Verkehrssicherungspflicht

Heute schon Schnee geschaufelt und den weg gestreut? Nun ist es nicht ungewöhnlich, dass es im April schneit. Doch irgendwann ist die Geduld von Vermietern und Mietern erschöpft was die Schneeräumung anbetrifft. Wer jetzt aber denkt, das wäre alles gewesen, den müssen wir von luckx – das magazin enttäuschen.

Schnee räumen, Sträucher beschneiden

Was im Winter zur Verkehrssicherungspflicht gehört, haben wir nun in den vergangenen Monaten selbst erlebt: Schneeräumen und Streuen. Aber auch im Frühling und dem Rest des Jahres gibt es genug Aufgaben, die beachtet und erfüllt werden müssen. Denn von Immobilie und Grundstück darf keine Gefahr für Dritte ausgehen. Es ist nun einmal so, dass Eigentum verpflichtet. Verursachen lose Dachziegel, morsche Äste oder eine defekte Außenbeleuchtung einen Sach- oder Personenschaden, müssen Hausbesitzer dafür haften. Daher ist es ratsam, im Frühling unter anderem Folgendes regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren: Dach, Fassade, Regenrinne, Schornstein, Fotovoltaikanlage, Antenne, Satellitenschüssel und Schneefanggitter. Außerdem alle Zäune, Stufen, Gehwegplatten und Blumenkästen, die Außenbeleuchtung sowie Bäume und Äste, die sich auf dem Grundstück befinden. Vor allem nach Stürmen und Unwettern ist ein Kontrollgang empfehlenswert.

Selbst Hand anlegen oder Handwerker beauftragen

Wer dabei eine Gefahrenquelle ausmacht, muss diese umgehend beheben. Um im Schadensfall finanziell abgesichert zu sein, ist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für Eigentümer absolut empfehlenswert. Das Aufstellen eines Warnschilds mit einer Aufschrift wie „Betreten auf eigene Gefahr!“ befreit Hausbesitzer übrigens nicht von ihrer Verkehrssicherungspflicht. Wichtig zu wissen: Die Verkehrssicherungspflicht schließt auch den Gehweg vor dem Haus mit ein. Befinden sich hier Gefahrenquellen wie Scherben oder Laub, müssen Eigentümer diese beseitigen. Das bedeutet allerdings nicht, dass sie auch für die sogenannte Instandhaltung zuständig sind. Wer lose Bordsteine oder Schlaglöcher feststellt, sollte dies bei der Gemeinde melden.

Auch das Bescheiden von Hecken, Büschen und Bäumen gehört zur Verkehrssicherungspflicht. Denn Fußgänger müssen Gehwege ungehindert begehen können. Sollten sie aufgrund überragender Äste ausweichen müssen und es kommt zu einem Unfall, so sind Eigentümer in der Haftung.