Das Finanzamt an der Gartenarbeit beteiligen

Jetzt it es leider nicht so, dass die Finanzamtsmitarbeiter oder sogar der Finanzminister den Garten von und Bürger umgraben. Obwohl das sicherlich eine schöne Vorstellung wäre. Doch lassen sich einige Kosten in der Steuererklärung als Aufwand ansetzen, wie luckx – das magazin erfuhr.

Die Gartenarbeiten als Handwerkerleistungen absetzen

Vermieter haben die Möglichkeit, die laufenden Kosten der Gartenarbeiten den Mietern aufzulasten. Doch wer sein Eigenheimgarten regelmäßig pflegt oder pflegen lässt, schaut meist „in die Röhre“. Doch auch für viele Hobbygärtner bieten sich überraschende Gestaltungsmöglichkeiten im doppelten Sinne des Wortes. Wer seinen Garten neugestalten möchte, vielleicht eine neue Terrasse anlegen, das Grundstück ebnen oder den Hof neu pflastern, kann das Finanzamt daran beteiligen. Zwar steht viel Arbeit an, wo Profis wie Gärtner, Pflasterer oder Garten- und Landschaftsbauer mit Rat und Tat unterstützen müssen. Handelt es sich dabei um Aushub- und Erdarbeiten, Pflanzarbeiten, Pflasterarbeiten oder umfangreiche Arbeiten zur Gartengestaltung oder Gartenpflege, kann der Besitzer die Kosten in seiner Steuererklärung als Handwerkerleistung angeben.

Ob ein bereits vorhandener Garten dabei neu angelegt oder lediglich umgestaltet wird, spielt dafür keine Rolle. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 13. Juli 2011 (Aktenzeichen: VI R 61/10) entschieden. An zwei Bedingungen knüpft der BFH die Gewährung steuerlicher Vorteile für Handwerkerleistungen auf dem Grundstück.

Erstens: Das zum Grundstück gehörende Haus wird vom Besitzer selbst bewohnt und ist kein Neubau. Das gilt auch für Ferienhäuser oder Schrebergartenlauben, die nicht das ganze Jahr über bewohnt sind. Laut dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9. November 2016 (BStBl I 2016 S. 1213) sind Zweit-, Ferien- oder Wochenendwohnungen sogar ausdrücklich begünstigt. Auch Haushalte, die im innereuropäischen Ausland liegen, fallen unter diese Regelung.

Zweitens: Maximal 20 Prozent der Lohnkosten im Jahr kann man absetzen und das bis zu einer Grenze von 1.200 Euro im Jahr. Wichtig ist: Die Rechnungen müssen unbar beglichen werden, inklusive Zahlungsbeleg – also beispielsweise als Überweisung samt passendem Kontoauszug. Und lediglich die Lohnkosten sind absetzbar, keine anderen Kosten wie für Material.

Regelmäßige Gartenpflege

Im Garten gibt es immer viel zu tun. Viele Berufstätige oder auch ältere Menschen holen sich für die regelmäßig anfallenden Gartenarbeiten Hilfe vom Gärtner – sie können die Kosten dafür als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Auch hier beteiligt sich der Fiskus mit 20 Prozent. Genau wie bei Handwerkerleistungen erkennt die Finanzverwaltung aber nur Rechnungen über Dienstleistungen an, wenn diese unbar beglichen wurden und ein Zahlungsbeleg vorliegt. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt von den Materialkosten ausgewiesen werden – denn für Letztere erhalten Steuerzahler keine Steuervergünstigung. Der Unterschied zu den Handwerkerleistungen: Für haushaltsnahe Dienstleistungen können sogar bis zu 4.000 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

