Reisezeit: dieses Jahr im Garten?

In diesem Sommer werden viele Deutsche nicht in den Urlaub fahren. Das sonst so verpönte Balkonien und der heimische Garten werden als Urlaubsdomizil herhalten müssen. Da ist so mancher am überlegen, wie er dann doch noch Garten oder Balkon verschönert. Einfach ist es für diejenige oder denjenigen, wer ein eigenes Heim hat. Doch was ist eigentlich in einer Mietwohnung so ohne Weiteres gestattet? Lucjx – das magazin hat recherchiert.

Bei baulichen Veränderungen den Vermieter fragen

Entspannen, Spielen oder Gemüse anbauen: Familien können einen gemieteten Garten fast genauso nutzen wie einen eignen. Dazu gehört, dass sie Gartenzwerge, Sandkästen, Schaukeln oder Spielhäuser aufstellen dürfen.Auch darf ein Planschbecken aufgesrtellt werden, solange die Ruhezeiten eingehalten werden. Bei der Bepflanzung haben Mieter ebenfalls nahezu freie Hand. So können Gemüsegärten, Blumenbeete und Beerensträucher angelegt werden Falls jedoch bereits größere Büsche und Bäume im Garten stehen, darf ein Mieter sie nicht einfach entfernen. Auch wenn ein Gartenschuppen gebaut werden soll, ist vorher die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Bei bestimmten Größen ist auch eine behördliche Genehmigungen erforderlich. Das bedeutet: Mieter dürfen ohne Zustimmung nur solche Veränderungen vornehmen, die sie bei Auszug mit vertretbarem Aufwand wieder rückgängig machen können.

Gartenpflege ist Sache des Mieters

Normalerweise ist der Mieter zudem verpflichtet, den Garten zu pflegen. Dazu muss er nicht über Fachkenntnisse verfügen oder besonders viel Zeit und Geld aufbringen. So sind zum Beispiel regelmäßiges Rasenmähen, Hecke schneiden, Unkraut jäten und Laub entfernen üblich. Über den genauen Umfang der Arbeiten entscheidet die Art und die Anlage des Gartens. Wenn das notwendige Werkzeug wie Rasenmäher, Heckenschere oder Spaten nicht vorhanden sind, muss der Mieter dies selbst besorgen. Kompliziertere Gartenarbeiten wie Düngen und Bäume schneiden sind jedoch meist Sache des Vermieters, außer es ist etwas anderes vereinbart.

Was sonst noch zu beachten ist

Wenn nichts Gegenteiliges im Mietvertrag steht, gehört der Garten eines Einfamilienhauses zur Mietsache. Anders sieht es bei Mehrfamilienhäusern aus: Hier muss die Gartennutzung oder Gartenmitbenutzung vertraglich vereinbart oder in der Hausordnung geregelt sein.

Dürfen alle Parteien eines Mehrfamilienhauses den Garten nutzen, müssen sie sich untereinander absprechen und gegenseitig Rücksicht nehmen. Zudem kann der Vermieter Verhaltensregeln für die Gartennutzung aufstellen, etwa in der Hausordnung.

Bauliche Veränderungen wie ein festes Gartenhaus oder eine Terrasse müssen immer mit dem Vermieter abgestimmt werden. Für möglicherweise erforderliche Genehmigungen ist dann der Mieter verantwortlich.

Grillen ist im Garten grundsätzlich erlaubt. Beschränkungen können sich jedoch durch den Nachbarschutz und die Rücksichtnahme auf Mitmieter im Mehrfamilienhaus ergeben.

Beauftragt der Vermieter einen Gärtner mit der Pflege des gemeinschaftlichen Gartens, kann er angemessene Kosten auf die Mieter umlegen.

Beim Auszug müssen Mieter alle Spielgeräte wieder abbauen und den Garten so weit wie möglich in den Ursprungszustand versetzen.