Waldspaziergang

So ein Waldspaziergang soll eigentlich zu Ausgeglichenheit und Erholung führen. Doch vielfach führt der Gang durch den Wald zum Erschrecken: Der deutsche Wald ist – wieder einmal – erkrankt. 37 Prozent der gesamten Waldfläche weist eine deutliche Verlichtung auf, bei weiteren 42 Prozent ist ein Rückgang der Baumkrone bereits erkennbar. Seit Beginn der Waldzustandserhebung sind dies die schlechtesten Ergebnisse. Dabei hat der Holzbestand einen der höchsten Werte seit hunderten von Jahren erreicht. Das rechtfertigt aber nicht das Abholzen der tropischen Regenwälder. Schon in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts hat die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) auf die globale Waldvernichtung aufmerksam gemacht. Das hinderte aber anscheinend keinen der Regierenden in den extrem betroffenen Regionen unserer Erde, die Vernichtung der Wälder voran zu treiben. Sei es in Griechenland, wo immer wieder Brandstiftung zur Waldvernichtung führte und Menschen in Gefahr gerieten als auch in Brasilien, wo ungeachtet der weltweiten Bedeutung der Regenwälder deren Vernichtung mit staatlicher Aufforderung voran getrieben werden. Da stellt sich doch die Frage, wem eigentlich der Wald gehört und welche Verhaltensregeln gelten? Da das in einer weltweiten Betrachtung zu einer umfangreichen Berichterstattung führen würde, haben wir uns von luckx – das magazin auf Deutschland beschränkt.

Wem gehört der deutsche Wald?

Weit verbreitet herrscht die Meinung vor, die deutschen Wälder gehören dem Statt, ist also Bundeseigentum. Doch das ist in den seltensten Fällen so. Laut der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald gehören sogar 48 Prozent der Waldfläche Privatpersonen. Danach folgen die Länder mit 29 Prozent. Körperschaften wie z. B. Gemeinden oder Kirchen teilen sich 19 Prozent des Waldes. Dem Bund gehören lediglich etwa vier Prozent. Jeder Eigentümer bewirtschaftet seinen Wald eigenverantwortlich und hat auch das Recht an seinem Wald. Zwar ist im Rahmen des Bundeswaldgesetzes für die meisten Wälder ein Betretungsrecht zum Zwecke der Erholung eingeräumt. Ein Recht, Dinge mitzunehmen, hat der Waldbesucher generell aber nicht. Hierzu bedarf es der Genehmigung des Eigentümers.

Beeren sammeln und Blümchen pflücken

Auch das ist in Deutschland geregelt. Mit der sogenannten Handstraußregelung ist im Bundesnaturschutzgesetz verankert und erlaubt – wie der Name schon sagt – beispielsweise, wildwachsende Blumen und Gräser für einen Blumenstrauß zu pflücken. Auch Kräuter, Beeren oder Pilze dürfen in geringen Mengen gesammelt werden. Voraussetzung ist aber, dass das betreffende Gewächs nicht unter Naturschutz steht und dass für den nicht-gewerblichen Eigenbedarf gesammelt wird. Wer ohne Genehmigung Naturalien für gewerbliche Zwecke mitgehen lässt, macht sich strafbar. Brennholz oder Steine dürfen ohne Einwilligung des Eigentümers überhaupt nicht entwendet werden. Außerdem ist bei Speisepilzen Vorsicht geboten: Viele beliebte Sorten zählen laut Bundesartenschutzverordnung zu den besonders geschützten Arten. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet, diese „aus der Natur zu entnehmen”. Es gibt aber eine Ausnahmegenehmigung beispielsweise für Steinpilze, Pfifferlinge, Brätlinge, Birkenpilze, Rotkappen oder Morcheln. Diese darf man im Wald – sofern nicht ausdrücklich verboten – in geringer Menge für den eigenen Bedarf sammeln; also bis zu zwei Kilogramm pro Pilzsucher und Tag.

Bäume sollen Bäume bleiben

Wer nun auf die Idee kommt, in die Rinde der Bäume etwas zu schnitzen, ist auf dem Holzweg. Weder im Wald noch im Park ist diese Art der Kommunikation statthaft, sondern stellt eine Sachbeschädigung dar. Darüber hinaus schädigt ein solcher Akt den Baum. Durch die Verletzung der Rinde können die Bäume leichter von Pilzen oder anderen Schädlingen befallen und damit zerstört werden.

