Eigentlich ist es unglaublich. 175 Millionen Resturlaubstage befinden sich noch auf den Urlaubskonten der bundesdeutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Gründe sind sehr unterschiedlich und pro Arbeitnehmer betragen sie etwa 5 Tage. Doch diese müssen erst einmal verbraucht werden, meint luckx – das magazin.
Die schönsten Tages des Jahres
Zurückgeblieben sind die Urlaubstage aus den unterschiedlichsten Gründen: Krankheit, Arbeitsanfall im Betrieb, Stornierungen unterschiedlichster Art. Doch nun müssen sie eigentlich weg bis zum 31. März. Wenn das nun wieder nicht gelingt, was dann?
Die aktuellsten Daten zur Urlaubsnutzung stammen von Ende 2023 aus einer Onlinebefragung des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit. Im Schnitt hatten die Befragten Anspruch auf 29,8 Tage Jahresurlaub. Erstaunlich dabei: Zum Jahresende waren davon noch fünf Tage ungenutzt. Das ist zwar recht wenig im Vergleich mit Japan, wo es zum Teil noch als ungehörig gilt, allzu viel Urlaubsansprüche zu nutzen. Doch immerhin bleiben damit auch in Deutschland rund 17 Prozent der Urlaubsansprüche ungenutzt. Bei etwa 35 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten macht das 175 Millionen Tage Resturlaub. Das dürfte Ende 2025 ähnlich ausgesehen haben. Droht in diesen Fällen ein Verfall des Urlaubs? Oft kann Entwarnung gegeben werden.
Resturlaub
Die Grundregeln hierzu finden sich im Bundesurlaubsgesetz: „Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden“, heißt es im Gesetz. Eine Übertragung von Urlaubsansprüchen auf das kommende Jahr ist danach nur in Ausnahmefällen möglich. Etwa dann, wenn Arbeitnehmer krankheitsbedingt im laufenden Jahr keinen Urlaub nehmen konnten. Oder wenn ein für November oder Dezember beantragter Urlaub – etwa wegen eines plötzlich eingehenden Auftrags – vom Arbeitgeber nicht bewilligt wurde. Am 31. März des folgenden Jahres ist laut Gesetz Schluss mit der Übertragung des Resturlaubs: In den erlaubten Übertragungsfällen muss der Resturlaub nämlich „in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden“, steht im Bundesurlaubsgesetz.
Um dann doch noch die schönsten Tage und Wochen des Jahres zu genießen, müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Resturlaub verständigen. Das sollte nun auch dringend erfolgen. Denn ob es an Strand mit Sonnenschein und Meer geht oder in die Berge zum Skilaufen: Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Erholung. Dafür ist der Urlaub gedacht.