Auch wenn viele Menschen es für unnötig halten und in den Tag hinein leben, hilft gute Planung und Vorbereitung immer. Das gilt auch für das eigene Lebensende und die Nachlassregelung. Sonst kommt es anders, als gedacht, hat luckx – das magazin recherchiert.
An alles gedacht?
Nichts ist schlimmer für Hinterbliebene, wenn es zum Streit um die Erbschaft kommt. Das tritt insbesondere bei einer Immobilienerbschaft zu. So sollten Immobilienbesitzer früher oder später die Nachlassregelung in Angriff nehmen. Wobei früher besser ist als zu spät. Eine gängige Variante ist das sogenannte Berliner Testament – besonders unter Ehepaaren, die ein Haus gemeinsam bewohnen. Doch was genau regelt das Berliner Testament eigentlich, wann lohnt es sich und wo lauern juristische Fallstricke? So ist das Berliner Testament eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften. Es regelt, dass sich die Partner gegenseitig als Alleinerben einsetzen – während die Kinder oder andere Erben erst beim Tod des zweiten Partners erben. Gerade bei Immobilien ist das sehr praktisch: Der überlebende Partner kann im Haus bleiben, es nutzen, vermieten oder verkaufen – ohne sich mit einer Erbengemeinschaft abstimmen zu müssen.
Rechtliche Bedingungen beachten
Nur verheiratete Paare oder eingetragene Lebenspartner dürfen laut § 2265 BGB ein Berliner Testament errichten. Unverheiratete Paare oder Lebensgemeinschaften müssen auf andere Testamentsformen ausweichen, wie etwa Einzeltestamente oder Erbverträge.
Für Ehepaare mit Hausbesitz bietet das Berliner Testament Absicherung und Klarheit. Der überlebende Ehepartner bleibt Alleineigentümer und kann ohne Einmischung Dritter über die Immobilie verfügen. Das ist gerade dann hilfreich, wenn das Vermögen hauptsächlich in der Immobilie steckt und ein sofortiger Hausverkauf für die Auszahlung anderer Erben wirtschaftlich nicht tragbar wäre.
Der größte Nachteil betrifft die steuerliche Seite. Kinder können ihren Steuerfreibetrag nur einmal nutzen – und das erst nach dem Tod beider Eltern. So kann im ungünstigsten Fall zweimal Erbschaftssteuer fällig werden. Außerdem haben Kinder bereits nach dem Tod des ersten Elternteils einen Pflichtteilsanspruch – den sie notfalls einklagen können. Wenn das Haus dann den Großteil des Nachlasses ausmacht, kann das richtig kompliziert und teuer werden.
Risiko reduzieren
Viele Ehepaare lassen eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel in das Testament aufnehmen. Damit droht dem Kind, das seinen Pflichtteil sofort geltend macht, später der Entzug seines Erbteils als Schlusserbe. Diese Klausel ist juristisch zulässig, sollte aber unbedingt durch einen Notar oder Fachanwalt formuliert werden.
Zwar kann jeder ein Testament handschriftlich verfassen. Doch sollten aufgrund der komplizierten Regelungen ein Notar hilfreich unterstützen. Denn nicht jeder noch so schön ausgedachte Formulierung kann von allen wie eigentlich gewollt, verstanden werden.
Sicherer ist das öffentliche Testament beim Notar. Hier fallen zwar Gebühren an – die sind aber gut investiert, wenn es um ein Haus im Wert von mehreren Hunderttausend Euro geht.
Prinzipiell sollte dann das gemeinsame Testament auch von beiden Ehe-Partnern mit Datum und Unterschrift versehen werden – das klingt einfach, führt aber oft zu Formfehlern.
Kosten
Die Kosten eines Testaments sind vom Wert des Nachlasses abhängig. Bei einem gemeinsamen Testament über ein Vermögen von 300.000 Euro kann man mit rund 660 Euro inklusive Mehrwertsteuer rechnen. Ein handschriftliches Testament, das beim Amtsgericht hinterlegt wird, kostet rund 75 Euro, plus Gebühren für die Registrierung im zentralen Testamentsregister.
Änderungen
Ein einmal zwischen den dann ehemaligen Ehepartner verfasstes Testament nach dem Tode eines Partners lässt sich nicht mehr ändern. Denn das Berliner Testament ist rechtlich bindend. Eine Änderung ist nur möglich, solange beide Ehepartner noch leben – und zwar gemeinsam. Einzelne Änderungen nach dem ersten Erbfall sind juristisch ausgeschlossen. Wer das Testament später flexibel halten möchte, sollte eine Änderungsklausel einbauen lassen.
Sollte der überlebende Ehepartner wieder heiraten, so ist unter bestimmten Umständen eine Anfechtung des Testaments möglich. Etwa dann, wenn neue Pflichtteilsberechtigte hinzukommen. Allerdings kann eine entsprechende Klausel im Testament auch diese Möglichkeit ausschließen. Hier zeigt sich erneut: Es ist sinnvoll, sich individuell beraten zu lassen – vor allem bei komplexen Familiensituationen wie Patchwork-Familien.
Haus verkaufen
Der Alleinerbe kann mit dem Haus grundsätzlich machen, was er möchte – es also verkaufen, vermieten oder verschenken. Beim Verkauf gelten dieselben Regeln wie sonst auch: etwa zur Spekulationsfrist, falls das Haus nicht selbst bewohnt wurde, und zur Erbschaftssteuer. Auch ein Wertgutachten durch einen Sachverständigen kann sinnvoll sein, zum Beispiel für steuerliche Zwecke oder um Pflichtteilsansprüche zu berechnen.