Offene Forderungen

Viele von uns ärgern sich seit längerer Zeit, dass offene Forderungen nicht ausgeglichen werden. Gern wird die Zahlung hinausgezögert. Doch aufgepasst: Irgendwann tritt eine Verjährung ein, die nur mit einer gerichtlichen Mahnung verhindert werden kann, weiß luckx – das magazin.

Verjährungsfristen

Jährlich gehen Millionenbeträge durch Nichtbeachtung der von Zahlungsansprüchen verloren. Deshalb sollte rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Rechtsverfahren eingeleitet werden. Und jetzt geht es ans rechnen. Alle Forderungen, deren Ursprung im Jahr 2022 liegen, können nur bis zum Ende des Jahres 2025 eingefordert werden. Hier die die dreijährige Verjährungsfrist. Also verjähren mit Ablauf des 31.12. eines jeden Jahres alle Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist (3 Jahre) unterliegen. Entstanden ist der Anspruch auf den Kaufpreis oder den Werklohn, wenn der Unternehmer seine vertragliche Leistung erbracht hat. Auf eine Rechnungsstellung kommt es nicht an. Unternehmer, aber auch jeder Verbraucher, müssen also rechtzeitig vor dem 31.12.2025 prüfen, ob sie in 2022 Leistungen an Kunden erbracht haben, die noch nicht gezahlt haben, und sich für geeignete Maßnahmen entscheiden.

Was verhindert die Verjährung?

Wer nun denkt, ein einfaches Mahnschreiben reicht aus, täuscht sich, leider. Mahnungen – mündlich oder schriftlich – können die Verjährung niemals verhindern. Zahlt der Schuldner nach Erhalt einer Mahnung eine Rate, hat dies jedoch den Vorteil, dass die Verjährung unterbrochen wird ( § 212 BGB ) und ab der Zahlung (Tag genau) erneut 3 Jahre laufen, ohne dass die Forderung verjährt.

Der Vorteil des gerichtlichen Mahnverfahrens ist, dass die Verjährung durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gehemmt werden kann. Für Forderungen aus dem Jahr 2022 muss dann noch vor Weihnachten 2025 ein Mahnbescheid beantragt werden, der allerdings keine Fehler/Lücken haben darf, damit die zeitnahe Zustellung (u. U. noch Anfang 2026) an den Schuldner gewährleistet ist.

Gerichtliche Mahnverfahren können Online beantragt werden. Dazu haben die Bundesländer eine Web-Site eingerichtet, auf der bundesweit bei den Mahngerichten ein Mahnantrag erstellt werden kann (https://www.online-mahnantrag.de). Rechtsanwälte können den Antrag gleich online abgeben; Privatpersonen müssen diesen meist ausdrucken und per Post den Mahngerichten zusenden. Dabei sollte unbedingt auch der Betrag für den Postversand, die Druckkosten, der Umschlag, eventuell weitere Kosten aufgrund der Recherche, eingepflegt werden. Die anfälligen Zinsen sollten am besten vom Mahngericht ermittelt werden. Dann gibt es keine Probleme bei der Geltendmachung. Wer sich damit nicht fit fühlt, sollte unbedingt eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragen. Bei dieser Gelegenheit lässt sich auch gleich klären, inwieweit Erfolgsaussichten bestehen.