Alles gut versteckt!

Wir haben alle schon einmal versucht, unseren Online-Händler zu erreichen. Weder Telefonnummer noch Email-Adresse sind sofort auffindbar. Und wer es bis heute nicht wissen sollte: So etwas geht gar nicht. Diese Kontaktdaten sind im Impressum zu nennen, weiß luckx – das magazin.

Verträge einfach kündigen

Denn wenn wir Verträge einfach kündigen möchten, sind diese Daten sofort aufzufinden. Sonst ist das Impressum nicht rechtsgültig und kann abgemahnt werden. Darauf hat die EU nun reagiert und einen sogenannten Widerrufsbutton zur Vorschrift gemacht. Ab 19. Juni 2026 soll der Widerruf von Online-Verträgen deutlich einfacher werden: Online-Händler müssen künftig einen gut sichtbaren sogenannten „Widerrufsbutton“ auf ihrer Website bereitstellen. Die Neuregelung gilt für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche wie eine Webseite oder eine App geschlossen werden. Verträge, die ausschließlich per Telefon oder E-Mail zustande kommen, sind nicht erfasst. Ob der Vertrag direkt bei einem Online-Shop oder über eine Vermittlungsplattform geschlossen wird, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass tatsächlich ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Internationales Recht

Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2023/2673, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss. Der deutsche Gesetzgeber hat die Umsetzung bereits beschlossen. Die Neuregelung tritt am 19. Juni 2026 in Kraft. Auch weitere Mitgliedstaaten sind bereits tätig geworden. Nach der Umsetzung in allen Mitgliedstaaten profitieren alle Verbraucher in der EU von der Regelung. So können auch ausländische Online-Shops ab dem 19. Juni 2026 verpflichtet sein, einen Widerrufsbutton bereitzustellen. Maßgeblich ist, ob die Richtlinie im jeweiligen Staat dann bereits umgesetzt wurde oder ob sich das Angebot gezielt an Verbraucher in Deutschland richtet und daher deutsches Recht anwendbar ist. Deutsches Recht ist regelmäßig bei einer .de-Domain, deutschsprachigen Inhalten oder spezifischen Lieferangeboten nach Deutschland anwendbar, sodass die Pflicht zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons greift.

Widerruf vereinfacht

Für Verbraucher wird der Widerruf dadurch deutlich vereinfacht. In einem ersten Schritt müssen sie den Widerrufsbutton betätigen. In der Regel wird es sich um eine Schaltfläche (Button) handeln. Denkbar ist auch ein Link. Erforderlich ist eine klare und eindeutige Beschriftung, z. B. mit „Vertrag widerrufen“. Anschließend sind in einer Eingabemaske in der Regel Angaben zur Identität zu machen wie Name, Angabe zur Identifizierung des Vertrags (z. B. Bestellnummer) sowie ein Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung. In einem zweiten Schritt ist dann ein weiterer Button zu aktivieren. Auch dieser muss eine eindeutige Beschriftung tragen, wie z. B. „Widerruf bestätigen“. Erst mit der Aktivierung dieses zweiten Buttons ist der Widerruf erklärt. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen anschließend unmittelbar eine Eingangsbestätigung erhalten; der Eingang dieser Bestätigung sollte unbedingt kontrolliert werden. Die Zwei-Schritt-Lösung soll verhindern, dass der Widerruf versehentlich ausgelöst wird. Zu beachten ist, dass der Button während der gesamten Widerrufsfrist von 14 Tagen leicht auffindbar sein muss, hervorgehoben platziert und eindeutig beschriftet ist. Er darf nicht versteckt oder irreführend gestaltet sein.

Wenn der Widerrufsbutton fehlt

Auch ohne Widerrufsbutton können Verbraucherinnen und Verbraucher ihren Widerruf weiterhin auf anderem Weg erklären, z. B. per E-Mail. Für Unternehmer kann ein fehlender Widerrufsbutton ab dem 19. Juni 2026 jedoch rechtliche Konsequenzen haben. Das Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Funktion kann Abmahnungen nach sich ziehen. Kommt es bei Online-Einkäufen im EU-Ausland zu Problemen mit dem Widerrufsrecht, die nicht selbst gelöst werden können, sollten Verbrauchern mit der Verbraucherzentrale Kontakt aufnehmen.