Nur wer gut informiert ist, kann die richtigen Entscheidungen treffen. Doch manchmal spielt der Kopf nicht so richtig mit. Insbesondere dann, wenn es um Liebe geht. Doch gerade dann sollten künftige Ehepaare einen klaren Kopf zeigen, meint nicht nur luckx – das magazin.
Güterstand
Es ist soweit. Der „schönste Tag im Leben“. Das Paar geht zum Standesbeamten und verlässt den Raum verheiratet. Doch vielen ist nicht bewusst, dass sich am Tag der Eheschließung Paare mit ihrem Jawort auch für etwas ganz anderes festgelegt haben: Für den Güterstand während der Ehe. Haben sie keinen Ehevertrag geschlossen, wählen sie automatisch auch den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Doch was versteht man eigentlich unter dem Güterstand und was hat es mit der Zugewinngemeinschaft auf sich?
Mit einer Regelung zum Güterstand vereinbaren Sie mit Ihrem Ehepartner, wie Ihr bereits vor der Eheschließung vorhandenes Vermögen sowie neu hinzukommendes Vermögen im Fall einer Scheidung oder beim Tod Ihres Ehegatten aufgeteilt wird. Sich über dieses Thema Gedanken zu machen, ist umso wichtiger, je ungleicher das Vermögen verteilt ist. Auch die Höhe Ihres gemeinsamen Vermögens spielt eine Rolle, da dann auch Freibeträge bei Schenkungen und Erbschaften relevant werden. Folgende Güterstände gibt es:
Zugewinngemeinschaft: Wurde nichts anderes vereinbart, beginnt der in § 1363 BGB definierte Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem Tag der Eheschließung. Sie endet mit dem Tod eines Ehegatten, der Scheidung oder dem Abschluss eines Ehevertrags. Eheleute bleiben jeweils Eigentümer ihres vor der Ehe angeschafften Vermögens und auch Eigentümer aller Vermögenswerte, die während der Ehe hinzukommen. Sie können jedoch nicht allein über das Gesamtvermögen verfügen. Endet die Zugewinngemeinschaft, wird das Vermögen aufgeteilt. Dieser sogenannte Zugewinnausgleich sieht vor, dass die Vermögenswerte jeweils bei den Ehepartnern verbleiben, der während der Ehe entstandene Wertzuwachs aber hälftig auf beide aufgeteilt wird. Wichtig zu wissen: Besteht ein Teil des jeweiligen Vermögens aus einer Erbschaft, bleibt der Wert als sogenanntes privilegiertes Anfangsvermögen außen vor. Der Wertzuwachs wird jedoch als Zugewinn berücksichtigt.
Gütertrennung: Bei Gütertrennung verfügt jeder Ehegatte allein über sein Vermögen. Der Zugewinnausgleich entfällt. Im Erbfall kann sich die Gütertrennung als nachteilig erweisen.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Diese Variante ist eine Mischform aus Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung und kann jederzeit in der Ehe über einen notariellen Vertrag vereinbart werden. Sie kann beispielsweise den Ausschluss bestimmter Vermögenswerte wie etwa die Firma eines Ehegatten beinhalten, während für alle anderen Vermögenswerte die Regelungen für die Zugewinngemeinschaft greifen sollen. Eine weitere Variante zielt auf das Ausnutzen erbschaftsteuerlicher Vorteile ab und sieht vor, dass der Zugewinnausgleich nur bei Tod und nicht im Scheidungsfall gelten soll.
Gütergemeinschaft: Die Gütergemeinschaft ist von Rechts wegen möglich, spielt in der Praxis jedoch keine Rolle. Bei diesem Güterstand fließt das Vermögen beider Eheleute in einen gemeinsamen Topf, es erfolgt kein Zugewinnausgleich. Ein Nachteil besteht darin, dass die Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsfall sehr kompliziert werden kann.
Güterstand und Ehevertrag
Mit Ausnahme der reinen Zugewinngemeinschaft setzen die anderen genannten Güterstände einen Ehevertrag voraus, den ein Notar beurkunden muss. Überlegungen dazu empfehlen sich umso mehr, je größer das vorhandene Vermögen und/oder der Unterschied zwischen den Vermögensverhältnissen beider Ehegatten ist. Gleiches gilt für Firmeninhaber. Dabei empfiehlt es sich, einen Steuerberater aufzusuchen und sich die verschiedenen Optionen mit ihren Vor- und Nachteilen aufzeigen zu lassen. Dabei deckt ein Ehevertrag nicht nur das Thema Güterstand ab, sondern beispielsweise auch Fragen wie den Versorgungsausgleich im Fall einer Scheidung.
In jedem Fall ist eine rechtliche Beratung erforderlich, um gegenseitige Nachteile zu vermeiden. Deshalb sollten sich potentielle Ehepaare von einem Anwalt – am besten mit notarieller Zulassung – beraten lassen.