Erbschaften innerhalb der Familie können immer ein heikles Thema sein. Besonders dann, wenn es schon vorher nicht rund lief. So ist es immer besser, schon rechtzeitig die Weichen zu stellen, damit alles ohne Streit und Stress verläuft meint luckx – das magazin.
Erben in der Familie
Viele glauben, dass der überlebende Ehepartner automatisch alleiniger Erbe wird. Das stimmt nur selten. Nach dem Gesetz erbt der Ehepartner – sofern bei der Eheschließung kein notarieller Erbvertrag geschlossen wurde – die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte geht an die Kinder zu jeweils gleichen Teilen. Gibt es keine Kinder, erben Eltern oder Geschwister des Verstorbenen mit. So erbt beispielsweise der hinterlassene Ehepartner 50 Prozent vom Nachlass, wenn kein Testament vorliegt (in einer Zugewinngemeinschaft). Die Kinder teilen sich die restlichen 50 Prozent. Wenn das nicht der Wunsch der Eheleute sein soll, lässt sich diese gesetzliche Regelung nur mit einem Testament ändern. Es gibt mehrere Gestaltungsmöglichkeiten, aber ein beliebtes Modell unter Eheleute ist das Berliner Testament. Beide Ehepartner verfassen es gemeinschaftlich. Danach erbt zunächst der verbliebene Ehepartner alles und wird zum alleinigen Erben. Die Kinder werden erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners beziehungsweise Elternteils berücksichtigt. Zusätzlich lässt sich eine Pflichtteilsstrafklausel einfügen: Sollte ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil einfordern, wird es später nach dem Tod des zweiten Elternteils nichts mehr erben. Das soll verhindern, dass Kinder frühzeitig ihren Pflichtteil beanspruchen. So ist sichergestellt, dass der überlebende Ehepartner erst mal finanziell abgesichert ist.
Nicht verheiratet
In der gesetzlichen Erbfolge sind unverheiratete Paare nicht vorgesehen, sie erben gar nichts voneinander. Wenn zum Beispiel ein Partner eines unverheirateten Paares verstirbt, die zwei Kinder und ein gemeinsames Haus haben, erben die Kinder den Anteil vom Haus und der überlebende Partner geht leer aus. Sicher ist es, wenn beide ein Testament schreiben und sich darin jeweils als Erben einsetzen. Allerdings bleibt ein Steuernachteil. Denn der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer liegt lediglich bei 20.000 Euro. Alles, was darüber liegt, muss mit einem Steuersatz von 30 Prozent versteuert werden.
Verheiratet ohne Kinder
Viele wissen nicht, dass in einer kinderlosen Ehe auch die Eltern des Verstorbenen – sollten sie noch leben – einen Teil des Erbes erhalten. Sollten die Eltern bereits verstorben sein, erben die Geschwister des Verstorbenen mit. Wie viel der Ehepartner tatsächlich erbt, hängt davon ab, ob in der Ehe der Güterstand der Zugewinngemeinschaft galt, oder ob das Paar Gütertrennung vereinbart hatte. Bei der Zugewinngemeinschaft, erbt der überlebende Ehepartner in der kinderlosen Ehe drei Viertel des Vermögens, ein Viertel geht an die Eltern des Verstorbenen. Sollten sie nicht mehr leben, erben die Geschwister und Halbgeschwister diesen Anteil. Letztendlich erben also möglicherweise Schwager und Schwägerin des hinterbliebenen Ehepartner mit, ohne etwas zum Aufbau des Vermögens beigetragen zu haben. Um zu vermeiden, dass Eltern und Geschwister erben, können Ehepartner sich in einem Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Sollten die Eltern noch leben, steht ihnen aber ein Pflichtteil zu.
Enterben
Zwar kann jeder seine Kinder jederzeit enterben. Trotzdem steht Kindern ein Pflichtteil zu. Sie bekommen immer einen Anteil vom Vermögen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Wer beispielsweise in einem Testament festlegt, dass ein Kind enterbt werden soll und der verbliebene Ehepartner Alleinerbe wird, muss trotzdem dem Kind/er den Pflichtteil zukommen lassen. Wenn das Ehepaar in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hat, erbt der überlebende Partner die Hälfte des Vermögens. Eigentlich würde laut gesetzlicher Erbfolge das Kind/er die andere Hälfte erben. Da ihm/ihnen nur der Pflichtteil zusteht, können sie nur die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs fordern.
Wer also seine Kinder oder andere Familienmitglieder enterben möchte, muss ein Testament verfassen. So erhalten dann zwar dennoch den Pflichtteil, aber erhalten nichts vom darüber hinausgehenden Vermögen. Der Pflichtteil steht Kindern übrigens immer zu, auch wenn man als Eltern keinen Kontakt mehr zu ihnen pflegt. Zwar können bei schwerwiegenden Verfehlungen (zum Beispiel Körperverletzung) der Pflichtteil entzogen werden. Doch auch hier kommt es immer auf die Umstände an. Ggf. könnte das Gericht entscheiden, dass keine Verfehlung vorliegt und deshalb der gesetzliche Anspruch zusteht. So steht ein Pflichtteil Ehegatten und Kindern zu, und auch Eltern des Erblassers, falls er keine Kinder hatte. Geschwister des Erblassers können keinen Pflichtteil beanspruchen.
Erbteil zu Lebzeiten
Es gibt kein Recht darauf, bereits zu Lebzeiten ein Erbe ausbezahlt zu bekommen. Sollten Eltern erwägen, ihren Kindern zu Lebzeiten etwas aus dem Vermögen zu übertragen, sollten sie immer gut überlegen, wie viel sie selbst benötigen, um ihr Alter zu bestreiten und um möglicherweise auch eine lange Pflegebedürftigkeit zu finanzieren.
Erbe bei minderjährige Kinder
Wenn minderjährige Kinder erben, ist es in den meisten Fällen so, dass die Eltern – oder nur ein Elternteil, wenn der andere verstorben sein sollte – das geerbte Vermögen verwalten. Dazu sind sie per Gesetz verpflichtet. Das Kind hat erst mit dem 18. Geburtstag Zugriff auf der Erbe. Es gibt klare Regeln, wie Eltern das Vermögen ihres Kindes verwalten müssen: Sie dürfen es nicht für eigene Zwecke und Interessen ausgeben, sie müssen den Wert erhalten – also Geld zum Beispiel anlegen und eine Rendite sicher stellen – und sie dürfen das Erbe weder spenden noch verschenken. Zudem müssen sie das Erbe getrennt vom eigenen Vermögen aufbewahren. Mit dem 18. Geburtstag kann das Kind die Eltern zur Rechenschaft ziehen und eine Aufstellung des geerbten Vermögens verlangen. Ob das so in der Praxis auch stattfindet, sei dahingestellt. Aber es veranschaulicht deutlich, welche Rechte minderjährigen Kindern zustehen. Sollte der Erblasser bewusst nicht wollen, dass die Eltern das Vermögen verwalten, kann er auch im Testament eine andere Person nennen, die mit dieser Aufgabe betraut wird.