Frühjahrsputz

Viele nehmen ab März Schrubber, Besen und Putzmittel in die Hand, um den eigenen Haushalt auf Vordermann zu bringen. Manche engagieren auch einen professionellen Dienstleister, der die Reinigungs- und Pflegearbeiten übernimmt. Da diese Tätigkeiten regelmäßig im Haushalt anfallen und auch von einem Haushaltsmitglied erledigt werden könnten, lassen sich die Ausgaben für den Profi als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Hierfür gilt steuerlich gesehen Folgendes: 20 Prozent der jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits- und Maschinenkosten können geltend gemacht werden, nämlich insgesamt bis zu 4.000 Euro im Jahr. Auch Verbrauchsmittel wie zum Beispiel die Putzmittel der Reinigungskraft oder das Streugut beim Winterdienst sind absetzbar. Materialkosten werden dagegen nicht berücksichtigt, deshalb sollten die verschiedenen Kostenarten in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden. Außerdem: Die Rechnungssumme immer überweisen, denn das Finanzamt erkennt keine Barzahlung an.

Außergewöhnliche Belastung absetzen

Mit den warmen Sonnenstrahlen erblüht auch die Natur: Krokusse, Gänseblümchen, Buschwindröschen, Birken, Erlen und Haselnussbäume – die meisten freuen sich über das, was da blüht und sprießt. Aber für viele bedeutet es Schniefnase, juckende Augen und bleierne Müdigkeit: Sie sind Allergiker. Der Klassiker unter den Allergien ist der Heuschnupfen. Nasenspray, Tabletten oder gar eine Therapie zur Desensibilisierung gehören zu den typischen Maßnahmen, um die Ursachen und Folgen von Heuschnupfen zu bekämpfen. Doch nicht jede Krankenkasse übernimmt die Kosten.

Allergiker können jedoch alles, was der Arzt ihnen verordnet und ihre Krankenkasse nicht bezahlt, als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Wichtig ist, dass das Finanzamt dabei nur die unmittelbaren Krankheitskosten anerkennt. Das sind Kosten, die für die Heilung einer Krankheit oder die Linderung ihrer Folgen entstehen. Kosten für eine Krankheitsvorbeugung können dagegen in der Regel nicht abgesetzt werden.

Viele Allergiker schwören auf alternative Behandlungsmethoden wie Akupunktur oder Akupressur. Diese und ähnliche Behandlungen sind unter zwei Bedingungen als außergewöhnliche Belastung absetzbar:

Erstens: Die Patientin oder der Patient kann die medizinische Notwendigkeit mit einem amtsärztlichen Attest oder einer Bescheinigung des Medizinischen Dienstes belegen.

Zweitens: Das Attest wurde vor dem Beginn der Behandlung ausgestellt.

Noch ein Tipp: Wer zum Arzt oder Heilpraktiker fährt oder aber sich zum Beispiel für eine Akupunktur auf den Weg macht, kann die Fahrtkosten ebenfalls als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eintragen. Dazu zählen auch die Fahrten zur Apotheke.

Sonnenbrille von der Steuer absetzen

Wenn im Frühjahr die Sonnenstunden wieder zunehmen, greifen viele Menschen gerne zur Sonnenbrille. Wer eine Sonnenbrille mit Sehstärke benötigt, der kann die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Die Bedingung dafür ist die gleiche wie für eine Brille ohne getönte Gläser: Eine Sehhilfe muss zumindest in der Vergangenheit vom Arzt verschrieben worden sein. Dann genügt in der Folgezeit die Sehschärfenbestimmung durch den Optiker – und die Kosten der Sonnenbrille als medizinisches Hilfsmittel sind steuerlich absetzbar.

Wichtig: Außergewöhnliche Belastungen sind nicht in voller Höhe absetzbar. Erst die Kosten, die eine „zumutbare Belastungsgrenze“ überschreiten, können in der Steuererklärung eingetragen werden. Diese Grenze berechnet das Finanzamt für jeden Steuerfall individuell, nämlich anhand des Jahreseinkommens und Familienstands sowie der Anzahl der Kinder. Immerhin: Wer zum Augenarzt oder Optiker fährt, kann die Fahrtkosten dafür ebenfalls als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eintragen.