Alles zugefroren!

Heute morgen war es wieder soweit: Trotz Carport waren die Scheiben wieder zugefroren. Da war kratzen angesagt. Das macht überhaupt keinen Spaß, vereiste Windschutzscheiben mit klammen Finger freizukratzen. Viele kratzen darum vor dem Losfahren lediglich ein kleines Guckloch in die vereiste Windschutzscheibe. Das ist ziemlich gefährlich, wie luckx – das magazin feststellen müsste.

Besser Scheibe ganz freilegen

Wer schon einmal aus so einem Guckloch versuchte, sich in den laufenden Verkehr einzuordnen, wird manche kritische Situation erlebt haben. Das weiß auch der Gesetzgeber und hat in der Straßenverkehrsordnung freie Sicht verlangt (StVO §23 Abs.1): „Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör (…) nicht durch den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.“

Um nicht nur den Ansprüchen der StVO sondern der eigenen „Lebensversicherung“ zu genügen, müssen die Windschutz- und Heckscheibe ebenso wie die Seitenscheiben von Schnee und Eis befreit werden. Auch Kühlerhaube, Dach und Kofferraum gehören abgefegt. Wer statt der klassischen Variante mit Eisschieber und Besen auf Thermodecken setzt, sollte bedenken: Feuchte Decken, die nach der Abnahme im eiskalten Innenraum des Autos liegen, lassen die Scheiben zusätzlich von innen vereisen.

Ereignet sich ein Unfall, kann zu sparsames Eiskratzen oder mangelhaftes Schnee-Entfernen Folgen haben. Es reicht nicht, den Fuß vom Gaspedal zu nehmen, die Geschwindigkeit zu drosseln und auf ein baldiges Auftauen zu vertrauen. Nach Ansicht der Gerichte, muss mindestens die für eine Bremsung notwendige Wegstrecke zu überblicken sein. Wer mit vereisten Scheiben unterwegs ist und auf einen Autofahrer trifft, der ihm die Vorfahrt nimmt, kommt um eine Mithaftung oft nicht herum, wenn sich herausstellen sollte, dass die schlechte Sicht verantwortlich für den Unfall war.

Das Unfallopfer wird also nicht voll entschädigt, sondern muss einen Teil seines Schadens selbst tragen. Heikel kann das speziell bei Personenschäden werden, wenn zum Beispiel der Anspruch auf Schmerzensgeld gekürzt wird. Und Autofahrer ohne Vollkasko-Versicherung müssen bei einer Mithaftung einen Teil der Reparaturkosten selbst begleichen.