Wohnungswechsel finden immer weniger statt. Der Grund ist ganz einfach: Weil es zu wenige passende und verfügbare Wohnungen gibt, halten es viele Mieter zwangsläufig in ihren Wohnungen weiterhin aus. Doch wenn es dann doch so sein sollte, ist einiges zu beachten, meint luckx – das magazin.
Umzug
Ein Umzug ist für viele ein Neuanfang. Rund jeder Zehnte in Deutschland wechselt jedes Jahr die Wohnung. Doch rechtlich gibt es beim Auszug einige Punkte zu beachten. Dazu gehören die Kündigungsfristen sowie Schönheitsreparaturen als auch die Wohnungsübergabe. Wer hier gut vorbereitet ist, kann Klarheit schaffen und unnötige Kosten vermeiden. So steht am Anfang jedes Auszugs die wirksame Kündigung des Mietvertrags. Für Mieter gilt in der Regel eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Kündigung muss laut Paragraf 573c, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bis zum dritten Werktag des Monats zum Ablauf des übernächsten Monats vorliegen. Entscheidend ist dabei nicht, wann das Schreiben abgeschickt wird, sondern wann es beim Vermieter eingeht. Dabei hat die Kündigung schriftlich zuerfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail oder eine Nachricht per Messenger reicht nicht aus.
Schönheitsreparaturen
Ein häufiger Streitpunkt beim Auszug sind Schönheitsreparaturen. Doch Mieter müssen nur dann renovieren, wenn dies wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind starre Renovierungsfristen oder pauschale Endrenovierungsklauseln in Formularverträgen häufig unwirksam. Wurde beispielsweise eine Wohnung unrenoviert übernommen, können Mieter in der Regel nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden (Az.: VIII ZR 185/14, VIII ZR 163/18, VIII ZR 270/18). Ob Streichen und andere Arbeiten nötig sind, hängt allerdings immer vom konkreten Vertrag und dem Zustand der Wohnung ab.
Wohnungsübergabe
Bei der Rückgabe der Wohnung empfiehlt sich ein gemeinsames Übergabeprotokoll anzufertigen. Darin werden Zählerstände, der Zustand der Wohnung und mögliche Mängel festgehalten. Mieter sollten das Protokoll sorgfältig prüfen und nur unterschreiben, was tatsächlich zutrifft. Fotos können zusätzlich helfen, den Zustand der Wohnung zu dokumentieren und spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Kommt keine gemeinsame Übergabe zustande, weil der Vermieter keinen Termin anbietet oder nicht erscheint, sollten Mieter den Wohnungszustand selbst festhalten, idealerweise mit Zeugen. Auch ein einseitiges Protokoll kann im Streitfall als Beweis dienen. Wichtig ist außerdem, die Schlüsselübergabe nachweisbar zu regeln, etwa persönlich mit Zeugen oder per Einschreiben. Werden die Schlüssel nicht angenommen, sollten Mieter dies schriftlich festhalten und sie nicht einfach in der Wohnung zurücklassen.
Kaution
Viele Mieter rechnen nach dem Auszug mit einer schnellen Rückzahlung der Kaution. Vermieter dürfen diese jedoch für eine angemessene Prüfungsfrist einbehalten, etwa um offene Forderungen zu klären. Die Rechtsprechung hält insoweit sechs Monate für angemessen. Ansprüche auf Rückzahlung der Kaution verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
Ummeldung und Verträge
Neben dem Mietrecht sollten Mieter auch an organisatorische Pflichten denken. Innerhalb von zwei Wochen müssen Mieter und alle im Haushalt lebenden Personen beim Einwohnermeldeamt vorstellig werden und ihren Ausweis umschreiben lassen. Versäumen sie die Ummeldefrist, riskieren sie eine Geldbuße. Für eine Ummeldung benötigen deutsche Staatsbürger einen Personalausweis oder Reisepass. Ausländische Staatsangehörige müssen einen Reisepass oder ein entsprechendes Ersatzpapier vorlegen. Abmelden muss man sich hingegen nur, wenn ein Auszug ins Ausland erfolgt oder die Wohnung ganz aufgegeben wird. Dafür liegt die Frist ebenfalls bei zwei Wochen.
Außerdem sollte rechtzeitig ein Nachsendeauftrag eingerichtet werden und Verträge für Strom, Gas, Internet, Bank oder Versicherungen zu prüfen. Manche laufen automatisch weiter, bei anderen muss eine Kündigung oder Ummeldung erfolgen. Werden Leistungen vom Arbeits- oder Sozialamt, der Rentenversicherung oder dem BAföG-Amt bezogen, muss auch dort der Wohnortwechsel mitgeteilt werden.