Schutzmaßnahmen

Um die Corona-Pandemie einzudämmen genügen einfache Schutzmaßnahmen: Hände waschen und Abstand halten. Doch wie die ersten „Lockerungsorgien“ zeigen, scheint das nicht viel zu helfen. Das größte Problem bei der Bekämpfung des Virus sind wir Menschen. Mangelhafte Hygiene und Regelverstöße nehmen zu. So wurden neue Hygienestandards entwickelt, um die potentielle Bedrohung zu reduzieren. Deshalb hat die Reinigungsbranche Schutzmaßnahmen für Gebäudereinigerinnen und Gebäudereiniger definiert und gibt Hinweise zur Organisation der Reinigung. Das ist auch zwingend erforderlich, um in Schulen sowie Kitas und weiteren Öffentlichen Gebäuden die Verbreitung des Virus einzudämmen.

Grundsätzliches vom Bundesminister

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat gemeinsam mit vielen Fachleuten Regeln zum Arbeitsschutz in der Corona-Krise festgelegt. Die „besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen verfolgen das Ziel, durch die Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen, die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen“. Das teilte das BMAS auf seiner WEB-Seite mit. Dem Ministerium ist es wichtig daraufhin zuweisen, dass die Rangfolge von technischen über organisatorischen bis hin zu personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu beachten sei und hat dazu Grundsätze formuliert

Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden.

Personen mit Atemwegssymptomen (sofern nicht vom Arzt z.B. abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. (Ausnahme: Beschäftigte in kritischen Infrastrukturen; siehe RKI Empfehlungen). Der Arbeitgeber hat (z.B. im Rahmen von „Infektions-Notfallplänen“) ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen (z.B. bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen.

Das Gebäudereiniger-Handwerk (BIV) als auch die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) haben daraufhin gemeinsam einen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Gebäudereiniger veröffentlicht.

Typisch Bürokratie?

Verwaltungsbeamten ist eine besondere Sprache eigen. Für viele ist dieser Sprachduktus unverständlich. Doch das Ganze hat einen Sinn: mit Fachbegriffen und Formulierungen lassen sich im Allgemeinen Interpretationen vermeiden und sollen zielgerichtet für Klarheit sorgen. Denn mit knapp 700.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Gebäudereinigung Deutschlands beschäftigungsstärkste Handwerksbranche. Da sind klare Anweisung besonders wichtig. In der aktuellen Situation tragen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine große Verantwortung bei der Umsetzung der Hygienemaßnahmen. Die rund 2.500 Arbeitgeber, organisiert im Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks repräsentieren rund 85 Prozent des Marktes. Und diese sind in vielen Öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Bahnhöfen, Flughäfen und vielen mehr für die Einhaltung des zwingend notwendigen Hygienestandards zuständig. Also, das die Toiletten jede Stunde gereinigt werden, wie zum Beispiel von IKEA zugesagt wird, das Türklinken und Griffe ohne Virenbelastung genutzt werden können und vielem mehr.

Die Mitarbeiter sorgen dafür, dass eine weitere Ausbreitung des Virus eingedämmt wird. Aber nicht nur das. Auch die Beschäftigten müssen bei ihrer Arbeit geschützt werden. So müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch in der aktuellen Situation sicher und gesund arbeiten und so ihrer hohen Verantwortung in Bezug auf die Hygiene in Gebäuden gerecht werden können. So sind geeignete und ausreichende Schutzausrüstung vor Ort in den Objekten bereitgestellt werden. Auch müssen die Beschäftigen ausreichend Raum und Zeit für das Anlegen und die Arbeit mit der Schutzkleidung haben.