Eigenes Gemüse und Obst ernten, direkten Kontakt zur Natur genießen, Ruhe und Entspannung auf grüner Wiese: So stellen wir uns unseren Garten vor. Ob Kleingarten gepachtet von einem Verein oder direkt am eigenen Haus: Während der Corona-Pandemie war uns ist der Wunsch nach der eigenen Scholle bei Bundesbürgern immer größer geworden. Doch es gibt immer etwas zu beachten, wer seinen Garten genießen möchte. Luckx – das magazin hat recherchiert.
Grillen
Für die meisten von uns ist die Grillsaison auf die warme Jahreszeit beschränkt. Doch für Grillexperten ist immer Saison. Da wird schon im Januar angegrillt. Wie oft Grillen erlaubt ist, ist aber je nach Bundesland sehr unterschiedlich: Während ein Bremer von April bis September einmal monatlich seiner heißen Leidenschaft frönen darf und den Nachbarn 48 Stunden vorher darüber informieren sollte (Amtsgericht Bremen, Az.: 6 C 545/96), ist in Stuttgart nach dreimaligem Grillen für jeweils zwei Stunden für den Rest der Saison Schluss mit dem Würstchenessen (Landgericht Stuttgart, Az.: 10 T 359/96). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az.: 13 U 53/02) kann es hingegen bis zu viermal im Jahr „sozialadäquat“ sein, zu grillen.
Doch bevor der Grill auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses angezündet wird, sollte dringend ein Blick in die Hausordnung geworfen werden. Durch eine Regelung ganz und gar grillen verboten werden. Halten sich die Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, darf ihnen fristlos gekündigt werden (Landgericht Essen, Az.: 10 S 438/01). Das Landgericht Düsseldorf beispielsweise verbietet die Nutzung von Holzkohlegrills auf dem Balkon komplett (Az.: 25 T 435/90).
Elektrisch oder mit Holzkohle?
Die Annahme, dass man mit dem nahezu qualmlosen Elektrogrill immer grillen darf, ist leider falsch. Trotz der Empfehlung, einen Elektrogrill zu nutzen (Landgericht Stuttgart Az.: 10 T 359/96), wird dieser juristisch mit einem Holzkohlegrill gleichgesetzt. In seinem Urteil (Az.: 10 S 438/01) unterscheidet das Landgericht Essen nämlich nicht zwischen einem Elektrogrill und einem Holzkohlegrill. Wenn im Mietvertrag ein Grillverbot aufgeführt ist, erstreckt sich das also auch auf Elektrogrills. Wenn aber nur die Verwendung von Holzkohle ausdrücklich verboten wird, kann man das Elektrogerät bei gegenseitiger Rücksichtnahme nutzen.
Tierhaltung
Wer eventuell plant, Ackerbau und Viehzucht im eigenen Garten zu betreiben, sollte vorher prüfen, ob dieses Vorhaben nachbarverträglich ist. Wer glückliche Hühner im Garten beherbergen möchte, sollte am besten den Nachbarn einweihen. Was das erlaubte Krähen von Hähnen anbetrifft, ist die Rechtsprechung durchaus unterschiedlich. Hier gilt als Faustregel: In der Zeit von 19 Uhr am Abend bis zum nächsten Morgen um acht sollte sich der Hahn zurückhalten. Da sich das Federvieh naturgemäß selten um solche Zeitangaben schert, ist Ärger mit den Nachbarn ohne Absprache vorprogrammiert.
Wer einen festen Hühnerstall in seinem Garten plant, muss sich über das Baurecht informieren. So sind z. B. vier Hennen und ein Hahn in einem mobilen Stall sogar in einem reinen Wohngebiet baurechtlich in Ordnung. Doch damit nicht genug. Hühner-Halter müssen Hühner dem Veterinäramt und der Tierseuchenkasse melden. Bei der Haltung von Kühen oder Pferden kommt es im Wesentlichen darauf an, wo das Grundstück liegt; denn auf dem Land gehört die Tierhaltung zum Alltag und eine landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken ist dort üblich. Daher müssen im ländlichen Raum geringfügige Beeinträchtigungen durch Weidetierhaltung geduldet werden. (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 8 C 10990/01).
Sichtschutz
Viele Gartenbesitzer schützen sich mit Sichtschutzwänden und -zäunen vor allzu neugierigen Blicke der Nachbarn. Doch aufgepasst: Pflanzen hinter einer Sichtschutzwand, dürfen nicht unbegrenzt in die Höhe wachsen. Sind sie höher als die Wand und beeinträchtigen damit den Nachbarn, darf er einen Rückschnitt verlangen (Amtsgericht München, Az.: 173 C 19258/09).
Ran an die Wurzel
Baumwurzeln interessieren sich nicht für Grundstücksgrenzen. Gartenbesitzer müssen die wuchernden Wurzeln eines Baumes auf dem Nachbargrundstück im eigenen Garten aber nicht dulden und können unter Umständen sogar eine Beseitigung des Baumes verlangen. In einem konkreten Fall hatten die Wurzeln mehrerer Bäume den Nachbarrasen durchwuchert und erheblich beeinträchtigt. Sie mussten gefällt werden (Amtsgericht München, Az.: 121 C 15076/09).