Achtung, freilaufende Hunde

Viele meinen, Hunde würden im Wald niemanden stören und können daher frei herumlaufen. Allerdings herrscht oft auch im Wald Leinenpflicht. Mit dem Hund im Wald spazieren zu gehen, unterliegt meist den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Wichtig ist, dass es eine bundeseinheitliche Regelung nicht gibt. Die Bundesländer entscheiden selbst, ob eine Leinenpflicht für Hunde im Wald zu beachten ist oder andere Vorschriften gelten. Bestimmt wird das üblicherweise in den Landeswaldgesetzen, die das Verhalten im Wald regeln und zudem Bußgeldverordnungen enthalten. Da die Vorgaben Ländersache sind, fallen die etwaigen Sanktionen unterschiedlich aus.

Lagerfeuer

In den meisten Fällen sind ‚wilde‘ Lagerfeuer verboten und es darf nur an genehmigten Feuerstellen im Wald oder mit einem Mindestabstand von 100 Metern zum Wald ein Lagerfeuer entzündet werden. Bei Waldbrandgefahrenstufe drei oder vier ist allerdings auch damit Schluss. Grundsätzlich regeln die Waldgesetze der einzelnen Länder, ob und unter welchen Voraussetzungen im Wald ein Lagerfeuer gemacht werden darf. Dabei gibt es große Unterschiede.

Die wollen nur spielen

Obwohl das Bundeswaldgesetz explizit erlaubt, im Wald zu spielen, ist beim Geocaching trotzdem Vorsicht geboten. Viele Länder geben entsprechende Verhaltensregeln für das Geocachen aus. Insbesondere bevor Sie Sachen verstecken, sollten Sie sich mit den entsprechenden Regeln vertraut machen.

Reiten und Radfahren

Da viele Waldbesucher sich der Wege bedienen, kommt es mitunter zu Konkurrenz und Konflikten. Auch hier gibt es unterschiedlichen Landesregeln, die es zu beachten gilt. Grundsätzlich ist der Wald für alle da – generell gilt aber die Pflicht der gegenseitigen Rücksichtnahme. Drosseln Sie im Wald Ihre Geschwindigkeit und machen Sie sich bei Begegnungen mit anderen Waldbesuchern frühzeitig bemerkbar. Auch muss man immer damit rechnen, dass Wildtiere über die Waldwege laufen.

Wintersport

Wer im Winter bei schönsten Pulverschnee durch den Wald läuft, macht sich keine Gedanken, ob das überhaupt erlaubt ist. In vielen Bundesländern, wie etwa Bayern, ist Skilanglauf auf Waldwegen erlaubt. In einigen ist der Winterspaß jedoch nur auf speziell gekennzeichneten Loipen und Flächen erlaubt. Dazu müssen die Betreiber der Skilanglaufloipen mit den Eigentümern die Nutzung vertraglich regeln. Das kann bedeuten, dass zwischen 30 und 40 Verträge mit den Eigentümern seitens des Anbieters geschlossen werden müssen. Da sind dann der genaue Verlauf als auch die Markierungen festgelegt. Beschilderungen dürfen im Herbst aufgestellt und müssen im Frühjahr wieder entfernt werden. Das gilt im Übrigen auch für Rodelhänge und Skipisten. Zur Sicherheit anderer Waldbesucher und der Tiere empfiehlt es sich, diesen Wintersport nur auf den dafür offiziell ausgewiesenen Strecken auszuüben.

Was gilt in Naturschutzgebieten?

Auch hier sagt das Bundesnaturschutzgesetzes genau, was möglich ist. Naturschutzgebiete sind speziell für den Pflanzen- oder Tierschutz ausgewiesene Waldstücke. Daher gelten dort besondere Einschränkungen: Es gilt beispielsweise immer ein Wegegebot und das Sammeln von Pflanzen und Pilzen ist nicht gestattet! Aktivitäten wie Geocaching stellen sich daher als schwierig heraus, obwohl es grundsätzlich nicht untersagt ist. So lange man seine Schätze nicht abseits der Waldwege versteckt, kann der Spaß weitergehen. Hunde müssen im Naturschutzgebiet an der kurzen Leine mitgeführt werden; mancherorts ist das Mitführen von Hunden sogar komplett untersagt.