Rund 8 Millionen Bundesbürger haben entweder nur einen Minijob oder gehen neben ihrem eigentlichem Job noch einem Minijob nach. Das ist meist „gut verdientes Geld“. Denn die Auszahlung erfolgt Netto. Das bedeutet, dass der gesamte Stundenlohn ohne Abzüge ausgezahlt wird. Doch was Minijobber beachten sollten, hat luckx – das magazin recherchiert.
Abzüge ade
Doch wer bezahlt dann die Sozialabgaben? Diese gehen – meist – voll zu Lasten des Arbeitgebers. So muss der Arbeitgeber rund 35 Prozent dieses Nettobetrages als Sozialabgaben und Steuern abführen. Dabei lassen sich immer mehr Geringverdiener von der Rentenbeitragspflicht befreien. Doch Minijobber sollten nichts überstürzen. Denn eine Beitragszahlung ist auf auf lange Sicht sinnvoll.
Seit mehr als sieben Jahren sind Minijobs rentenversicherungspflichtig. Geringverdiener haben allerdings die Möglichkeit, sich von der Beitragspflicht befreien zu lassen. Dadurch spart man – zumindest für die Zeit der Beschäftigung – einige Euro. Dieser Schritt sollte allerdings wohl durchdacht sein. Dabei ist es in den meisten Fällen ratsam, trotz des geringen Einkommens in die Rentenversicherung einzuzahlen.
Was genau sind eigentlich Minijobber? Minijobber werden auch als geringfügig Beschäftigte bezeichnet. Es gibt zwei Arten von Minijobs: Beim 450-Euro-Minijob darf der Lohn monatlich 450 Euro beziehungsweise jährlich 5.400 Euro nicht übersteigen. Die Anzahl der Stunden, die Minijobberinnen und Minijobber pro Monat arbeiten dürfen, ergibt sich aus dem Stundenlohn. Bei einem kurzfristigen Minijob darf der Arbeitseinsatz im Laufe eines Kalenderjahres drei Monate oder insgesamt 70 Tage nicht überschreiten. Die Höhe des Verdienstes spielt hier keine Rolle.
Rentenversicherung
Seit 2013 sind Minijobs rentenversicherungspflichtig. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen dann den vom Arbeitgeber gezahlten Satz von 15 Prozent, der an die gesetzliche Rentenversicherung geht, um 3,7 Prozent aufstocken. So setzt sich der aktuelle Beitragssatz von 18,7 Prozent zusammen. Bei einem vollen 450-Euro-Job liegt der Eigenanteil bei 16,65 Euro monatlich. Dieser Betrag wird vom Lohn abgezogen. Wer monatlich mehr Geld bekommen möchte, kann sich per Antrag von der Beitragspflicht befreien lassen; eine Option, für die sich nach Angaben der Minijob-Zentrale mehr als 70 Prozent aller derzeit gemeldeten Minijobber entschieden haben. In diesem Fall zahlt nur noch der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag für die Rentenversicherung. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist dann für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bindend.
Deshalb sollten Arbeitnehmer an die Zukunft denken. So ist ihnen zu raten, nichts zu überstürzen und sich beraten zu lassen. Denn viele wissen gar nicht, dass die Zeit im Minijob später für die Rente mit angerechnet wird. So etwas gilt nicht nur für die klassische Altersrente, sondern auch für die Erwerbsminderungs- und die Hinterbliebenenrente. Neben der Rentenerhöhung sichern sich geringfügig Beschäftigte vor allem durch die Zahlung der Pflichtbeiträge einen Schutz vor Erwerbsminderung.
Auch Studierende profitieren davon, bereits während des Studiums durch einen 450-Euro-Job in die Rentenversicherung einzuzahlen. So können schon vor dem eigentlichen Einstieg ins Berufsleben Beitragszeiten für die Rente und erstmalig der Schutz vor Erwerbsminderung erworben werden.