Es ist immer nett, wenn Freund oder Familienangehörige zu Besuch kommen. Okay, manchmal nicht. Dann nervt das Ganze nur. Aber es gibt auch schöne Momente. Und dann bleibe die Gäste auch länger und wollen gar nicht mehr weg. Wann aus einem Besucher ein Untermieter werden kann, hat luckx – das magazin recherchierte. Hier gehts zu Teil 1.
Gründe zur Ablehnung seitens der Vermietung
Vermieter sind grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Erlaubnis zu erteilen und können eine solche nur verweigern, wenn die Wohnung ihrer Meinung nach durch den Untermietenden überbelegt sein würde. Einziges zusätzliches Weigerungsmotiv sind Gründe, die gegen die Person sprechen, wie kriminelle Tätigkeiten oder triftige Einwände der Nachbarschaft. Falls die Vermietung die Untermiete ohne Angabe ausreichender Beweggründe verweigert, gilt für den Mieter zumindest das Sonderkündigungsrecht.
Achtung: Wenn eine Wohnung ohne Erlaubnis untervermietet wird, kann der Vermieter den Vertrag fristlos kündigen.
Vertrauen ist gut
Wer seinen leerstehenden Wohnraum an Dritte untervermieten möchte, muss einen Untermietvertrag abschließen. Diesen schließen Untermietende nicht mit der Besitzer der Mietwohnung selbst ab, sondern mit den Mietenden. Denn in Deutschland gilt das allgemeine Untermietsrecht. Im Vertrag sollten die Namen der Vertragsparteien festgehalten werden sowie die genaue Mietdauer. Der monatliche Mietzins, die eventuelle Höhe einer Mietkaution und die genaue Beschreibung der Mietsache sollten ebenfalls enthalten sein. Eine angehängte Inventarliste kann sich zudem als nützlich erweisen. Darüber hinaus empfiehlt sich ein Übergabeprotokoll, das eventuellen Streitigkeiten vorbeugt.
Zweckentfremdung
Aber Vorsicht: Eine kommerzielle Weitervermietung, zum Beispiel für Airbnb, gilt nicht als Untervermietung, sondern als gewerbliche Vermietung. Die verschiedenen Onlineportale zur kommerziellen Weitergabe von Privatwohnungen ermöglichen es, ein Zimmer oder eine Wohnung unkompliziert an zahlende Gäste zu übergeben. Auf diesen Plattformen Mieter zu finden, funktioniert in der Regel schnell und problemlos. Nicht ganz so problemlos sieht wiederum jedoch die rechtliche Lage aus. Auch hierfür wird von der Vermietung die ausdrückliche, schriftliche Erlaubnis benötigt, dass der Wohnraum häufig und für kurze Zeiträume an Gäste vermietet wird. Darüber hinaus sollten die rechtlichen Bestimmungen am Wohnort überprüft werden. Manche Bundesländer und Kommunen verbieten das kurzfristige Vermieten als Zweckentfremdung. So ist es zum Beispiel seit dem 1. Mai 2016 verboten, komplette Berliner Wohnungen an Touristen zu vermieten. Bei anteiligen Untervermietungen ist neben der Erlaubnis der Eigentümer auch die des jeweiligen Bezirksamtes notwendig.
Des Weiteren gilt es bei einer gewerblichen Untermiete, die Einnahmen dem Finanzamt zu melden. Eine gewinnbringende Nutzung der Mietwohnung muss angemeldet sein, sobald mehr als 24.500 Euro im Jahr mit kurzfristigen Zwischenmieten verdient werden. Sobald die rechtlichen Voraussetzungen geklärt sind, steht einem Verdienst als Gastgeber nichts im Wege.
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