In vielen Gängen, Treppenhäuser und Fluren werden gern irgendwelche Dinge abgestellt. Vielfach aus Bequemlichkeit. Manchmal auch deshalb, weil die Wohnung zu klein ist. Den meisten Verursachern ist dabei nicht bewusst, dass sie sich in Lebensgefahr bringen, meint luckx – das magazin.
Ob Fahrrad, Kinderwagen oder Wäschestände
Ob Schuhe, Kinderwagen oder gleich der ganze Kleiderschrank: Alle diese Dinge gehören nicht in Flure und Treppenhäuser. Denn wie schnell passiert ein Unfall oder ein Mitbewohner gerät in gesundheitliche Not. Der Rettungsdienst kommt dann nicht schnell genug beispielsweise an einem Wäscheständer vorbei, verhakt sich und es passieren Folgeunfälle. So sind Treppenhaus und Flure von Mehrfamilienhäusern immer freizuhalten. Denn werden solche Dinge dauerhaft abgestellt, weil sie in der Wohnung stören, kann das gleich in mehrerlei Hinsicht problematisch werden:Es stört die Mitbewohner, weil sie sich täglich an Kinderwagen, Rädern und mehr vorbeischlängeln müssen. Aber auch Diebe werden angelockt. Denn oft sind Hauseingangstüren nicht abgeschlossen, so dass Langfinger ein leichtes Spiel haben. Und wo schon etwas im Flur steht, könnte noch mehr in der Wohnung sein.
Kinderwagen im Treppenhaus
Das Abstellen eines Kinderwagens im Treppenhaus ist von Artikel 6 des Grundgesetzes, bei dem es um den Schutz der Familie geht, besonders geschützt und daher in den meisten Fällen erlaubt. Dafür müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein. So müssen Treppenhäuser und Hausflure stets verkehrssicher sein und Einsatzkräfte wie Feuerwehr oder Sanitäter dürfen nicht behindert werden. Zudem ist ein Treppenhaus meist gleichzeitig der Flucht- und Rettungsweg im Brandfall, es gelten also die Anforderungen des Brandschutzes. Ist im Haus kein Abstellraum und kein Aufzug vorhanden oder passt der Kinderwagen nicht in den Aufzug, darf er im Flur abgestellt werden, sofern er keine Fluchtwege blockiert. Rollatoren, Rollstühle und andere Gehhilfen dürfen ebenfalls im Flur geparkt werden, wenn ausreichend Platz vorhanden ist (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 15 W 444/00 und Landgericht Hannover, Az.: 20 S 39/05). Gibt es allerdings einen Abstellraum, gehören alle Gefährte in den Abendstunden und nachts dort hinein. Nur tagsüber müssen Mitbewohner das Abstellen im Hausflur also dulden.
Kinderwagen dürfen kurzfristig vor Wohnungstüren im Treppenhaus abgestellt werden, wenn die Größe des Flurs ausreicht. In einem konkreten Fall kündigte ein Vermieter seiner Mieterin fristlos, weil vor ihrer Wohnung nicht nur regelmäßig ein Kinderwagen stand, sondern auch ein Müllbeutel im Hausflur abgestellt wurde. Doch die Richter hielten sowohl die fristlose als auch eine ordentliche Kündigung für unzulässig. Denn der Kinderwagen stand nur vor der Wohnungstür, wenn die Mieterin Besuch einer Freundin mit Kind bekam. Und auch der Müllbeutel verweilte nur kurze Zeit im Treppenhaus, bis er etwas später in den Hausmüll gebracht wurde (Amtsgericht Berlin-Neukölln, Az.: 10 C 121/22).
