Feuerwerk

Letztes Jahr haben wir von luckx – das magazin so richtig die „Sau raus gelassen“, was das Silvesterfeuerwerk anbetrifft. Ein Packung alter Raketen (so vier bis fünf Jahre alt) und etwa 30 Wunderkerzen wurden abgebrannt. Allein am Strand das eigene Feuerwerk genießen, war genial. Den Müll . . .

Jahresendzeitstimmung

haben wir dann am Morgen selbstverständlich eingesammelt. Denn es war ja klar, wer ihn dort hinterlassen haben könnte. Doch wie ist es nun in Deutschland? Wer räumt nach der Silvesterparty auf? Wer trägt die Kosten? Müsste diese nicht beim Hersteller der Feuerwerkskörper eingefordert werden, wie es einige Städte auch beim Polizeieinsatz von Bundesligaspielen machen? Für die Meisten ist Silvester mit knallen, böllern und feiern verbunden. Nicht immer geht das Feuerwerks-Spektakel glimpflich ab. So steht beispielsweise in Norddeutschland aktuell ein stürmischer Jahreswechsel bevor, bei dem starke Windböen in der Silvesternacht für gefährliche Querschläger sorgen könnten. Zum Jahreswechsel gelten einige anderen Regeln als in den sonstigen Nächten im Jahr. So darf es ruhig richtig laut werden. Da herrschen sozusagen Silvestersonderregelungen in Sachen Ruhestörung. Konkret heißt das: Bis zwei Uhr nachts darf der Trubel schon durchaus gehen. Aber: Mieter in Mehrfamilienhäusern sind auch an Silvester zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Daher gilt bei lauter Musik, die Fenster besser geschlossen zu lassen und seine Gäste darauf hinzuweisen, dass sie sich im Treppenhaus ruhig verhalten.

Feuerwerksvorbereitung

Es ist unglaublich, mit welchen Armen voll Feuerwerksmaterial die Kunden aus den Läden kommen. Das Verkaufspersonal achtet darauf, dass nur Erwachsene auch Feuerwerkskörper einkaufen. Anschließend liegt die Verantwortung bei den Erwachsen, dass diese sicher vor Kindern aufbewahrt werden. Macht man das nicht und es kommt zu Unfällen, muss man damit rechnen, für die Folgen einer unsachgemäßen Knallerei der eigenen Kinder verantwortlich gemacht zu werden. Um ein Beispiel zu nennen: In einem Fall erlitt ein 11-jähriges Mädchen durch Silvesterböller, die ihr ein 13-Jähriger nachgeworfen hatte, ein Knalltrauma und einen vorübergehenden Gehörschaden. Das führte dazu, dass ein Gericht die Mutter des Jungen zu einer Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von rund 1.000 Euro verurteilte. Und zwar deshalb, weil sie die Feuerwerkskörper nicht gut versteckt und damit ihre Aufsichtspflicht verletzt hatte (Landgericht München, Az.: 31 S 23681/00).

Lagern und Transport von Feuerwerkskörpern

In Wohnräumen darf maximal ein Kilogramm an sogenannter Nettoexplosivstoffmasse (NEM) privat gelagert werden. Die NEM steht auf der Verpackung. Das gilt für Feuerwerk der Kategorien F1 und F2. Ist der Raum nicht bewohnt, wie z. B. das Gästezimmer oder ein Abstellraum, dürfen bis zu zehn Kilogramm NEM aufbewahrt werden. In unbewohnten Gebäuden, wie etwa einer getrennt stehende Garage, dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F1 und F2 bis zu einer NEM von fünfzehn Kilo gelagert werden. Grundsätzlich sollte man darauf achten, dass das Feuerwerk kühl und trocken gelagert wird, weil z. B. Feuchtigkeit zu Funktionsverlust und zu hohe Temperaturen zur ungewollten Auslösung führen können. Deshalb sind Feuerwerksartikel in unmittelbarer Nähe von Heizkörpern oder Heizleitungen absolut tabu. Und natürlich darf im Aufbewahrungsraum nicht geraucht und kein offenes Licht oder Feuer verwendet werden.

Ob Böller, Frösche, Kanonenschläge oder Knallketten – die allermeisten Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände und damit Gefahrgut. Und davon dürfen Privatpersonen 50 Kilogramm transportieren, inklusive Verpackung und nur, wenn es sich um Feuerwerk der Kategorien F1 und F2 handelt, das der Gefahrenklasse 1.4 zugeordnet ist. Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2 aus der Gefahrklasse 1.1 bis 1.3 dürfen nur bis zu einem Bruttogewicht von fünf Kilogramm transportiert werden. Und wichtig: Die Feuerwerkskörper müssen einzelhandelsgerecht abgepackt sein.

Verletzungen und Schäden

Kommt es zu einer selbst verursachten Verletzung, übernimmt die Behandlung auf jeden Fall die Krankenkasse. Verbleiben längere Schäden beispielsweise an der Hand, hilft allerdings nur eine private Unfallversicherung weiter. Wichtig ist jedoch: Sollte der Schaden durch den Umgang mit selbst gebastelten oder gar illegalen Böllern verursacht worden sein, kann die Versicherung die Zahlung verweigern. Daher kann nur dringend davon abgeraten werden, immer nur Feuerwerkskörper zu verwenden, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, kurz BAM, zugelassen wurden. Die erkennt man an der aufgedruckten und europaweit gültigen BAM-Kennnummer 0589.

Prinzipiell kommt die private Haftpflichtversicherung für alle Fremdschäden auf, die man nicht mit Absicht oder grob fahrlässig anrichtet. Aber Vorsicht: Versicherer zahlen nicht bei Mutwilligkeit. Wer seinem Nachbarn einen Böller in den Briefkasten wirft oder jemandem einen angezündeten Knaller in die Jackentasche steckt, wird auf den Kosten sitzen bleiben, wenn dabei etwas passiert. Und das kann bei Personenschäden richtig teuer werden. Bei Böllerschäden an geparkten Autos oder E-Bikes haftet übrigens auch immer der Verursacher. Ist dieser nicht zu ermitteln, erstattet die eigene Teilkaskoversicherung, falls vorhanden, die Brand-, Explosions- und Glasbruchschäden.

Wer beseitigt den Müll?

Auf jeden Fall nicht nur die Stadtreinigung, wie viele immer denken. Auch Anwohner und Grundstücksbesitzer müssen zum Besen greifen. Wenn sie das nicht tun, kann das für sie teuer werden. Denn grundsätzlich gilt das Verursacherprinzip. Sprich: Wer den Dreck macht, der muss ihn auch wieder wegräumen. So steht es in fast allen örtlichen Straßenreinigungssatzungen. Der Haken ist nur, dass die Verantwortlichen nach der Silvesterknallerei nicht immer ausgemacht werden können. Und so müssen dann die Grundstücksbesitzer den Silvestermüll, der auf dem Bürgersteig vor ihrer eigenen Tür liegt, selber wegräumen, wenn das die kommunale Satzung so vorsieht.