Gestern gearbeitet?

Feiertage sind immer gern gesehen. Ein freier Tag hilft beim Durchatmen. Doch viele von uns haben auch an Feiertagen ihren Arbeitseinsatz. Doch was gilt für Arbeitnehmer am 1. Mai und allen anderen Tagen, fragt luckx – das magazin?

Arbeitsrecht an Feiertagen

Der 1. Mai ist in Deutschland ein gesetzlicher Feiertag – und für viele Menschen ein arbeitsfreier Tag. Historisch geht er auf die Arbeiterbewegung zurück, die sich über viele Jahrzehnte hinweg für bessere Arbeitsbedingungen, angemessene Löhne und geregelte Arbeitszeiten eingesetzt hat. Noch heute wird der „Tag der Arbeit“ international für Demonstrationen und Veranstaltungen genutzt. Doch wie sieht es rechtlich aus: Müssen Arbeitnehmer am Feiertag grundsätzlich frei haben? Und was gilt, wenn doch gearbeitet wird?

Viele Menschen gehen davon aus, dass gesetzliche Feiertage bundesweit einheitlich festgelegt sind. Tatsächlich gibt es jedoch nur einen einzigen Feiertag, der bundesrechtlich geregelt ist: den Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober. Alle anderen Feiertage – auch der 1. Mai – werden von den einzelnen Bundesländern bestimmt. In der Praxis fallen sie zwar meist auf denselben Termin, rechtlich festgelegt werden sie jedoch durch die jeweiligen Landesgesetze.

Feiertage und arbeitsfrei

Für die meisten Arbeitnehmer gilt, dass an gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht gearbeitet werden darf. Arbeitgebern ist es laut Arbeitszeitgesetz untersagt, Beschäftigte an diesen Tagen einzusetzen. Allerdings gibt es insgesamt 16 Ausnahmen. In bestimmten Branchen muss der Betrieb auch an Feiertagen weiterlaufen. Dazu gehören beispielsweise das Gesundheits- und Pflegewesen, Sicherheitsdienste, Verkehrs- und Entsorgungsbetriebe sowie Gastronomie und Hotellerie. Auch in Schichtbetrieben kann Feiertagsarbeit notwendig sein, wenn Produktionsprozesse nicht unterbrochen werden dürfen. Das betrifft etwa Industriebetriebe wie die Chemiebranche oder Anlagen, die kontinuierlich betrieben werden müssen, beispielsweise Hochöfen. In solchen Fällen dürfen Arbeitnehmer zwar am Feiertag eingesetzt werden, müssen dafür aber einen Ersatzruhetag erhalten. Dieser Ersatzruhetag soll sicherstellen, dass Beschäftigte trotz Feiertagsarbeit ausreichend Erholung erhalten. In der Regel muss er innerhalb von acht Wochen nach dem Feiertag gewährt werden.

Der Feiertag ist frei und wird bezahlt

Für die Mehrheit der Beschäftigten gilt: Der Feiertag ist arbeitsfrei und wird trotzdem bezahlt. Arbeitnehmer erhalten ihre Vergütung so, als hätten sie an diesem Tag gearbeitet. Bei einem üblichen Acht-Stunden-Arbeitstag werden dem Arbeitszeitkonto also auch acht Stunden gutgeschrieben, obwohl tatsächlich nicht gearbeitet wird. Grundlage dafür ist das Entgeltfortzahlungsgesetz. Diese Regelung gilt übrigens auch für Minijobber. Doch keine Regel ohne Ausnahme. Und die besteht dann, wenn der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem der Arbeitnehmer ohnehin nicht gearbeitet hätte. Das kann zum Beispiel bei Teilzeitkräften oder individuell vereinbarten Arbeitstagen der Fall sein. Wer beispielsweise grundsätzlich freitags frei hat, erhält für einen auf Freitag fallenden Feiertag keine zusätzliche Vergütung.

Häufig werden Sonn- und Feiertage rechtlich ähnlich behandelt. Auch an Sonntagen gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot mit vergleichbaren Ausnahmen für bestimmte Branchen und Tätigkeiten. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass Arbeitnehmer regelmäßig Zeit zur Erholung und für ihr Privatleben haben. Wenn Beschäftigte an einem Sonntag arbeiten müssen, steht ihnen ebenfalls ein Ersatzruhetag zu. Dieser muss in der Regel innerhalb von zwei Wochen gewährt werden.

Zuschlag für Feiertagsarbeit

Viele Arbeitnehmer erhalten für Feiertagsarbeit einen Zuschlag. Doch darauf gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Ob ein Zuschlag gezahlt wird, hängt in den meisten Fällen vom Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ab. In vielen Branchen sind solche Zuschläge üblich und können Arbeitnehmer finanziell deutlich besserstellen. Steuerlich kann sich Feiertagsarbeit ebenfalls lohnen: Zuschläge von 125 bis 150 Prozent des Grundlohns sind steuerfrei, solange der Grundlohn 50 Euro pro Stunde nicht überschreitet.