Spätestens heute wird wohl jedem bewusst, dass das Jahr 2024 zu Ende geht. Was für ein Jahr! Für einige ist es endlich vorbei. Andere konnten wahrscheinlich nicht genug davon bekommen. Was nun das Neue Jahr uns bringen wird, hat luckx – das magazin recherchiert.
Lohnsteigerungen
In den letzten Wochen gab es in vielen Tarifverbünden neue Abschlüsse mit Lohnsteigerungen für die Beschäftigten. Für einige ist es trotzdem immer noch zu wenig. Doch das ist immer wieder eine sehr individuelle Sichtweise. Auch der Mindestlohn wird steigen. Er soll insbesondere Arbeitnehmer mit einfacheren Tätigkeiten im Niedriglohnsektor schützen, deren Arbeitsverhältnis nicht in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags fällt. Zuletzt lag der Mindestlohn bei 12,41 Euro brutto pro Stunde. Laut der Mindestlohnanpassungsverordnung steigt die Lohnuntergrenze zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro. Wichtig für Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen: Weil der gestiegene Mindestlohn auch für sie gilt, erhöht sich die Verdienstgrenze von 538 auf 556 Euro im Monat, jährlich also 6.672 Euro.
Sozialversicherungsbeiträge steigen
Mit den Löhnen steigen automatisch auch die Sozialabgaben. Nun greifen auch die Krankenkassen in den Geldbeutel. Zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent für die gesetzlichen Krankenkassen erheben die Kassen einen individuellen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern, um ihren Finanzbedarf zu decken. Ob und in welchem Umfang erhöht wird, entscheidet jede Krankenkasse selbst. Arbeitgeber beteiligen sich zur Hälfte an diesen Beiträgen. Durch die Erhöhung haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Dies gilt bis zum Ende des Monats, ab dem der neue Zusatzbeitrag gezahlt werden muss. Ist die Erhöhung also für den 1. Januar angekündigt, gilt das Sonderkündigungsrecht bis Ende Januar. Beim Wechsel müssen Versicherte nichts weiter tun, denn die neue Krankenkasse kümmert sich um die Kündigung bei der alten Kasse. Bis dahin muss allerdings der erhöhte Beitrag bezahlt werden.
In der Pflegeversicherung werden die Beiträge zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Der Beitragssatz wird auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt. Für Kinderlose erhöht sich der Beitragssatz auf 4,2 Prozent. Bei Familien mit Kindern reicht die Staffelung von 3,6 Prozent bei einem Kind bis 2,6 Prozent bei fünf oder mehr Kindern. Gleichzeitig steigen aber auch alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung im häuslichen und im teil- und vollstationären Bereich um 4,5 Prozent. Dazu gehören unter anderem Beträge für Pflegegeld, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege sowie der Anteil der Pflegekasse an den Heimkosten.
Beitragsbemessungsgrenze
Um die soziale Absicherung stabil zu halten, werden jedes Jahr die Bemessungsgrenzen für Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung an die Entwicklung der Einkommen angepasst. Für Arbeitnehmer mit höherem Einkommen bedeutet das: Sie müssen im kommenden Jahr höhere Sozialabgaben zahlen. Für 2025 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung erstmals bundeseinheitlich auf 8.050 Euro monatlich. Zurzeit liegt sie für die neuen Bundesländer bei 7.450 Euro und im Westen bei 7.550 Euro. Für Mitglieder der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt für ganz Deutschland eine monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 9.900 Euro.
Die Grenze, bis zu der aus dem Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden müssen, steigt bundesweit einheitlich auf 5.512,50 Euro brutto im Monat; 2024 waren es noch 5.175 Euro. Die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf ein Jahreseinkommen von 73.800 Euro, im Vorjahr lag dies bei 69.300 Euro. Bis zu dieser Einkommenshöhe müssen sich angestellte Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichern. Nur wer darüber verdient, kann die private Krankenversicherung wählen.
Arbeitgeberzuschuss steigt
Abhängig Beschäftigte, die privat krankenversichert sind, erhalten ab 2025 einen maximalen Arbeitgeberzuschuss von monatlich 471,32 Euro. Im Vorjahr gab es 50 Euro weniger monatlichen Zuschuss vom Chef. Auch der monatliche Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung erhöht sich. Er liegt im nächsten Jahr bei 1,8 Prozent von der neuen Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 Euro. In Sachsen beträgt der Arbeitgeberzuschuss 1,3 Prozent von 5.512,50 Euro.
Wohngeld
Rund zwei Millionen Haushalte erhalten ab 2025 mehr Wohngeld. Um vor allem Haushalte mit niedrigeren Einkommen bei den steigenden Wohnkosten zu unterstützen, wird das Wohngeld alle zwei Jahre automatisch an die Preis- und Mietentwicklung angepasst. Damit steigt das Wohngeld 2025 um durchschnittlich 15 Prozent oder etwa 30 Euro. Das Wohngeld berechnet sich nach der Anzahl der berechtigten Haushaltsmitglieder, der Miete bzw. der monatlichen Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum sowie dem Gesamteinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Wohngeld muss beim zuständigen Wohngeldamt beantragt werden. Wird fortgesetzt.
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