Erbvertrag

Wer etwas vererben möchte, sollte dies schriftlich regeln. Das ist immer einfacher gesagt als getan. Solche Regelungen werden meist aus immer neu erfundenen oder sich zufällig ergebenen Gründen aufgeschoben. Doch das sollte nicht sein, meint luckx – das magazin.

Geregelt

Ein Erbvertrag ist eine weitere Form, Regelungen hinsichtlich des Nachlasses zu verfügen. Während ein Testament jeder selbst verfassen kann, gehören zu einem Erbvertrag mindestens zwei Parteien, die einen Vertrag eingehen. Ein Erbvertrag muss immer durch einen Notar beurkundet werden, damit er Gültigkeit hat. Auch nichtverheiratete Paare können einen gemeinsamen Erbvertrag schließen. In einem Erbvertrag lassen sich dieselben Regelungen treffen wie in einem Testament, allerdings müssen die künftigen Erben ihre Zustimmung dazu geben. Anders als in einem selbstgeschriebenen Testament kann zum Beispiel auch ein Verzicht auf einen Pflichtteil im Erbvertrag verankert werden. Erbverträge kommen häufig dann zum Einsatz, wenn Vereinbarungen zwischen Erblasser und Erben getroffen werden: Die Nichte erbt das Haus, dafür pflegt sie den Erblasser bis zu dessen Lebensende. An dieser Stelle ist ein wichtiger Hinweis erforderlich: Ein Testament kann jederzeit selbst ändern oder widerrufen werden. Das geht bei einem Erbvertag nur dann, wenn alle Vertragspartner zustimmen oder der Erbvertrag zu Lebzeiten aller anderen Vertragsparteien widerrufen wird

Testament verfassen

Ein Testament kann jeder privat handschriftlich verfassen und es muss nicht zwingend einen Anwalt oder Notar hingezogen werden, damit es Gültigkeit hat. Das gilt auch, wenn eine Immobilie vererbt werden soll. Zu bedenken ist jedoch, dass das, was mit einem Testament erreicht werden soll, nicht unbedingt auch so eintritt, wie es selbst verfasst wurde. Das Erbrecht ist voller Stolperfallen. Durch eine nachlässige Formulierung kann das Gegenteil eintreten, von dem, was beabsichtigt war. Die Kosten eines Rechtsstreits nach dem Tod des Erblassers stehen in keinem Verhältnis zu den Kosten einer anwaltlichen Beratung im Vorfeld. So ist die übliche Vorgehensweise, einen Anwalt aufzusuchen. Gemeinsam werden die Inhalte des Testaments festgelegt. Der Rechtsanwalt setzt einen Entwurf auf, den Sie nach einer weiteren anwaltlichen Beratung abschreiben und unterschreiben. Erblasser können aber auch mit Hilfe eines Anwalts den Entwurf eines Testaments erstellen lassen, der durch einen Notar beurkundet wird. Ein beurkundetes Testament hat den Vorteil, dass es so oftmals einen Erbschein ersetzt. Auch das Grundbuchamt erkennt ein notarielles Testament an, sofern die Erbfolge daraus klar hervorgeht und wenn eine Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts mit vorgelegt wird. Einen Erbschein zu beantragen, kostet hingegen Geld.