Viele von uns kennen das Problem gar nicht, sind aber indirekt davon betroffen. Nämlich dann, wenn ihr Arbeitgeber den Betrieb schließen muss, weil der Kunde nicht zahlt. Oder der Vermieter nicht Reparaturen ausführen kann, weil der Mieter verschwunden, eine verwahrloste Wohnung und Mietschulden hinterlassen hat. Was tun? Luckx – das magazin hat recherchiert.
Empfänger unbekannt verzogen
Wohl jeder Unternehmer freut sich, wenn ein Geschäft zur Zufriedenheit beider Seiten abgeschlossen wurde und die Rechnung auf den Weg gebracht werden kann. Umso größer und verständlicher ist dann der Ärger, wenn sie ein paar Tage später mit dem gestempelten Zurück-Vermerk der Post: „Empfänger/Firma unter angegebener Anschrift nicht zu ermitteln“ wieder im eigenen Briefkasten landet. Auch telefonisch ist dann keiner zu erreichen. Dann kommt Ratlosigkeit auf.
Betroffene sollten dann umgehend tätig werden. Denn es gibt viele Möglichkeiten, eine aktuelle Anschrift zu ermitteln. Der wohl naheliegendste Versuch, den Schuldner ausfindig zu machen, erfolgt bei den meisten Unternehmen erst einmal automatisch über das Internet. Geben die Homepage des Schuldners oder eventuelle ‚Auftritte‘ in den sozialen Netzwerken noch wichtige Informationen zu seinem Unternehmen bzw. zu seiner Person preis? Hat diese erste Suche nichts Neues ergeben, gilt es schleunigst weitere Schritte einzuleiten.
Rechtsdienstleister einschalten
Finanzdienstleister wie Creditreform und spezialisierte Rechtsanwälte können die erste Anlaufstelle sein. Für einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen gehört die Recherche zur Alltagsroutine. Mit der Beauftragung eines Rechtsdienstleisters lassen sich Zeit und Nerven sparen, und man erhält eine erste Einschätzung der realistischen Möglichkeiten, einen Schuldner ausfindig zu machen. Gestaltet sich so eine erste Prognose positiv, sollte der Rechtsdienstleister mit der Ermittlung des Schuldners beauftragt werden. Neben der routinemäßigen Ermittlung sind Rechtsdienstleister dann auch in der Lage, die von den unterschiedlichsten Behörden und Stellen erhaltenen Daten richtig auszuwerten. Aus den Abfrageergebnissen lässt sich dann das weitere, sinnvolle Vorgehen für den Mandanten ableiten.
Wer als Gläubiger lieber selbst tätig werden möchte, sollte folgende Schritte gehen:
Gewerbeanfrage stellen
Von einem Unternehmer ist nur selten dessen private Adresse bekannt. Doch eine eine Anfrage beim Gewerbeamt kann hilfreich sein. Denn, auch wenn sich der Schuldner nicht mehr in seinen Geschäftsräumen aufhalten sollte, kann es durchaus sein, dass er unter seiner Privatanschrift noch anzutreffen ist.Für eine Gewerbeanfrage ist eine Gebühr zu entrichten.
Handelsregisterauszug
Nicht jedes Unternehmen ist im Handelsregister eingetragen. Doch wenn es eingetragen ist, ergibt sich daraus auch die Geschäftsanschrift. Dann sollte die Rechnung an die im Handelsregister vermerkte Adresse zugestellt werden. Sollte dort eine Zustellung nicht erfolgreich sein, kann ggf. unter der Privatadresse des eingetragenen Geschäftsführers eine Zustellung veranlasst werden.
Einwohnermeldeamt
Das gilt übrigens auch für eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt. Hier sollten Unternehmer und Vermieter bei einem Umzug etwa zwei Wochen warten. Denn das ist der gesetzlich zulässige Zeitrahmen, in der sich Mieter mit ihrer neuen Anschrift anmelden müssen. Zur Anmeldung sind sie verpflichtet. Der neue Vermieter muss dies ggf. sogar prüfen.
Ermittlungsdienst
Gerade wenn Schuldner ihr bisheriges Zuhause verlassen und z. B. bei Freunden oder Bekannten unterkommen, melden sie sich nicht um und bleiben weiter unter der bisherigen Meldeadresse gemeldet. Häufig wird die Post nach wie vor an die offiziell bekannte Meldeadresse zugestellt und stapelt sich im Briefkasten, weil der Schuldner sie einfach nicht abholt. Das wiederum kann u. U. lange so gehen, wenn keinerlei Mitteilung darüber erfolgt, dass der Aufenthaltsort des Empfängers nicht mehr mit seiner Meldeadresse übereinstimmt. Nicht selten herrscht diesbezüglich im Umfeld solcher Schuldner eine gewisse Nachlässigkeit bis hin zum bewussten ‚Decken‘ des Schuldners durch ‚Schweigen‘. Dann empfiehlt sich die Einschaltung eines Ermittlungsdienstes. Deren Datenbankabfragen sowie Recherchen im Umfeld des Schuldners führen nicht selten schneller als erwartet zu einem Auffinden des Schuldners. Ebenso kommt auf diesem Wege mitunter auch zutage, wie der Schuldner seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Datenbankabfrage
Wenn nun trotz aller Aktivitäten kein Erfolg zu verzeichnen ist, gibt es eine weitere Möglichkeit, einen Schuldner ausfindig zu machen. Hierfür kann eine permanente Datenbankabfrage in Auftrag gegeben werden. Dabei wird alles, angefangen bei dem Namen, was über den Schuldner an Daten bekannt ist, mittels der unterschiedlichsten Datenbanken überwacht. Die betreffende Person durchläuft dabei mehrmals in der Woche einen Bestand von mehreren Millionen ermittelter Personen. Besagter Bestand wird zudem permanent mit anderen Datenbanken wie etwa externen Umzugs-, Adress- und Auskunftei-Datenbanken abgeglichen. Sobald es im Leben des Schuldners ein Ereignis gibt, das mit der Einspeisung von Daten in eine dieser Datenbanken verbunden ist, wie z. B. die An- oder Ummeldung eines Autos, reagiert das System und ermöglicht das Aufspüren des Schuldners. Der gewünschte Überwachungszeitraum ist frei bestimmbar, die dafür anfallenden Kosten variieren daher.
Wirtschaftsauskunft
Eingangs wurde schon Creditreform als eine Auskunftei genann. Daneben gibt eine Vielzahl von Unternehmen, die Wirtschafts-Auskünfte sowohl zu Privatpersonen als auch zu Unternehmen anbieten. Auch bei der SCHUFA kann die Kreditwürdigkeit privater Schuldner abgefragt werden. Das Abfragevolumen sowie die unterschiedlichen gewünschten Abfragemerkmale bestimmen die Höhe der dafür zum Ansatz gebrachten Gebühren.
Fazit
Wer aufgibt, hat schon verloren. Doch so ist es nicht immer. Denn Aufgeben hat nichts mit Resignation zu tun. Es kann auch eine bewusste, wohl durchdachte Entscheidung dahinterstecken. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn eindeutig sicher ist, dass man durch weitere Recherche-, Mahn- oder gar Gerichtskosten nur gutes dem schlechten Geld hinterherwerfen würde, wenn also bei einem Schuldner definitiv nichts zu holen ist oder dieser sich ‚erfolgreich verzogen‘ hat. Bis ein Gläubiger aber zu so einer Entscheidung kommt, sollte er schon allein aus Respekt vor seiner eigenen Leistung und Arbeit die genannten Möglichkeiten ausschöpfen.