Für die meisten von uns ist es wahrscheinlich völlig unvorstellbar: Eben war das Leben noch auf der Überholspur und wenige Sekunden später sind wir ans Bett gefesselt und können keine Entscheidungen mehr selbst treffen. Irgendein anderer Mensch wird dann vom Gericht zu unserer Betreuung eingesetzt. Da hilft dann auch keine Ehering. Denn der Staat geht davon aus, wenn wir gewollt hätten, dass unser Partner oder unsere Partnerin oder ein anderer in einer Notsituation sich um uns kümmert, wir also schon rechtzeitig Vorsorge getroffen hätten. Das ist eine sehr komplizierte Situation. Luckx – das magazin hat recherchiert.
Rechtliche Betreuung
Eine Rechtliche Betreuung wird eingerichtet, wenn jemand aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht oder nicht mehr in der Lage ist, seine rechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln und keine entsprechende Vorsorgevollmacht erteilt hat. In der Regel werden dann Familienangehörige durch das Gericht zum Betreuer bestellt. Das kann einige Zeit dauern. Aufwendige und schwierig zu führende Betreuungen werden häufig von Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern übernommen. Die Betreuungsstelle hat im Betreuungsverfahren insbesondere folgende Aufgaben:
Unterstützung des Betreuungsgerichts im Betreuungsverfahren, insbesondere bei der Feststellung des Sachverhalts sowie bei der Auswahl eines geeigneten Betreuers / einer geeigneten Betreuerin
Beratung zu Fragen des Betreuungsrechts und Unterstützung der Betreuerinnen und Betreuer sowie der betroffenen Menschen
Gewinnung geeigneter Betreuerinnen und Betreuer
Sowohl ehrenamtliche Betreuer und Betreuerinnen als auch Berufsbetreuer und Berufsbetreuerinnen werden vom Betreuungsgericht und der Betreuungsstelle bei ihren Aufgaben unterstützt.
Vorsorgevollmacht
Durch eine Vorsorgevollmacht kann die Anordnung einer Rechtlichen Betreuung vermieden werden. Eine Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft einer anderen Person erteilte Vertretungsmacht. Im Regelfall wird sie durch die Erklärung des Vollmachtgebers gegenüber der zu bevollmächtigenden Person erteilt. Wie jedes Rechtsgeschäft setzt diese Erklärung die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin voraus. Der Vollmachtnehmer oder die Vollmachtnehmerin sollte in jedem Fall eine Vertrauensperson des Vollmachtgebers bzw. der Vollmachtgeberin sein. Eine öffentlich beglaubigte Vollmacht ist u. a. erforderlich, wenn Eintragungen ins Grundbuch erfolgen müssen, eine Aussetzung der Ausweispflicht oder ein Personalausweis oder Reisepass beantragt werden muss. Eine Beglaubigung kann durch die örtlichen Betreuungsstellen erfolgen, aber auch bei einem Notar.
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung kann für den Fall der Entscheidungs- und Einwilligungsunfähigkeit festgelegt werden, ob und wie in bestimmten Situationen die ärztliche Behandlung aussehen soll. Auf diese Weise kann das Selbstbestimmungsrecht erhalten werden, auch wenn zum Zeitpunkt der Behandlung keine Einwilligungsfähigkeit mehr gegeben sein sollte. Hierzu besteht eigentlich immer konkreter Beratungsbedarf. Deshalb sollte unbedingt eine Rechtsberatung erfolgen.