Endlich!

Manche Unternehmen fühlen sich unangreifbar. Doch hin und wieder gelingt es, diese in ihre Schranken zu weisen. So war es auch bei der griechischen Fluggesellschaft Aegean Air. Wie das möglich war, hat luckx – das magazin recherchiert.

Gebühr gestrichen

Fluggesellschaften zocken ab. Allen voran Ryan Air. Ob beim Gepäck, beim undurchsichtigen Gebührenchaos und vielen mehr. Nun gelang es dem Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz (ZEV) einen weiteren Erfolg in der kollektiven Rechtsdurchsetzung zu erzielen: Die Fluggesellschaft Aegean hat nach einer Abmahnung des ZEV eine Unterlassungserklärung abgegeben und ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert. Anlass war eine Bearbeitungsgebühr von 23 Euro, die Aegean bei der Erstattung von Steuern und Gebühren nach nicht angetretenen Flügen einbehielt. Nach Auffassung des ZEV war diese Praxis rechtswidrig. Hintergrund ist, dass viele Flugtickets nicht stornierbar sind. Wer seinen Flug nicht antritt, erhält den eigentlichen Ticketpreis deshalb häufig nicht zurück. Anders verhält es sich jedoch mit den im Ticketpreis enthaltenen Steuern und Gebühren. Nach der deutschen Rechtsprechung müssen diese erstattet werden. Denn sie fallen nur an, wenn der Flug tatsächlich durchgeführt und der Fluggast befördert wird. Tritt der Fluggast die Reise nicht an, darf die Airline diese Beträge nicht für sich behalten.

Günstige Ticketpreise

Gerade bei günstigen Flugtickets machen Steuern und Gebühren oft einen erheblichen Teil des Gesamtpreises aus. Für die Erstattung der Steuern und Gebühren muss bei der Airline meist aktiv nachgehakt werden. Nach der Rechtsprechung besteht jedoch grundsätzlich ein voller Erstattungsanspruch ohne Abzüge. So gingen diesbezüglich beim ZEV mehrere Beschwerden gegen die Fluggesellschaft Aegean ein. Die Rechtsdurchsetzung prüfte diese Beschwerden. Dabei wurde eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgestellt, nach der für die Erstattung der Steuern und Gebühren eine Bearbeitungsgebühr von 23 Euro pro Ticket anfällt. In den einzelnen Beschwerden hatte sich Aegean teilweise darauf berufen, dass sie eine griechische Airline sei und die deutsche Rechtsprechung damit nicht gelte. Deutsches Recht kann aber auch dann gelten, wenn Verbraucher ihren Flug von Deutschland aus buchen oder von einem deutschen Flughafen abfliegen oder landen. So war es hier.

Unterlassungserklärung

Die Verbraucherschützer sprachen eine Abmahnung gegen das Unternehmen aus und forderten es auf, die Praxis zu beenden. Die Fluggesellschaft überprüfte ihre Rechtsauffassung, gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und entfernte die beanstandete Klausel aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Abgabe der Unterlassungserklärung ist die Angelegenheit erledigt, und eine ansonsten gebotene Klage erübrigt sich.

Doch das Verfahren gegen Aegean ist kein Einzelfall. Die Juristen des ZEV prüfen derzeit weitere Airlines, die vergleichbare Klauseln verwenden, und haben bereits eine weitere Abmahnung ausgesprochen. Deshalb sollten Flugreisende bei Aegean künftig die vollständige Erstattung der Steuern und Gebühren erhalten, wenn sie ihren Flug nicht antreten. Sollten Reisende Verstöße bei anderen Airlines feststellen, bittet das ZEV, diese zu melden. Das gilt selbstverständlich auch bei anderen Fluggesellschaften. „Viele Verbraucherinnen und Verbraucher wissen nicht, dass sie auch bei nicht stornierbaren Flugtickets Anspruch auf die Erstattung der Steuern und Gebühren haben. Wir freuen uns, dass Aegean sich einsichtig gezeigt hat und diese Rechte künftig besser beachtet werden,“ sagt Felicitas Wühler, Leiterin der Rechtsdurchsetzung des ZEV.