierte.
Wenn Zuneigung strafbar wird
Dazu sollte es auch keine zwei Meinungen geben. Die Folgen so einer Selbstüberschätzungen haben wir schon bei der Damen Fußballweltmeisterschaft 2023 erlebt. Kurz zur Erinnerung: Der spanische Fußballverbandspräsident küsste eine der Spielerinnen auf dem Mund und wurde erst 2025 deswegen gerichtlich verurteilt. Das ist wohl eines der offensichtlichen sexuellen Übergriffe, die in der letzten Zeit passiert sind. Doch auch in vielen anderen Fällen finden solche Grenzüberschreitungen statt. So kann ein Kuss juristisch schnell ernste Folgen haben. Vor allem dann, wenn Grenzen überschritten oder Machtverhältnisse ausgenutzt werden oder Berührungen gegen den Willen anderer erfolgen. Die folgenden Fälle zeigen, dass unerwünschte Küsse keineswegs Privatsache sind, sondern straf-, disziplinar- oder berufsrechtliche Konsequenzen haben können. Das traf dann auch einen Richter, der statt zu urteilen küsste. Zwar können Flirts am Arbeitsplatz durchaus charmant sein, solange beide freiwillig mitspielen. Doch spätestens bei ungewollten Küssen endet jede Romanze abrupt im Bereich des Strafrechts. Und wer sollte dies besser wissen als ein Jurist? In einem konkreten Fall riskierte es ein Richter trotzdem. Er versuchte gleich bei zwei verschiedenen Gelegenheiten, eine Kollegin gegen ihren Willen auf den Mund zu küssen. Teure Versuche: Die Kollegen verurteilten ihn wegen zweifacher sexueller Belästigung zu 70 Tagessätzen à 100 Euro, also insgesamt 7.000 Euro. Weitere Vorwürfe, darunter anzügliche Chats und „Dirty Talk“, konnten ihm dagegen nicht ausreichend nachgewiesen werden. In diesen Punkten sprach ihn das Gericht frei. Pikant: Laut Urteil soll der Richter mit mindestens fünf Kolleginnen Affären gehabt oder angebahnt haben (Landgericht Osnabrück, Az.: 15 Kls 5/25).
Lehrer verliert Beamtenstatus
Ein Lehrer hatte eine 14-jährige Schülerin regelmäßig geküsst und umarmt. Richter des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts beurteilten diese Kontakte als sexuelle Handlungen und damit als schwerwiegendes Dienstvergehen. Entscheidend war für die Richter dabei nicht, ob die Schülerin dem Verhalten zugestimmt hatte. Minderjährige seien aufgrund ihres Alters und der bestehenden Abhängigkeit nicht in der Lage, wirksam in ein solches Näheverhältnis einzuwilligen. Besonders schwer fiel ins Gewicht, dass der Lehrer dienstliche Anweisungen missachtete, den Kontakt fortführte und seine Vorgesetzten darüber täuschte. Das Gericht sah darin einen massiven Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltens- und Folgepflicht. Es kam zur Höchstmaßnahme im Disziplinarrecht: der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Az.: 3 LD 9/24).
Küsse als therapeutischer Nutzen
Nach Ansicht eines 75-jährigen Psychologen durchaus. Dieser hatte versucht, eine Patientin auf den Mund zu küssen. Als sie den Kopf zur Seite drehte und der Kuss nur ihre Wange traf, beglückwünschte sie der Therapeut zu ihrer schnellen Reaktion. Vor Gericht behauptete der Psychologe, bei dem Kuss handele es sich um eine konfrontative, therapeutisch sinnvolle Technik. Derweil litt seine Patientin durch die Folgen des ungewollten Kusses unter Angstzuständen, Schlafstörungen und Albträumen und musste Antidepressiva nehmen. Den Richtern ging diese Technik entschieden zu weit. Aufgrund des Verstoßes gegen das Verbot sexueller Kontakte zu Patienten erhielt der Therapeut einen Verweis und musste eine Geldbuße in Höhe von 3.500 Euro zahlen (Verwaltungsgericht Gießen, Az.: 21 K 51/09.GI.B).