So manchen Zeitgenosse lebt in den Tag hinein. Das ist keine schlechte Angewohnheit. Doch wenn es um die Finanzen geht, können schon am Monatsanfang viele Tage ohne finanzielles Auskommen bleiben. Deshalb sollte insbesondere bei geplanten Investitionen der Finanzrahmen festgezurrt werden, meint luckx – das magazin.
Kredit gibt es nicht unendlich
Nun sind die wenigsten Mitmenschen entweder „nur Sohn oder Tochter“, die von Mama und Papa mit unbegrenzten Finanzmittel ausgestattet sind oder ein so hohes Einkommen erzielen, dass sie sich keine Gedanken über ihre Ausgaben machen müssen. Alle andere drehen mehr oder weniger den Euro (oder den Cent) auf der Suche nach „mehr“ mehrfach um. So ist nicht nur der tägliche und monatliche Finanzverbrauch zu planen. Insbesondere bei anstehenden Anschaffungen muss bis ins Detail geklärt werden, wie hoch die Ausgaben sein dürfen und wann die alles erledigt sein sollte. Wir versuchen uns einmal am Beispiel einer konkreten Investition an den erforderlichen Planungsdetails entlangzuhangeln. Was liegt da näher, als ein tägliches Bedürfnis wie „essen“ als Beispiel zu nehmen. Meist geht das nicht ohne eine Kücheneinrichtung. Also, was ist beim Küchenkauf zu beachten?
Budget festlegen
Einfach ist es, ausreichend Ersparnisse vorhanden sind. Dann gilt es zu prüfen, wie viel davon genutzt werden können, ohne dass der Notgroschen angetastet wird. Fehlen die Ersparnisse, gilt es zu prüfen, welche Monatsrate sich über einen Kredit problemlos zahlen lassen.
Nun kommt noch eine weitere Anforderung dazu. Mieter haben in der Regel wenig Spielraum für Veränderungen an der Küche, da die Wasser- und Stromanschlüsse und Wände den Rahmen vorgeben. Eigentümer können dagegen je nach Budget auch größere Veränderungen verwirklicht werden. So könnte beispielsweise eine offene Küche mit Kochinsel für diejenigen eine Option sein, die gern Gäste bewirten. Zudem gilt es, die Maße der Küche durchdacht zu planen. Gute Küchenstudios berücksichtigen ohnehin Mindestabstände und vorteilhafte Anordnungen der Geräte. Wer in Eigenregie eine Küche zum Selbstaufbau plant, sollte beispielsweise die Abstände zwischen Küchenzeile und Kochinsel breit genug planen.
Wo bleiben die Handwerker?
Sollte die Küche grundlegend verändert werden, ist je nach erforderlicher Maßnahme auch zu prüfen, welche Handwerker zu beauftragen sind. Kleinere Veränderungen wie das Umlegen einer Steckdose können Bestandteil des Kaufvertrags sein, einen Wanddurchbruch muss dagegen selbst erledigt oder ein Maurer oder Innenausbauer beauftragt werden. Es kann auch sein, dass zuerst ein Statiker zu Rate zuziehen ist.
Und dann gehen die Probleme erst richtig los, wenn Handwerker ins Spiel kommen. Fachkräftemangel stellt die weitere Planung vor großen zeitlichen (und finanziellen) Herausforderungen. Zwar empfiehlt es sich, nicht das erstbeste Angebot anzunehmen, sondern auch zu vergleichen. Doch so etwas ist immer einfacher geschrieben als realisiert. Wer vor dem ersten Termin bereits eine ungefähre, besser genaue, Vorstellung von seiner Wunschküche hat, kann vorab auch Online-Tools nutzen und diese zu konfigurieren. So lässt sich bereits beim Gespräch klären, ob sich diese Wünsche umsetzen lassen der Verbesserungsvorschläge vorhanden sind.
Pleiten, Pech und Pannen
Über Pleiten, Pech und Pannen beim Küchenkauf beziehungsweise -einbau oder jeder anderen Investition gibt es viele Berichte. Umso wichtiger ist es, typischen Fallstricke zu kennen:
Insolvenzrisiko bei Anzahlung
Mitunter bestehen Händler und Handwerker auf eine Anzahlung beim Küchenkauf. Deshalb ist gut zu überlegen, ob dieses Risiko eingegangen werden sollte. So empfiehlt etwa die Verbraucherzentrale Hamburg, sich lieber woanders nach einer Küche umzusehen. Denn damit wird dem Händler nicht nur unfreiwillig einen zinslosen Kredit gewährt, sondern bei einer Insolvenz des Händlers ist die Anzahlung verloren. So kann eine Anzahlung vereinbart werden, wenn die Rückzahlung durch eine Bankbürgschaft gedeckt ist. Wichtig zu wissen: Auch wenn der Kaufvertrag im stationären Handel (Möbelhaus) oder im Rahmen eines Werksvertrags (Maßanfertigungen) eine Klausel zur Anzahlung enthält, ist diese laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. März 1999 (AZ VIII ZR 204/98) unwirksam.
Wird fortgesetzt.