Sicherheit

Was wäre wenn? Diese Frage stellen sich täglich sehr viele Menschen. Doch, was wäre wenn sie in einer Notsituation vor der Entscheidung ständen, wie mit ihrem Leben weiter verfahren werden soll? Wurde für diesen Fall vorgesorgt? Und wie wurde vorgesorgt? Luckx – das magazin geht diesen Fragen nach.

Notfall

Es benötigt nicht viel Fantasie um sich vorzustellen, das ein Notfall eintreten könnte und dann irgendjemand die Entscheidung über das eigene Leben treffen sollte. Es muss dabei manchmal sehr schnell gehen. Doch viele Menschen sind in solchen Situationen völlig blockiert, weil sie nicht gelernt haben, mit so etwas umzugehen. Was also tun? Liebe Leserin und Leser, Sie kennen das alle: Wer vorbereitet ist, kann die richtigen Entscheidungen treffen. Deshalb ist es absolut notwendig, sich mit einer Notfallsituation auseinanderzusetzen. Meist trifft es die unverhoffte Einwilligung zu einer medizinischen Maßnahme. Dazu ist es sinnvoll, einer Vertrauensperson eine voll umfängliche Vollmacht zu erteilen. Doch 75% der Bevölkerung haben keine oder eine lückenhafte Patientenverfügung. Das bedeutet, ein Großteil der deutschen Bevölkerung hat nicht für medizinische Notfälle vorgesorgt. Die Vorsorgevollmacht steht mit 90% an der Spitze: Ohne rechtliche Vertretungsregelungen in Form der Vollmacht wird riskiert, dass im Fall der Fälle Fremde über persönliche Angelegenheiten entscheiden. Gerade Selbständige und Unternehmer stehen hierbei vor besonderen Herausforderungen – ohne Unternehmervollmacht droht hier der Existenzverlust.

Absicherung

Die wenigsten beschäftigen sich gerne mit juristischen Angelegenheiten wie der Betreuung von Angehörigen, der Absicherung des Patientenwillens oder der rechtlichen Vertretungsregelungen im eigenen Unternehmen. Gründe dafür sind häufig Unwissenheit oder weit verbreitete Irrtümer. Die gesetzliche Regelung ist klar: Kann ein Volljähriger aufgrund von Unfall oder Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen einen Betreuer für ihn (§ 1896 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betroffene 18 oder 58 Jahre alt ist: diese Regelung gilt für alle Personen ab Erreichen der Volljährigkeit. Automatische Vertretungsregelungen innerhalb der Familie oder zwischen Ehegatten sind im Gesetz nicht verankert.

Ein Irrtum, der im Bereich der rechtlichen Vorsorge weit verbreitet ist: Ehepartner können, sobald sie die gerichtliche Betreuung übernehmen, frei entscheiden und handeln. Die Verhaltensregeln gegenüber dem Gericht – beispielsweise Anträge stellen, Vermögen trennen und Ausgaben nachweisen – sind jedoch wie bei einem fremden Betreuer auch von gerichtlich bestellten Angehörigen einzuhalten. Somit können Angehörige eben nicht frei entscheiden und sind z.B. bei Ausgaben gegenüber dem Gericht rechenschaftspflichtig.

Betreuer

Das große Erwachen kommt meist dann, wenn auf einmal gemeinsame Konten gesperrt werden und ganz alltägliche Besorgungen getrennt quittiert werden müssen. Rechtlich sind Ehepartner vor Gericht zwei getrennte Personen“, so Constantin Freiherr von Stockmar-von Wangenheim, Rechtsanwalt für Erbrecht. Denn laut dem Bundesverband der Berufsbetreuer wird lediglich in ca. 50% der Fälle ein Familienmitglied zum Betreuer bestellt. In den anderen Fällen bestimmt ein fremder Berufsbetreuer über persönliche Angelegenheiten.

Deswegen ist es wichtig, dass Familien frühzeitig für den Fall der Fälle vorsorgen und über Anwälte, Notare oder Spezialisten ihre rechtliche Vorsorge regeln lassen“, betont Rechtsanwalt von Wangenheim. So sind Vorsorgevollmachten, Patienten- und Betreuungsverfügungen sowie Testamente anzufertigen. Um die vielen Irrtümer in Betreuungsfragen aus der Welt zu schaffen, ist ebenfalls Aufklärungsarbeit zu leisten. Fehlende rechtliche Vorsorge über Vorträge und Kooperationen aus den Bereichen Finanzen, Bank, Betreuung, Pflege, Krankenkasse, Steuerberatung, Recht und Medizin sind zwingend abzustimmen.

Nur mit Vollmacht frei entscheiden

Gültige Rechtsgeschäfte für volljährige Personen dürfen nur dann andere Personen durchführen, wenn dafür eine gültige Vollmacht oder Verfügung vorhanden ist. Hier empfehlen Juristen eine Gesamtvollmachten bestehend aus einer Betreuungs- sowie Patientenverfügung, einer Vorsorgevollmacht gegebenenfalls inkl. Unternehmervollmacht und bei minderjährigen Kindern eine Sorgerechtsverfügung.

So ist auch der Ehepartner ohne Vollmachten bei Unfall oder Krankheit der Gefahr ausgesetzt, nicht mehr selbstbestimmt zu sein und die Familie stark zu belasten. Wer selbst keine oder nur eingeschränkt Entscheidungen treffen kann, muss von einem rechtlichen Vertreter dieses tun lassen, da die Familie nicht automatisch berechtigt ist Entscheidungen zu treffen. Ein häufig auftretender Irrtum unter der deutschen Bevölkerung ist, dass Ehepartner und Familienangehörige einfach einspringen können, sollte man selbst gerade nicht handeln können. Das geht aber eben nur mit Vollmachten und Verfügungen. Wird fortgesetzt.

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