Jetzt wird es Zeit

Alle Blätter sollten nun eigentlich von den Bäumen heruntergefallen sein. Auch wenn sich einige immer noch sträuben sollten, sind Straßen und Gehwege vom Laub zu befreien. Nicht weil eventuell ein ästhetischer Eindruck gestört werden könnte – denn durch trockenes Laub lässt sich prima stapfen – , sondern Grundstückseigentümer sollten ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen. Was passieren kann, wenn das Laub zu lang auf dem Gehweg liegt, hat luckx – das magazin recherchiert.

Rutschgefahr

Zusammen mit Feuchtigkeit und durch Druck bilden die Blätter einen gefährlichen Schmierfilm auf den Straßen. Wenn jetzt noch Kälte dazu kommt, entsteht unweigerlich eine Eisschicht. Und das kann tückisch für Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer werden. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dabei den Städten und Gemeinden, wird jedoch in der Regel auf die Besitzer der anliegenden Häuser übertragen. Wird die Reinigungspflicht bzw. Räumpflicht nicht erfüllt und es kommt dadurch zu einem Unfall, stellt sich die Haftungsfrage.

Mit der Reinigungspflicht bzw. Räumpflicht der Gehwege verhält es sich wie bei der Haftungsfrage mit der Schneeräumpflicht. Die Eigentümer der Häuser bzw. auch deren Mieter sind verpflichtet, die Gehwege entlang der Grundstücke von herabgefallenem Laub zu reinigen. Die Haftung bei einem Unfall tragen die Eigentümer auch bei vermieteten Objekten, sofern die Reinigungspflicht bzw. Räumpflicht nicht im Mietvertrag auf die Mieter übertragen wurde”, betont Jürgen Buck, Vorstand der GVI. Übrigens: Auch beim Thema Laub muss der Nachbar Beeinträchtigungen hinnehmen. Dann muss auch er das Laub, das der Wind auf sein Grundstück geweht hat, selbst entfernen oder entfernen lassen. Näheres regelt das sogenannte Nachbarschaftsrecht.

Dort sind dann zum Beispiel Grenzabstände und das zumutbare Maß zu berücksichtigen. Sind also die vorgegebenen Grenzabstände bei Bäumen eingehalten, die Äste des Baums nicht beeinträchtigend rübergewachsen und liegt auch kein extremer, die Grundstücksnutzung wesentlich beeinträchtigender Laubbefall vor? Dann werden Gerichte das Entfernen oder Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern entscheiden. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die strittigen Bäume von einer Baumschutzverordnung erfasst sind. Im Regelfall ist das herübergewehte Laub – auch Nadeln, Tannenzapfen, Samen, Blüten – also hinzunehmen. Nur in Ausnahmefällen kann der betroffene Nachbar eine Ausgleichszahlung beanspruchen, wenn die Beeinträchtigung seines Grundstücks das zumutbare Maß überschreitet.

Haftung

Im Falle einer Haftungs-Klage bei einem Unfall mit Laub übernehmen die privaten Haftpflichtversicherungen und die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherungen die Regulierung der Haftungsfrage.