Abgezockt?

So mancher Mieter und Käufer von Wohnraum fühlt sich vom Vermittler abgezockt. Sicherlich gibt es nicht nur ein Schwarzes Schaf unter den Maklern. Wer sich auf die Vermittlung einlässt, sollte vorher genau den Vertrag prüfen, meint luckx – das magazin.

Maklerprovision

Für ihre Tätigkeit ist es selbstverständlich, dass Vermittler entsprechend vergütet werden. Doch wer nicht aufpasst, dem können die Maklerkosten rund sieben Prozent des Kaufpreises einer Immobilie ausmachen. Auch bei der Wohnraumvermittlung sind schnell zwei Monatsmieten ausgegeben. Bei immer höheren Immobilienpreisen ist das eine nicht zu unterschätzende Summe. Dabei ist die Maklervergütung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Paragraf 652, geregelt. Gesetzliche Vorgaben zur Höhe der Maklerprovision gibt es allerdings nicht. Doch es gibt branchenübliche Vereinbarungen. Und danach liegt die durchschnittliche Maklerprovision beim Immobilienkauf zurzeit bei rund sieben Prozent inklusive Mehrwertsteuer. Beim privaten Kauf von Einfamilienhäusern oder Wohnungen, die anschließend auch privat genutzt werden, darf maximal die Hälfte der Provision den Käufern auferlegt werden. Im europäischen Vergleich sind diese Kosten exorbitant hoch. Sogar die Schweiz nimmt nur 2 Prozent genauso wie in Griechenland. Doch Käufer können auch gesonderte Vereinbarungen treffen.

Provisionszahlungen

In der Regel muss die Maklercourtage zwei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrags gezahlt werden. Die Frist muss aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers hervorgehen. Zahlen muss der Käufer seinen Teil aber erst dann, wenn auch der Verkäufer – z. B. per Kontoauszug – bewiesen hat, dass er seinen Anteil an den Maklerkosten bezahlt hat. Wird die Provision nachträglich herabgesetzt oder fällt ganz weg, profitieren beide Parteien gleichermaßen davon. Übrigens: Der Maklervertrag muss zwingend in Textform vorliegen, dabei gelten auch Messenger-Texte, E-Mail oder Fax. Mündliche Absprachen reichen seit einigen Jahren nicht mehr aus. Außerdem haben Makler drei Jahre lang einen Anspruch auf ihre Provision. Die Frist beginnt zum Ende des Jahres, in dem der Immobilienkauf abgewickelt wurde. Die Maklervergütung entfällt, wenn der Makler es nicht schafft, ein geeignetes Objekt oder einen Käufer zu finden, bzw. wenn es zu keinem Vertragsabschluss kommt.

Das entschieden die Gerichte

Zur Höhe der Maklerprovision gibt es ein aktuelles Urteil. In dem Fall wurde versucht, durch Herabsetzen des Kaufpreises dem Käufer die volle Maklerprovision aufzuerlegen. In dem konkreten Fall hatte die Verkäuferin den Makler mit der Vermittlung des Verkaufs einer Doppelhaushälfte beauftragt. Für die Vermittlung entstand eine Maklercourtage von 25.000 Euro. Der zunächst im Exposé genannte Kaufpreis wurde um genau diesen Betrag reduziert. Die Immobilienkäufer verpflichteten sich zur Zahlung eines Honorars in gleicher Höhe, das sie auch nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrages an den Makler bezahlten. Die Verkäuferin zahlte keine Provision. Das wollten die Käufer so nicht gelten lassen und verlangten die Rückzahlung der kompletten Provision, weil gegen den gesetzlichen Grundsatz der hälftigen Teilung (Paragraf 656d BGB) verstoßen worden sei. Nachdem der Richter in erster Instanz den Makler zu einer Zahlung von 12.500 Euro verurteilte, was die Käufer nicht akzeptieren wollten, landete der Fall schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Und dort waren die Käufer erfolgreich: Am Ende musste der Makler ihnen die komplette Summe zurückzahlen, denn der Verstoß gegen Paragraf 656d BGB führte zur Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung über den Maklerlohn (Az.: I ZR 138/24).

Auch ein anderer Fall verstößt gegen den Grundsatz der hälftigen Teilung. Hier hatten Käufer und Verkäufer eines Einfamilienhauses unterschiedliche Maklerprovisionen vereinbart. Durch einen Büroanbau waren sie der Auffassung, dass es sich um eine Gewerbeimmobilie handelt, bei der der Halbteilungsgrundsatz nicht gilt. Doch der BGH stellte klar, dass trotz einer geringfügigen gewerblichen Nutzung das Objekt als Einfamilienhaus gilt. Und bei dem muss die Maklerprovision für beide Parteien gleich hoch sein. Andernfalls ist der Vertrag nichtig und der Makler geht leer aus. (Az.: I ZR 32/24).

Der richtigen Makler

Wie immer ist es eine schwierige Aufgabe, den richtigen Makler zu finden. Ein seriöser Makler zeichnet sich durch Transparenz, Professionalität und klare Kommunikation aus. Insbesondere ist darauf zu achten, dass der Makler eine gewerberechtliche Erlaubnis nach Paragraf 34c der Gewerbeordnung besitzt, die ihn zur Ausübung der Maklertätigkeit berechtigt. Ein seriöser Makler stellt alle relevanten Informationen zu Immobilien sowie zu den Kosten und der Provisionshöhe offen und nachvollziehbar zur Verfügung. Ein Makler sollte stets im Interesse beider Parteien, also von Käufer und Verkäufer, handeln und keine unrealistischen Versprechungen machen. Referenzen sowie Bewertungen anderer Kunden können ebenfalls hilfreich sein. Außerdem: Ein echter Profi lässt sich in der Regel nur nach erfolgreichem Abschluss eines Geschäfts bezahlen.