Gartenarbeiten

Gartenarbeiten machen nun nicht unbedingt jedem und jeder Spaß. Doch gerade während der Corona-Pandemie wurde und wird der Garten zur Oase. Hier lässt sich ganz entspannt draußen sitzen ohne mit anderen Menschen in Berührung zu kommen. Da in den letzten 12 Monaten Haus und Hof entrümpelt wurden, ist nun der Garten dran. Die Umgestaltung kann beginnen. Wie sich dabei Steuern sparen lassen, hat luckx – das magazin recherchiert.

Gartenarbeiten als Handwerkerleistungen geltend machen

Ob Terrasse erneuern, Innenhof pflastern, Grundstück verschönern: Zwar möchten viele Hobbygärtner im Frühling ihren Garten neu gestalten. Doch so richtig Hand anlegen trauen sie sich dann doch nicht zu. Hier können Profis helfen, wie Gärtner, Pflasterer oder Garten- und Landschaftsbauer. Ob Aushub- und Erdarbeiten, Pflanzarbeiten, Pflasterarbeiten oder umfangreiche Arbeiten zur Gartengestaltung oder Gartenpflege: Diese Kosten kann der Besitzer in seiner Steuererklärung als Handwerkerleistung angeben. Ob ein bereits vorhandener Garten dabei neu angelegt oder lediglich umgestaltet wird, spielt keine Rolle. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 13. Juli 2011 (Aktenzeichen: VI R 61/10). An zwei Bedingungen knüpft der BFH die Gewährung steuerlicher Vorteile für Handwerkerleistungen auf dem Grundstück:

1. Das zum Grundstück gehörende Haus wird vom Besitzer selbst bewohnt und ist kein Neubau. Das gilt auch für Ferienhäuser oder Schrebergartenlauben, die nicht das ganze Jahr über bewohnt sind. Laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9. November 2016 (Aktenzeichen: IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008) sind Zweit-, Ferien- oder Wochenendwohnungen sogar ausdrücklich begünstigt. Auch Haushalte, die im europäischen Ausland liegen, fallen unter diese Regelung.

2. Maximal 6.000 Euro Handwerkerleistungen sind begünstigt. Das Finanzamt kürzt dann die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent dieser Kosten, also um bis zu 1.200 Euro.

Regelmäßige Gartenarbeiten

Davon haben die meisten schon gehört oder gelesen: Haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich steuerlich geltend machen. Ob Rasen mähen, Unkraut jäten, Hecken schneiden: Hilfe vom Gärtner sind als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt. Auch hier beteiligt sich der Fiskus mit 20 Prozent. Der Unterschied zu den Handwerkerleistungen: Für haushaltsnahe Dienstleistungen können sogar bis zu 20.000 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

Wichtig für die Anerkennung seitens der Finanzverwaltung ist, dass die entsprechenden Rechnungen über die Dienstleistung inklusive Zahlungsbeleg vorliegen. Da seit 2017 die sogenannte Belegvorhaltepflicht gilt heißt das: Sie können die Steuererklärung zwar ohne Belege abgeben, müssen diese aber aufbewahren – also zum Beispiel die Rechnung samt passendem Kontoauszug. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass die Materialkosten getrennt von den Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten ausgewiesen sind – nur auf Letzteres erhalten Steuerzahler eine Steuervergünstigung.

Frühjahrsputz

Viele nehmen im Frühjahr Schrubber, Besen und Putzmittel in die Hand, um den eigenen Haushalt auf Vordermann zu bringen. Manche engagieren auch einen professionellen Dienstleister, der die Reinigungs- und Pflegearbeiten übernimmt. Da diese Tätigkeiten regelmäßig im Haushalt anfallen und auch von einem Haushaltsmitglied erledigt werden könnten, lassen sich die Ausgaben für den Profi als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.

Hierfür gilt, steuerlich gesehen, Folgendes: 20 Prozent der jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits- und Maschinenkosten zieht das Finanzamt von der Steuerlast ab, insgesamt bis zu 4.000 Euro im Jahr. Materialkosten werden nicht berücksichtigt, deshalb sollten die verschiedenen Kostenarten in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden. Außerdem: Die Rechnungssumme immer überweisen, denn das Finanzamt erkennt keine Barzahlung an – und das gilt auch für einmalige wie regelmäßige Gartenarbeiten, die von einem Dienstleister übernommen werden.