Wer eine neue Haustür einbauen möchte, erfährt immer etwas über die hohe Sicherheit, die dieses Bauelement bietet. Da wird von verstärkten Türblättern oder einem stabilen und gut verankerten Schloss mit Mehrfachverriegelungen gesprochen, ebenso von Bandseitensicherungen aus Metall und Einsätzen aus Sicherheitsglas. Doch hilft das ganze wirklich? Luckx – das magazin hat hinter die Haustür geschaut.
Nachts abschließen?
Doch nicht immer ist eine neue Haustür erforderlich, um die Sicherheit zu erhöhen. So kann die vorhandene Haustür mit Schutzbeschlägen, Zusatzschlössern und Querriegeln nachgerüstet werden. Doch hilft das alles? Wer einen Tischler dann konkret danach fragt, wie denn mit einer neuen Tür die Sicherheit verbessert werden kann, bekommt den Hinweis, dass all diese Sicherungselemente nur dann funktionieren, wenn die Haustür abgeschlossen wird. Wie bitte? Ja, richtig gelesen. Erst dann werden die Riegel im Türrahmen verankert. Sonst ist nichts mit Sicherheit.
Was nun, wenn ein elektrischer Türöffner montiert ist und die Tür verschlossen wurde? Da hilft dann nur der Gang zur Haustür, um den Gast hinein zu lassen. Also keine Sicherheit von der Hochsicherheitstür?
Auch gibt es keine gesetzliche Regelung, dass die Haustür eines Mehrfamilienhauses nachts abzuschließen ist. Viele Mietverträge oder Hausordnungen enthalten aber Klauseln, die Mieter verpflichten, beispielsweise ab 22 Uhr die Haustür zu verschließen. Streit darüber, ob eine derartige Vertragsvereinbarung wirksam und sinnvoll ist, entsteht dann nicht nur zwischen Mietern und Vermieter, sondern auch unter den Nachbarn im Haus. Hier prallen das Sicherungs- und Schutzinteresse der einen Seite vor unbefugtem Zutritt Dritter auf die Forderungen der anderen Mieter, der Fluchtweg müsse zum Beispiel im Brandfall offen bleiben.
Wie entscheiden die Gerichte?
Die Gerichte urteilen unterschiedlich. Das Landgericht Köln (1 S 201/12) hielt die Vertragsregelung, wonach die Erdgeschossmieter die Haustür im Winter ab 21 Uhr und im Sommer ab 22 Uhr zusperren müssen, für wirksam. Auch das Amtsgericht Hannover (144 C 8633/06) erklärte, dass Mietvertrag und Hausordnung vorgeben dürften, dass die Haustür aus Sicherheitsgründen nachts verschlossen werden muss. Dagegen erklärte das Amtsgericht Köln (203 C 319/16), es könne keine Pflicht zum Verschließen eines Fluchtweges geben. Und das Landgericht Frankfurt (2-13 S 127/17) hob den Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung auf, wonach die Haustür zwischen 22 und 6 Uhr abzuschließen sei. Durch das Abschließen der Haustür sei ein Verlassen des Gebäudes im Brandfall oder in einer anderen Notsituation nur möglich, wenn ein Schlüssel mitgeführt werde. Dies schränke die Fluchtmöglichkeit erheblich ein, weil gerade in Paniksituationen nicht sichergestellt sei, dass jeder Bewohner oder Besucher bei der Flucht einen Schlüssel griffbereit mit sich führe, so dass sich die abgeschlossene Haustür als tödliches Hindernis erweisen könnte.
Die widerstreitenden Interessen der Hausbewohner könnten, lassen sich durch ein Haustürschließsystem mit einem Schnapp- oder Panikschloss unter einen Hut bringen. Dadurch ist ein Verschließen der Haustür möglich, auf der Innenseite aber ein Öffnen der Tür ohne Schlüssel zulässt. Der Vermieter ist allerdings nicht verpflichtet, nachträglich ein derartiges Haustürschließsystem zu installieren.