Eine der wichtigsten Aktivitäten von deutschen Urlaubern ist neben Sonne, Strand und Meer das Shopping-Erlebnis zu genießen. So mancher steigert sich dabei in einen Kaufrausch, weil es eine „günstige“ Gelegenheit ist. Doch so mancher günstiger Einkauf kann teuer werden, wie luckx – das magazin recherchierte.
Shopping im Urlaub
Flugreisende kennen das. Bevor es ins Flugzeug geht muss zuerst eine ganze Reihe von Shops durchschritten werden. Manche Angebote verlocken regelrecht zum Kauf. Ob der Kauf dann wirklich günstig ist, bleibt offen. Ob ein neues Parfum aus dem Duty-free-Shop, landestypische Spezialitäten, eine hippe Uhr oder die ausgefallene Designerhandtasche: Viele Urlauber bringen von ihren Reisen etwas mit nach Hause. Doch je nach Ware und Reiseland gelten unterschiedliche Zoll- und Einfuhrbestimmungen. Zwar gelten gewisse Freimengen, bevor Abgaben fällig werden. Doch trotz Freimengen und Beträgen ist bei vielen Waren besondere Vorsicht geboten. So profitieren deutsche Reisende innerhalb der EU vom freien Warenverkehr. Waren dürfen grundsätzlich ohne Zollformalitäten mitgebracht werden, sofern sie für den persönlichen Bedarf bestimmt sind. Das gilt auch für Genussmittel wie Alkohol, Tabak oder Kaffee. Entscheidend ist dabei der Eigenbedarf. Werden größere Mengen transportiert, kann der Zoll prüfen, ob die Waren tatsächlich privat genutzt werden sollen. Um die Einschätzung zu erleichtern, gibt es Richtwerte. So dürfen beispielsweise bis zu 800 Zigaretten, zehn Liter Spirituosen oder zehn Kilogramm Kaffee mitgeführt werden. Wer deutlich mehr transportiert, muss gegebenenfalls nachweisen, dass die Waren nicht für den Weiterverkauf bestimmt sind.
Freimengen bei Reisen aus Nicht-EU-Staaten
Bei der Rückkehr aus Staaten außerhalb der Europäischen Union dürfen Urlauber ebenfalls Waren für den persönlichen Bedarf oder als Geschenke mitbringen. Doch diese Freimengen fallen deutlich geringer aus. So dürfen Reisende beispielsweise bis zu 200 Zigaretten oder einen Liter Spirituosen abgabenfrei einführen. Überschreiten die mitgebrachten Gegenstände diese Grenzen, werden Zoll und Einfuhrabgaben fällig. Zudem müssen sich die Waren im persönlichen Reisegepäck befinden. Werden Einkäufe separat nach Hause geschickt, gelten andere Vorschriften und es können zusätzliche Abgaben entstehen, selbst wenn die Waren ursprünglich während einer Urlaubsreise erworben wurden. So muss beispielsweise eine Post- oder Kuriersendung grundsätzlich über das Beförderungsunternehmen beim Zoll angemeldet werden. Wer mehr mitbringt als erlaubt, muss diese bei der Einreise anmelden. Das geschieht bei der für den Grenzübertritt zuständigen Zollstelle am Flug- beziehungsweise Seehafen. Wer mit dem Auto unterwegs ist und die Reisefreimenge überschritten hat, muss direkt nach Grenzübertritt das zuständige Zollamt aufsuchen. Die Höhe der fälligen Abgaben richtet sich nach Art, Menge und Wert der Waren. Um den Nachweis zu erbringen, sollten Kaufbelege und Rechnungen aufbewahrt werden. Fehlen entsprechende Nachweise, kann der Zoll den Wert der Waren schätzen. Das kann im Einzelfall teurer werden als der tatsächliche Kaufpreis. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein pauschalierter Abgabensatz von 17,5 Prozent angewendet werden: Und zwar, wenn der Wert des einfuhrabgabenpflichtigen Reisemitbringsels den Betrag von 700 Euro nicht übersteigt, die mitgebrachte Ware im persönlichen Gepäck transportiert wird und zum persönlichen Ge- und Verbrauch oder als Geschenk bestimmt ist.
Den richtigen Ausgang wählen
Reisende sollten sich vor der Einreise nach Deutschland über die geltenden Zollvorschriften informieren. Dazu gehört auch die Bedeutung der verschiedenen Zollausgänge an Flughäfen. Der grüne Ausgang ist ausschließlich für Reisende bestimmt, die keine anmeldepflichtigen Waren mitführen. Wer Waren dabei hat, für die Einfuhrabgaben anfallen können, muss den roten Ausgang wählen und die Waren dort beim Zoll anmelden. Die Nutzung des grünen Ausgangs trotz zollpflichtiger Waren kann als leichtfertige Abgabeverkürzung gewertet werden und ein Bußgeld oder einen Zollzuschlag nach sich ziehen. Bei Vorsatz droht sogar ein Strafverfahren. Trotz der klaren Rechtslage entscheiden Richter gelegentlich pro Zollpflichtige. Ein Mann hatte mit elf Stangen Zigaretten im Gepäck am Flughafen den grünen Ausgang benutzt, weil er nicht wusste, dass er die Ware bei der Zollabfertigungsstelle im roten Ausgang anmelden musste. Die Richter glaubten ihm, bestraften seine Unwissenheit nicht und hoben die Festsetzung eines Zollzuschlags auf. Für die Nachentrichtung der Tabak- und Einfuhrumsatzsteuer hätte der Mann über 400 Euro zahlen müssen, zudem ein saftiges Bußgeld, sodass Gesamtkosten von weit über 1.000 Euro auf ihn hätten zukommen können (Bundesfinanzhof, Az.: VII B 21/06).
Was ist mit Bargeld?
Auch für Bargeld gelten besondere Vorschriften. Wer 10.000 Euro oder mehr in bar oder in vergleichbaren Zahlungsmitteln – wie zum Beispiel Reiseschecks oder Gold – mitführt, muss dies bei der Einreise beziehungsweise Ausreise in der Regel mit einem Formular vom Bundesministerium der Finanzen anmelden. Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen von bis zu einer Million Euro geahndet werden. In einem konkreten Fall musste ein Mann 13.200 Euro Strafe, etwa 25 Prozent des nicht angemeldeten Betrags, zahlen (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 RBs 320/15).
Aber auch nicht jedes beliebte Urlaubsziel fällt automatisch unter die üblichen EU-Regelungen. Einige Gebiete gehören zwar politisch zur Europäischen Union, zählen jedoch nicht vollständig zum Zoll- oder Steuergebiet der EU . Dazu gehören beispielsweise Helgoland, die Kanarischen Inseln, der nördliche, türkische Teil Zyperns oder die Färöer-Inseln. Auch bei Reisen über Drittstaaten wie die Schweiz können zusätzliche Vorschriften gelten.