Ach, was war es in den 1960-er Jahren schön! Auf deutschen Straßen fuhren 5 Millionen Autos. Parkplätze gab es zuhauf. Und heute? Heute wird um jeden kleinen Parkplatz gekämpft. Was beim Parken beachtet werden sollte, hat luckx – das magazin recherchiert.
Parkplätze
Rund 50 Millionen PKW fahren auf deutschen Straßen. Und wenn deren Besitzer Abends nach Hause kommen, geht der Parkplatzsuchverkehr los. Denn 50 Millionen Autos müssen auch einmal ausruhen. So ist es verständlich, dass in größeren deutschen Städten rund ein Drittel der Bewohner unzufrieden mit dem Parkplatzangebot sind. Parkplätze sind daher heiß begehrt. Kein Wunder also, dass beim Kampf um die wenigen Parklücken harte Bandagen angelegt werden. Es wird blockiert, reserviert und vorgedrängelt, was das Zeug hält.
Wer im Streitfall das Recht auf einen Parkplatz hat, regelt die StVO. Und die sagt, dass an einer Parklücke derjenige Vorrang hat, der sie zuerst unmittelbar erreicht (Paragraf 12 Absatz 5 Satz 1). Befindet sich ein Autofahrer in einer Straße mit Gegenverkehr also auf der gegenüberliegenden Straßenseite, hat er die Parklücke noch nicht „unmittelbar erreicht“.
Vorrang
Der Vorrang desjenigen, der zuerst an der Parklücke angekommen ist, bleibt nach dem Gesetz übrigens auch erhalten, wenn er zunächst an der Lücke vorbeifährt, um dann rückwärts einzuparken oder wenn er noch anderweitig rangieren muss. Der Vorrang gilt auch für den Fahrer, der an einer freiwerdenden Parklücke wartet. Wer sich dann von der anderen Seite in eine Parklücke drängelt, während das ausparkende Auto dem Wartenden noch den Weg versperrt, verstößt gegen die StVO – und erfüllt damit einen Bußgeldtatbestand.
Auch das Reservieren ist übrigens tabu: Wer als Autofahrer eine freie Parklücke reserviert, indem er beispielsweise seinen Beifahrer dort stehen lässt, bis er die Lücke mit dem Fahrzeug erreicht, verstößt ebenfalls gegen die StVO. Vorrang an einer Parklücke hat nur der Fahrer selbst.
Was gilt auf einen Parkplatz?
Wer mit dem Auto auf einem Parkplatz unterwegs ist, kann sich nicht generell auf die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ verlassen. Die Vorfahrt auf Parkplätzen gilt nur dann, wenn die Wege auf dem Platz so breit und so deutlich gekennzeichnet sind, dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist. Sind lediglich die Parkbuchten markiert, müssen sich die Verkehrsteilnehmer über die Vorfahrt verständigen (Landgericht Detmold, Az.: 10 S 1/12).
Was muss beim Parken beachtet werden?
Über einem Gullydeckel auf dem Gehweg zu parken, ist keine gute Idee. Dies gilt auch dann, wenn das Parken auf Gehwegen ausdrücklich freigegeben ist. Hier kennt die StVO kein Pardon. Wer gegen das Verbot verstößt, riskiert ein Bußgeld und das Abschleppen des Fahrzeugs wegen Falschparkens. Das Abstellen des Pkws auf einem Zebrastreifen und bis fünf Meter davor ist ebenfalls verboten. Zudem muss der Zebrastreifen freigehalten werden, wenn der Verkehr stockt. Hinter dem Zebrastreifen ist das Halten und Parken dagegen erlaubt.
Benutzer von Elektrofahrzeugen müssen darauf vertrauen können, dass ausdrücklich Elektrofahrzeugen vorbehaltene Parkflächen mit Ladesäulen frei bleiben und genutzt werden können. Auch ohne konkrete Behinderung ist nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ein Abschleppen daher erlaubt (Az.: 14 K 7479/22).
Fahrzeuge, die zugelassen sind und deren TÜV-Plakette nicht abgelaufen ist, dürfen grundsätzlich unbegrenzt lange auf öffentlichen Parkplätzen stehen. Es gibt auch keine gesetzliche Vorschrift, wie oft man nach seinem ordentlich abgestellten Auto schauen muss. Allerdings muss bei Parkscheinpflicht stets ein gültiger Parkschein gut sichtbar im Auto liegen. Tabu für jegliche Art von Parken sind zudem beispielsweise Halteverbotszonen, Rettungswege, Notzufahrten oder Bewohnerparkzonen. Da es im Zuge von Baustellen oder Änderungen in der Verkehrsführung immer sein kann, dass ein temporäres Parkverbot eingerichtet wird, sollte Besitzer in regelmäßigen Abständen von einigen Tagen nach dem Fahrzeug schauen und es gegebenenfalls entfernen. Ansonsten riskiert man, dass es kostenpflichtig abgeschleppt wird.
Auch Sinnlosigkeit hat einen Preis
Es gibt Verkehrsschilder, die Autofahrern sinnlos erscheinen mögen. Vor allem in Bereichen mit wenig Parkplätzen. Doch auch fragwürdige Schilder müssen beachtet werden. Ziviler Ungehorsam hilft in solchen Fällen nicht weiter. Das zeigt ein konkreter Fall, in dem ein Autofahrer vor einer als Feuerwehrzufahrt gekennzeichneten Fläche parkte. Er setzte sich über die Beschilderung hinweg, weil es gar keine Zufahrt gab. Und damit konnte auch ein Feuerwehreinsatz nicht behindert werden. Vielmehr waren die Hinweisschilder vom Bürgermeister aufgestellt worden, weil sich dort der Hinterausgang des örtlichen Kinos befindet und die Besucher beim Verlassen des Kinos nicht von abgestellten Fahrzeugen behindert werden sollten. Trotz dieser Willkür musste der Mann die Abschleppkosten von knapp 200 Euro zahlen, da die Richter betonten, dass es nicht Aufgabe der Autofahrer sei, zu entscheiden, ob ein Verbot durch ein Schild gerechtfertigt ist. Wer Verkehrsschilder für unberechtigt hält, müsse gesondert dagegen klagen. Solange die Schilder bestehen, sind sie bindend (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 14 K 2727/12).