Bis auf einige Unentwegte sind die Weihnachtsutensilien abgeräumt. Auch der Weihnachtsbaum ist wahrscheinlich schon zerhäckselt. Doch immer noch finden sich Feuerwerksreste verstreut und der Lärm der Silvesternacht ist noch im Ohr vorhanden. Da stellt sich die Frage, gibt es einen Rechtsanspruch auf eine „Stille Nacht“. Luckx – das magazin ging dieser Frage nach.
Gute Laune ade
Weihnachten und Silvester 2025 liegen hinter uns. Da ist erst einmal für fast ein Jahr Ruhe angesagt. Auf der einen Seite Geselligkeit, Musik und gute Laune genossen. Andere Mitbürger waren sichtlich genervt vom Lärm und fühlten sich um Schlaf und Nerven gebracht. Gerade in Mehrfamilienhäusern können die Grenzen zwischen festlicher Stimmung und handfester Ruhestörung oft erschreckend nah beieinander liegen. So sorgte vielfach Weihnachten und Silvester immer wieder für Nachbarschaftsstreit. Ursache ist, weil diese Zeit viele Ausnahmen vom Alltag mit sich bringt. Besuch von Familie und Freunden, späteres Zubettgehen, Musik – all das erhöht das Konfliktpotenzial. In Wohnhäusern mit vielen Mietern treffen dann unterschiedliche Bedürfnisse aufeinander: Die einen feiern, die anderen wollen schlafen. Dass es dabei knirscht, ist fast vorprogrammiert.
Dabei gelten gesetzliche Ruhezeiten. Diese sind in der Regel im Mietvertrag oder in Hausordnungen verankert. Die Nachtruhe beginnt üblicherweise um 22 Uhr und endet um 6 Uhr, mancherorts auch um 7. In vielen Gemeinden gibt es zusätzlich eine Mittagsruhe zwischen 13 und 15 Uhr sowie besondere Regelungen an Sonn- und Feiertagen. Während dieser Zeiten darf Lärm außerhalb der eigenen Wohnung nicht mehr wahrnehmbar sein. Dazu zählen auch Balkon und Terrasse.
Balkon und Terrasse
Sie gehören rechtlich zur Wohnung und dürfen grundsätzlich genutzt werden, wie z. B. zum Rauchen, Telefonieren oder um kurz frische Luft zu schnappen. Aber auch hier gilt: Rücksichtnahme. Denn Geräusche tragen im Winter oft weiter, weil Fenster geschlossen sind und die Umgebung ruhiger ist. Selbst Gespräche können dann als störend empfunden werden. Wenn nun meint, an Feiertagen kann er es einmal so richtig krachen lassen, irrt gewaltig. So ist es ein häufiges Missverständnis, dass es ein Recht auf laute Feiern gibt, etwa einmal im Jahr. Das ist schlicht falsch. Auch an Weihnachten gilt das Ordnungswidrigkeitengesetz, das Lärm verbietet, der geeignet ist, die Nachbarschaft erheblich zu belästigen. Die einzige wirkliche Ausnahme ist die Silvesternacht. Da wird traditionell mehr toleriert.
Lärm-, Geruch-, Lichtbelästigung
In Mietverträgen und Hausordnungen sind bestimmte Handlungen ausgeschlossen. Zwar kann Rauchen auf dem Balkon erlaubt sein, aber nicht grenzenlos. Wenn Nachbarn erheblich beeinträchtigt werden, können zeitliche Einschränkungen greifen. Das gilt für Zigaretten ebenso wie für E-Zigaretten oder Cannabis. Auch sehr helle oder blinkende Weihnachtsbeleuchtung kann problematisch sein, wenn sie dauerhaft in fremde Wohnräume scheint.
Auch das Glockenläuten kann Lärmbelästigung sein. So hatte ein Anwohner gegen das regelmäßige Glockenläuten einer Kirche geklagt und sogar von Körperverletzung gesprochen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage aber ab. Liturgisches Glockengeläut ist grundgesetzlich geschützt, solange die Grenzwerte des Immissionsschutzrechts eingehalten werden (Az.: 3 K 7096/15). Gerade in der Weihnachtszeit gehört das feierliche Geläut für viele Menschen einfach dazu.
Nachbarschaftsstreit
In unseren Gesellschaft ist es eigentlich selbstverständlich, dass wir bestimmte Probleme auch diskutieren könnten. Deshalb sollte zuerst das Gespräch gesucht werden. Oft sind sich Verursacher gar nicht bewusst, dass sie stören. Hilft das nicht, sollte man Hausordnung und kommunale Regelungen prüfen. Ein Lärmprotokoll kann sinnvoll sein. Erst wenn all das nichts bringt, sollten Vermieter oder Polizei eingeschaltet werden.