Vor vielen Jahren hatten Mogelpackungen Hochkonjunktur. Doch dann nahmen sich Verbraucherverbände diesem Problem an. Die EU reagierte und legte neue Regeln für die Inhalte von abgepackten Lebensmittel fest. Mit der Inflation kommen diese Probleme wieder zurück, wie luckx – das magazin recherchierte.
Toleranzgrenzen
Verbraucherzentralen berichten wieder zunehmen über Beschwerden bei zu wenig befüllten Lebensmittelpackungen. Dieses Problem sollte eigentlich mit der Fertigpackungsverordnung aus den 1990er Jahren gelöst worden sein. Doch nun kommt mit der Inflation die Gier zurück in den – vor allem Lebensmittel – Handel und heizt die Inflation weiter an. Rechtlich sind bestimmte Toleranzgrenzen erlaubt und es gilt das Mittelwertprinzip.
Derzeit häufen sich bei der Verbraucherzentralen Beschwerden über zu wenig Inhalt in Lebensmittelpackungen, wie Weichkäse, Nüsse oder Mehl. Ein typisches Beispiel: Im 150 Gramm Becher-Joghurt sind laut Küchenwaage lediglich 130 Gramm enthalten. Käufer verlassen sich auf die angegebene Gewichtsangabe, die so genannte Nennfüllmenge. „In der Verpackung sollte mindestens die Menge drin sein, die draufsteht“, fordert Caroline Ludwig, Ernährungsexpertin von der Verbraucherzentrale. „Rechtlich sind jedoch geringfügige Abweichungen bei den Füllmengen zulässig.“ Geregelt sind diese Toleranzgrenzen in der Fertigpackungsverordnung. Verpackungen mit 100 bis 200 Gramm oder Milliliter dürfen beispielsweise 4,5 Prozent weniger Inhalt haben als angegeben. „Ist der 150-Gramm-Becher nur mit 143,25 Gramm Joghurt gefüllt, liegt das noch im gesetzlichen Rahmen“, so Ludwig. „130 Gramm Inhalt sind allerdings definitiv zu wenig.“
Mittelwerte
Die Fertigpackungsverordnung sieht zudem das Mittelwertprinzip vor. Demnach dürfen einzelne Packungen innerhalb der Toleranzgrenzen weniger enthalten, wenn dies durch mehr Gewicht in anderen Packungen ausgeglichen wird. Der Mittelwert innerhalb der Charge muss stimmen. Die Angabe der Nennfüllmenge auf der Verpackung bezieht sich immer auf den Zeitpunkt der Herstellung des Lebensmittels. Mögliche Austrocknungsverluste im Laufe der Lagerung, beispielsweise bei Brot, werden nicht berücksichtigt. Wegen dieser Vorgaben und der Messungenauigkeit haushaltsüblichen Waagen können Privatpersonen selbst nicht prüfen, ob der Hersteller die Toleranzgrenzen eingehalten oder die Verpackung gesetzeswidrig unterfüllt hat. Die Verbraucherzentrale empfiehlt daher, zu gering befüllte Verpackungen bei den Eichbehörden der Bundesländer zu melden. Diese führen stichprobenartig amtliche Füllmengenkontrollen bei den Herstellern durch. Eine Liste mit Adressen der Eichämter ist unter www.eichamt.de zu finden.