Punktesammler

Überall werden uns Punktesammelaktionen angeboten. Da winken uns als Prämie Kuscheltiere, vergünstigte Reisen sowie Freifahrten als auch Freiflüge. Doch in einem Bereich wird uns das Punktesammeln eher das Leben verwiesen: Im Straßenverkehr. Wer da zum Punktesammler wird, kann zur Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) eingeladen werden. Dabei ist die Gesetzeslage bei einer MPU kompliziert: Man kann sich gegen die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht wehren. Ob sie rechtmäßig war, kann erst dann überprüft werden, wenn man die MPU verweigert hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hat schon mehrfach Rechtsmittel gegen die Anordnung der MPU gefordert. Dass eine Anordnung rechtswidrig sein kann, zeigt nun wieder ein neuer Fall.

Anordnung einer MPU

Wenn ein Kraftfahrer trotz Anordnung einer MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde kein medizinisch-psychologisches Gutachten erbringt, so kann daraus auf seine fehlende Eignung zum Autofahren geschlossen werden. Daher ist es riskant, die Rechtmäßigkeit erst dann überprüfen zu lassen, wenn man den Führerschein deswegen abgeben soll.

Die Anordnung einer MPU wegen wiederholter einfacher Verkehrsverstöße ist dann rechtswidrig, wenn der Betroffene damit nur fünf Punkte in Flensburg gesammelt hat. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. Juni 2020 (AZ: 4 L 487/20.KO).

Der Antragsteller sollte eine MPU absolvieren, da er zweimal die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, einen Überholvorgang ohne Beachtung des Gegenverkehrs durchgeführt hatte sowie einmal unter Alkoholeinfluss fuhr. Das Ganze geschah im Zeitraum von September 2017 bis Februar 2019.

Doch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Anordnung der MPU nicht rechtmäßig erfolgt. Zwar könnten wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ausnahmsweise zu einer solchen Anordnung berechtigen. Dies ist aber nur möglich, sofern Maßnahmen nach dem sogenannten Fahreignungs-Bewertungssystem (früheres Punktsystem) nicht ausreichten. Dieses abgestufte System sehe erst ab acht Punkten einen Fahrerlaubnisentzug vor. Eine vorherige Entziehung sei nur in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Das Gericht sah hier keinen solchen Fall gegeben. Der Antragsteller könne mit fünf Punkten im Fahreignungsregister verschiedene präventive Maßnahmen zur Verkehrserziehung durchlaufen und danach zu ordnungsgemäßem Verhalten zurückfinden, urteilten die Richter.

Diese Entscheidung entbehrt jedoch nicht der Notwendigkeit, ein eigenes Rechtsmittel gegen die Anordnung der MPU einzuführen, raten Verkehrsrechtsanwälte.