Was im Wald so möglich ist . . .

Nun hat die Bundesregierung in Abstimmung mit den Länderregierungen weitreichende Maßnahmen zur Eindämmung der China-Virus-Pandemie getroffen. Das ist gut, weil nur so eine schnelle Verbreitung reduziert werden kann. Diese Beschränkungen greifen weit in die Privatsphäre ein. Wichtig ist, diese Regeln einzuhalten. Was möglich ist, sind Spaziergänge und natürlich sportliche Betätigungen – aber bitte nur allein oder mit Abstand. Was liegt da näher, als häufiger unseren deutschen Wald aufzusuchen. Wer bisher nicht oder nur selten den Wald besuchte, sollte den Tag des Waldes – gefeiert schon am 21. März – zum Anlass nehmen seine Vorzüge zu erfahren. Denn nicht nur Holz, Beeren und Pilze lassen sich dort finden. Die frische und gereinigte Luft, vielfach versetzt mit ätherischen Ölen, können zur Erholung und Gesundung beitragen. Unter anderem hat es dazu geführt, dass in ausgewählten Waldgebieten die Anwendung von „Waldbaden“ ermöglicht wird.

Doch um im Wald unterwegs zu sein, sollten auch bestimmte Regeln eingehalten werden. Zwar ist der Zugang zum Wald meistens uneingeschränkt möglich. Doch nicht der gesamte deutsche Wald ist Bundeseigentum. Laut der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald gehören sogar 48 Prozent der Waldfläche Privatpersonen. Danach folgen die Länder mit 29 Prozent. Körperschaften wie z. B. Gemeinden oder Kirchen teilen sich 19 Prozent des Waldes. Dem Bund gehören lediglich etwa vier Prozent. Jeder Eigentümer bewirtschaftet seinen Wald eigenverantwortlich und hat auch das Recht an seinem Wald. Zwar ist im Rahmen des Bundeswaldgesetzes für die meisten Wälder ein Betretungsrecht zum Zwecke der Erholung eingeräumt. Ein Recht, Dinge mitzunehmen, hat der Waldbesucher generell aber nicht. Hierzu bedarf es der Genehmigung des Eigentümers.

Wer etwas aus dem Wald mitnehmen möchte, muss das Bundesnaturschutzgesetz beachten. Darin ist zum Beispiel die sogenannte Handstraußregelung verankert und erlaubt – wie der Name schon sagt – beispielsweise, wild wachsende Blumen und Gräser für einen Blumenstrauß zu pflücken. Auch Kräuter, Beeren oder Pilze dürfen in geringen Mengen gesammelt werden. Voraussetzung ist aber, dass das betreffende Gewächs nicht unter Naturschutz steht und dass für den nicht gewerblichen Eigenbedarf gesammelt wird. Wer ohne Genehmigung Naturalien für gewerbliche Zwecke mitgehen lässt, macht sich strafbar. Brennholz oder Steine dürfen ohne Einwilligung des Eigentümers überhaupt nicht entwendet werden.

Beim Pilze sammeln, was im Moment aufgrund der Jahreszeit nicht möglich ist, gelten noch ganz besondere Regeln. Viele beliebte Speisepilze zählen laut Bundesartenschutzverordnung zu den besonders geschützten Arten. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet, diese „aus der Natur zu entnehmen”. Es gibt aber eine Ausnahmegenehmigung beispielsweise für Steinpilze, Pfifferlinge, Brätlinge, Birkenpilze, Rotkappen oder Morcheln. Diese darf man im Wald – sofern nicht ausdrücklich verboten – in geringer Menge für den eigenen Bedarf sammeln; also bis zu zwei Kilogramm pro Pilzsucher und Tag. Tabu sind Naturschutzgebiete und Nationalparks.

Wer als verliebtes Paar den Wald aufsucht, den führt es manchmal in Versuchung, seine Liebe mit einer Baumschnitzerei zu hinterlassen. So etwas ist weder im Wald noch im Park statthaft, sondern stellt eine Sachbeschädigung dar. Darüber hinaus schädigt ein solcher Akt den Baum. Durch die Verletzung der Rinde können die Bäume leichter von Pilzen oder anderen Schädlingen befallen und damit zerstört werden.

Ebenso gelten stärkere Einschränkungen für das Entwenden von Früchten oder Blumen vom freien Feld. Es ist kein Kavaliersdelikt, sondern Diebstahl. Allerdings kann der Geschädigte bei einem Wert von unter 50 Euro entscheiden, ob er den Diebstahl zur Anzeige bringt. Liegt der Wert des Diebesgutes höher, wird automatisch Anzeige erstattet. Wiederholungstätern kann sogar eine Freiheitsstrafe oder eine Verhaltenstherapie auferlegt werden. Lediglich wenn „Gefahr für Leib und Leben“ gegeben ist, das heißt der Dieb kurz vorm Verhungern wäre, kann der Diebstahl gerechtfertigt sein. Aber dieser Umstand tritt hierzulande doch recht selten ein.

Hundebesitzer und -Besitzerinnen sollten sich genau an die Regeln für das Freilaufenlassen ihrer Lieblinge halten. Die Wald- bzw. Forstgesetze bestimmen, ob man seinen Hund von der Leine lassen darf oder nicht. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise müssen Hunde – sofern es sich nicht um „gefährliche Hunde“ handelt – im Wald keine Leine tragen, solange sie den Weg nicht verlassen. Das ist wohl in den seltesten Fällen zu erwarten. Denn schnell wird zum Beispiel die Spur eines Hasen aufgenommen und die Verfolgung setzt ein, ohne das der Besitzer aktiv werden kann. Ausnahmen gelten in Naturschutzgebieten und auf ausdrückliche Anordnung der Forstbehörden des Landes – etwa in ausgewiesenen Erholungsgebieten. Wenn die Vierbeiner auf Wegen laufen, dürfen sie allerdings die Waldtiere und Erholungssuchenden nicht stören.

Wer meint, in einem Wald des Bundes- oder Landeseigentum sich sein Fleisch am Lagerfeuer zu braten – denn es ist ja Gemeineigentum – der irrt gewaltig. In den meisten Fällen sind ‚wilde‘ Lagerfeuer verboten und es darf nur an genehmigten Feuerstellen im Wald oder mit einem Mindestabstand von 100 Metern zum Wald ein Lagerfeuer entzündet werden. Meist sind auch Feuerstellen eingerichtet. Bei Waldbrandgefahrenstufe drei oder vier ist allerdings auch damit Schluss. Grundsätzlich regeln die Waldgesetze der einzelnen Länder, ob und unter welchen Voraussetzungen im Wald ein Lagerfeuer gemacht werden darf. Dabei gibt es große Unterschiede. So darf beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern nur ein begrenzter Personenkreis im Wald ein Feuer anzünden und muss dies zudem einen Tag vorher bei der zuständigen Gemeinde anmelden, während es im Landeswaldgesetz von Schleswig-Holstein ganz lapidar heißt: „Die oberste Forstbehörde kann den Gebrauch von Feuer und Licht regeln […]“.

Ähnliches gilt auch für´s Übernachten im Wald. Zwar ist es ein Abenteuer, von das sich bestimmt lange zehren lässt. Doch auch hier gilt es vorher mit dem Forstamt Kontakt aufzunehmen. An manchen Stellen haben die zuständigen Revierleiter entsprechende Übernachtungsplätze schon vorgesehen.

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