Kinderwagen in den Keller
Gibt es keinen geeigneten Abstellraum, dürfen weder Vermieter oder Eigentümer noch Hausordnung oder Mietvertrag Eltern verbieten, den Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen. Denn ein Kellerraum ist kein geeigneter Abstellraum. Selbst wenn es sich beim Kinderwagen um ein leichtes, zusammenklappbares Modell handelt, ist es Eltern nicht zuzumuten, das Gefährt jedes Mal die Kellertreppe herunter- und wieder heraufzutragen. Zudem wäre das Kind während dieses aufwändigen und nicht ganz ungefährlichen Transportes unbeaufsichtigt. Daher müssen alle Beteiligten mit dem Kinderwagen im Treppenhaus leben, auch wenn es noch so schön dekoriert und wohnlich gestaltet ist. In einem konkreten Fall weigerte sich der im Haus lebende Vermieter, einen Farn im Blumentopf aus einer Nische im Treppenhaus zu entfernen, damit eine Mieterin ihren Kinderwagen dort abstellen konnte. Doch ihre Wohnung im 2. Stock sowie der Keller waren auch in den Augen der Richter keine zumutbare Abstell-Alternative. Der Farn musste weichen (Amtsgericht Landau, Az.: 3 C 368/87).
Fahrräder im Hausflur
Hingegen gehören Fahrräder in der Regel nicht in den Hausflur. Schon gar nicht, wenn sie andere Mieter – vor allem diejenigen, die einen Kinderwagen oder Rollator haben – behindern. Wenn kein geeigneter Raum zum Abstellen von Fahrrädern vorhanden ist, darf das Fahrrad aber grundsätzlich in die Mietwohnung mitgenommen werden. Ist ein solcher geeigneter Raum vorhanden, ist ein Verbot für das Abstellen von Rädern im Flur und Treppenhaus in der Hausordnung zulässig und die Fahrräder müssen dort abgestellt werden (Landgericht Hannover, Az.: 20 S 39/05).
Handelt es sich aber um ein besonders wertvolles Fahrrad, ist der Mieter zum Schutz vor Diebstahl berechtigt, es ausnahmsweise in seine Wohnung mitzunehmen, weil ihm nicht zugemutet werden kann, es in einem für mehrere Parteien zugänglichen Raum unterzubringen (Amtsgericht Münster, Az.: 7 C 127/93).
Schränke vor der eigenen Wohnungstür
Wer sich mit seinem Schuhwerk oder gar mit der ganzen Garderobe vor der eigenen Wohnungstür breit macht, benötigt die Zustimmung des Vermieters und im Eigentumsfall die aller anderen Wohnungseigentümer. Ansonsten müssen die Klamotten in der eigenen Wohnung untergebracht werden. Denn bei einem Treppenhaus handelt es sich um Gemeinschaftseigentum (Oberlandesgericht München, Az.: 34 Wx 160/05).
So gehören zwar Gegenstände nicht in den Hausflur. Doch entgegen anderslautender Meinung sind die vor der Wohnungstür im Treppenhaus abgestellt Gegenstände gehören in der Regel zum Hausrat und sind bei Diebstahl durch die Hausratversicherung geschützt. Aber aufpassen: Die Versicherung zahlt in der Regel nur bei Einbruchdiebstahl . Damit gemeint ist das Aufbrechen von Türen, Fenstern oder Schlössern sowie das Eindringen mit falschen oder nachgemachten Schlüsseln. Ein einfacher Diebstahl, z. B. der eines Kinderwagens, der in einem Treppenhaus abgestellt wird, in dem die Tür regelmäßig offensteht oder auch vor einem Kindergarten, fällt nicht automatisch unter den Versicherungsschutz. Daher sollte der einfache Diebstahl nach Möglichkeit nachversichert werden. Zudem sollte man Kinderwagen, die regelmäßig in Hausfluren und auch draußen abgestellt werden, mit einem hochwertigen Schloss sichern.
Wer noch weiter vorsorgen möchte, lässt seinen Kinderwagen codieren. Das geschieht dort, wo Polizeidienststellen auch das das Codieren von Fahrrädern anbieten. Das macht das Wiederauffinden nach einem Diebstahl leichter und schreckt ab. Werden Räder im Treppenhaus abgestellt, kann es hingegen Probleme mit der Versicherung geben. Hier wird zu einer separaten Fahrradversicherung geraten, die das Abstellen im Treppenhaus oder vor der Wohnungstür im Schadensfall einschließt.