Hygiene auf der Arbeitsstätte

Es ist schon überraschend, wie nach den minimalen Beschränkungsaufhebungen durch die Landes- und Bundesregierung unsere Mitmenschen mit den Hygienemaßnahmen umgehen. Da wird geradezu nachlässig mit der Nutzung von Atemschutzmasken und dem Einhalten der Abstandregelungen umgegangen. Es wird so gehandelt, als ob die Maske das Corona-Virus vertreibt und Abstandsregelungen sich erübrigen. Weit gefehlt. Denn die selbstgemachten Nasen- und Mundschützer halten zwar die Spucktropfen fern. Doch die feinen, kleinen Aerosole dringen durch den Baumwollstoff ungehindert in das Atemsystem und können für die Virusinfektion sorgen. Deshalb gilt die Abstandsreglung.

Arbeitsorganisation

Wer im heimischen Büro seine Arbeit erledigen kann, ist fein raus. Da sind Maske und Abstandregelung kein Thema. Doch im Großraumbüro gelten ganz andere Regelungen. Hier sind Abstand und Atemschutz ganz wichtige Elemente der täglichen Arbeitsorganisation. Ähnliches gilt auf Baustellen. Um die Gesundheit der Beschäftigten zu garantieren, sind die notwendigen und vorgeschriebenen Hygiene-Regeln auf Baustellen zu beachten. Wer in luftiger Höhe weit entfernt von seinen Kollegen der Arbeit nachgeht, wird durch den ständigen Wind relativ gut von möglichen Corona-Viren geschützt. Doch sobald Arbeitspausen sind, sind gesundheitsvorsorgende Maßnahmen einzuhalten. So gelten Mindestanforderungen in Bezug auf die Ausstattung von Baustellen mit Toiletten, Pausen- und Umkleideräumen zu beachten und deren vorschriftsgemäße Reinigung zu durchzuführen. Grundlage dafür ist die Regel für Arbeitsstätten (ASR A4.1). Dank der Handlungshilfe können Unternehmen die konkreten Anforderungen der jeweiligen Baustelle am Bildschirm direkt ermitteln, digital erfassen und mit Blick auf den Gesundheitsschutz der Beschäftigten umsetzen.

Vorgaben für Waschplatz, Pausen- und Umkleideraum

Aus der Handlungshilfe sind alle verbindlichen Vorgaben schnell und übersichtlich zu erkennen. „Mit einem Blick in die Kurz-Handlungshilfe kann der betriebliche Bedarf sofort zugeordnet und verbindlich eingetragen werden”, erklärt Prof. Frank Werner, stellvertretender Präventionsleiter der BG BAU. „Bis zu fünf Beschäftigte machen beispielsweise einen Waschplatz erforderlich, bei elf bis 20 Personen muss zusätzlich ein Duschplatz eingerichtet werden. Außerdem muss eine Handwaschgelegenheit mit fließendem Wasser und Papiertüchern vorhanden sein, und zwar möglichst nahe bei der Toilette.”

Weitere Vorgaben beziehen sich auf räumliche Anforderungen: So ist unter Umständen neben einem Pausenbereich ein zusätzlicher Umkleideraum erforderlich. „Besteht beispielsweise im Pausenraum keine Möglichkeit zum Wechseln der Kleidung oder haben Beschäftigte nicht die Gelegenheit, die Kleidung in geeigneten Schränken aufzubewahren, muss es einen zusätzlichen Umkleideraum geben”, so Werner weiter.