Bestimmt haben wir das alle schon einmal erlebt: die Stimmung ist gelöst, eine Sache folgt der Nächsten und so nach und nach verselbständigt sich die Aktion. Das kommt dann immer wieder einmal bei Halloween vor. Denn mit dem Spruch „Süßes, sonst gibt’s Saures“ kann bei den Akteuren Frust aufgebaut werden.
Da Halloween nicht unbedingt ein deutscher Feiertag ist, kann die kindliche Aktion aus dem Ruder laufen, weil Hauseigentümer oder Mieter mit dem abendlichen Besuch nicht gerechnet haben.
Wenn Kinder an Halloween als Hexe, Werwolf oder Vampir von Haus zu Haus ziehen, wollen sie nur eins: Süßigkeiten. Wer nichts Süßes parat hat, muss mit Streichen rechnen. Konfetti im Briefkasten, Zahnpasta auf der Türklinke oder eine Plastikspinne auf der Türschwelle – all das sind harmlose Scherze. Wenn Kinder aber zu weit gehen und Hauswände mit Eiern bewerfen, Böller in Briefkästen stecken oder Autos zerkratzen, handelt es sich um Sachbeschädigung. Die Haftung der Eltern hängt von drei Faktoren ab: dem Alter der Kinder, ob sie mit Vorsatz gehandelt haben und ob die Erwachsenen ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Rechtlicher Rahmen
Laut Gesetz sind Kinder bis zu ihrem siebten Geburtstag nicht deliktfähig und können somit auch nicht zur Verantwortung gezogen werden. Geschädigte bleiben dann auf ihren Kosten sitzen. Ausnahme: Wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, müssen sie für die Schäden aufkommen, die ihre Kinder verursacht haben. Gerade bei einem zerkratzten Auto können sich diese auf mehrere Tausend Euro belaufen.
Kinder über sieben Jahre sind deliktfähig
Sind Kinder älter als sieben Jahre, gehen Gerichte davon aus, dass sie verstehen, welche Konsequenzen ihre Taten haben. Sie gelten damit als deliktfähig. Je älter ein Kind ist, desto mehr Einsichtsfähigkeit wird von ihm erwartet. Wenn ein neunjähriges Kind mit seinem Haustürschlüssel ein Auto zerkratzt, sollte es sehr wohl einschätzen können, welche Konsequenzen sein Handeln hat. Für den Schaden aufkommen müssen dann letztlich die Eltern.
Aufsichtspflicht verletzt?
Wenn ältere Kinder Halloween-Streiche spielen, die über einen harmlosen Spaß hinausgehen, steht allerdings noch eine weitere Frage im Raum: Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt? Generell gilt: Erwachsene müssen ihre Sprösslinge so beaufsichtigen, dass ihnen selbst oder anderen kein Schaden zugefügt wird. Doch Eltern können und müssen ihren Nachwuchs nicht rund um die Uhr überwachen. Wenn Erziehungsberechtige ihre Kinder an Halloween allein losschicken, ist entscheidend, ob sie die Kleinen ausdrücklich darauf hingewiesen haben, welche Art von Streichen sie spielen dürfen und welche nicht. Fest steht: Wer seine Kinder nicht aufklärt und auch nicht prüft, welche Streichutensilien sie dabeihaben, hat seine Aufsichtspflicht verletzt.
Privathaftpflichtversicherung schützt
Kommt es in der Folge zu einer Anzeige wegen Verletzung der Aufsichtspflicht, müssen Eltern den angerichteten Schaden ihrer Kinder bezahlen. Aus diesem Grund ist eine Privathaftpflichtversicherung ratsam, denn sie kommt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf. Ausgenommen sind dabei allerdings Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden. So lassen sich auch Kinder, die jünger als sieben Jahre alt sind und sich verpflichtet fühlt, für die Schäden seines Nachwuchses aufzukommen, kann auch deliktunfähige Personen in seinen Vertrag einschließen. Insbesondere ist das hilfreich, wenn der Geschädigte zum Beispiel ein Freund oder ein Nachbar ist.
Das sollten Eltern an Halloween beachten:
Den Nachwuchs aufklären, welche Streiche als harmlos gelten und welche verboten sind – und damit eine Anzeige nach sich ziehen können.
Kinder darauf hinweisen, nicht bei üblen Streichen mitzumachen, auch wenn sie von ihren Freunden dazu aufgefordert werden.
Vorher überprüfen, welche Streichutensilien die Kinder mit auf ihre Halloween-Tour nehmen.
Wenn möglich, die Kinder bei ihrer Halloween-Tour begleiten.