Abgeschrieben

Wenn wir eines in den letzten 20 Jahren gelernt haben ist es das, dass Computer nach spätestens sechs Monaten veraltet sind. Denn dann kam die nächste Generation schon auf dem Markt und ließ uns mit dem zuvor teuer erstandenen Exemplar „alt“ aussehen. Doch nicht nur Laptop, PC und Tablet altern, sondern auch die zugehörigen Computerprogramme die heute dann Apps heißen, funktionieren vielfach nur mit der neuesten Rechnergeneration. So scheint es auch in der Finanzverwaltung angekommen zu sein, dass hier zwingend eine Änderung der Nutzungsdauer und der damit verbundenen Abschreibungsmöglichkeiten erforderlich ist. Luckx – das magazin hat recherchiert.

Nutzungsdauer

So hat das Finanzministerium ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software geändert. Die bisher festgelegte Nutzungsdauer für Computer von drei Jahren wurde auf ein Jahr herabgesetzt. Der Erlass des Ministeriums findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. So können in der Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 – also für 2021 und wahrscheinlich folgende Jahre – die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.

Was ist ein Computer?

Die betroffenen Wirtschaftsgüter wurden durch das Ministerium wie folgt definiert und gelten für:

1. „Computer“ bezeichnet ein Gerät, das Logikoperationen ausführt und Daten verarbeitet, das in der Lage ist, Eingabegeräte zu nutzen und Informationen auf Anzeigegeräten auszugeben und das in der Regel eine Zentraleinheit (ZE) beinhaltet, die die Operationen ausführt. Ist keine ZE vorhanden, muss das Gerät als Client Gateway zu einem Computerserver fungieren, der als Computerverarbeitungseinheit dient.

2. „Desktop-Computer“ bezeichnet einen Computer, dessen Haupteinheit an einem festen Standort aufgestellt wird, der nicht als tragbares Gerät ausgelegt ist und der mit einem externen Anzeigegerät sowie externen Peripheriegeräten wie Tastatur und Maus genutzt wird. Bei einem „integrierten Desktop-Computer“ funktionieren der Computer und das Anzeigegerät als Einheit, deren Wechselstromversorgung über ein einziges Kabel erfolgt.

3. „Notebook-Computer“ bezeichnet einen Computer, der speziell als tragbares Gerät und für den längeren Betrieb mit oder ohne direkten Anschluss an eine Wechselstromquelle konzipiert ist. Notebook-Computer verfügen über ein integriertes

Anzeigegerät mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonale von mindestens 22,86 cm (9 Zoll) und können mit einem integrierten Akku oder einer anderen tragbaren Stromquelle betrieben werden.

Unterkategorien des Notebook-Computers sind unter anderen:

a) „Tablet-Computer“: eine Notebook-Computerart, die sowohl über ein eingebautes berührungsempfindliches Anzeigegerät als auch über eine eingebaute physische Tastatur verfügt.

b) „Slate-Computer“: eine Notebook-Computerart, die über ein eingebautes berührungsempfindliches Anzeigegerät, nicht aber über eine eingebaute physische Tastatur verfügt.

c) „mobiler Thin-Client“: eine Notebook-Computerart, die eine Verbindung zu entfernten Rechenressourcen (z. B. Computerserver, Remote-Workstation) benötigt, mit denen die hauptsächliche Datenverarbeitung erfolgt, und die über kein eingebautes Rotations-Speichermedium verfügt.

4. „Desktop-Thin-Client“ bezeichnet einen Computer, der eine Verbindung zu entfernten Rechenressourcen (z. B. Computerserver, Remonte-Workstation) benötigt, mit denen die hauptsächliche Datenverarbeitung erfolgt, und der über kein eingebautes Rotations-Speichermedium verfügt. Die Haupteinheit eines Desktop-Thin-Clients wird an einem festen Standort (z. B. auf einem Schreibtisch) aufgestellt und ist nicht als tragbares Gerät ausgelegt. Desktop-Thin-Clients können Informationen entweder auf einem externen oder, soweit vorhanden, auf einen eingebauten Anzeigegerät ausgeben.

Es bleibt die Hoffnung, dass das auch in den Finanzämtern so angekommen ist und es nicht wieder heillos lange Diskussionen mit den Sachbearbeitern gibt, weil sie das Schreiben nicht gelesen haben.