Stürmischer Herbst

 

So schön es auch ist, im Herbst durch Blätter zu stapfen, mal hin und wieder ein schönes buntes Blatt zu sammeln, so lästig ist es, das Laub aus dem eigenen Garten zu entfernen. Doch nicht nur das: Das Laub aus Nachbars Garten von eigenen Grund und Boden zu entfernen, setzt dem Ganzen die Krone auf. So lässt die Begeisterung für den Goldenen Herbst schnell nach, wenn das Laub vom Boden zusammengekehrt und entsorgt werden muss. Richtig schlechte Laune

kommt regelmäßig auf, wenn es sich nicht um das eigene Laub handelt, sondern um die Blätter des Nachbarn. Muss man sich auch um diese Blätter kümmern oder kann man den benachbarten Grundstückseigentümer für die Entsorgung heranziehen? Hat man eventuell sogar einen Anspruch auf Fällung des unliebsamen Baumbestands?

Keine einheitliche Regelung

Bevor jetzt vorschnell ein lautstarker Streit vom Zaun gebrochen wird, empfiehlt sich ein Blick auf die Rechtslage. Das so genannte Nachbarschaftsrecht ist nicht abschließend und kompakt in einem Gesetzestext mit bundesweiter Geltung geregelt. Es handelt sich vielmehr um eine durch eine Vielzahl von Urteilen sowie landes- und bundesrechtlichen Regelungen geprägte Rechtsmaterie.

Grenzabstände beachten

Das Problem des jährlich wiederkehrenden Laubfalls versucht der (Landes-) Gesetzgeber im ersten Schritt u.a. dadurch zu lösen, dass er in den Nachbarschaftsgesetzen die Grenzabstände regelt. So muss in der Regel ein deutlicher Abstand zwischen Baum und Grundstücksgrenze bestehen, es sei denn, es handelt sich um einen „Grenzbaum“. Insbesondere bei Herbststürmen werden die Grenzen vom herunterfallenden Laub aber nicht respektiert und es landet zum Teil auf dem eigenen, zum Teil auf dem benachbarten Grundstück. In diesen Fällen gibt es keine Lösung, die sich unmittelbar aus dem Gesetz herauslesen lässt. Wenn aber die Grenzabstände eingehalten wurden, die Äste nicht beeinträchtigend überhängen und auch kein extremer, die Grundstücksnutzung wesentlich beeinträchtigender Laubbefall vorliegt, wird man vor den Gerichten auch keinen Erfolg damit haben, das Entfernen bzw. Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern zu verlangen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die strittigen Bäume von einer Baumschutzverordnung erfasst sind.

Beeinträchtigungen sind hinzunehmen

Nur wenn der Befall die Benutzung eines Grundstücks „wesentlich” beeinträchtigt und nicht ortsüblich ist, müssen Äste abgesägt oder der Baum gefällt werden. Im Regelfall ist das herübergewehte Laub des Nachbarn – ebenso wie Nadeln, Tannenzapfen, Samen oder Blüten – aber hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsregeln eingehalten werden (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 218/18). Nur in Ausnahmefällen kann der betroffene Nachbar eine Ausgleichszahlung beanspruchen, wenn die Beeinträchtigung seines Grundstücks das zumutbare Maß überschreitet.

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