Schon erledigt?

Jedes Jahr das gleiche Spiel mit der Steuererklärung. Auch wenn der Gesetzgeber die Abgabefrist aufgrund der Corona-Pandemie bis zum 31. Oktober verlängert hat, wird es immer knapp. Was sich ändert und was zu tun ist, hat luckx – das magazin recherchiert.

Fristverlängerung

Ab dem Jahr 2017 wurde die Abgabefrist der Einkommensteuererklärung vom 31. Mai auf den 31. Juli verlängert. Wegen der Corona-Krise hatte die Bundesregierung die Abgabefrist für die Steuererklärung dann nochmals um weitere drei Monate verlängert, also bis zum 31. Oktober. Doch mit der Verlängerung der Abgabefrist kommen auch schärfere Bedingungen auf Steuerzahler zu. Wer die Frist versäumt und seine Steuererklärung zu spät abgibt, muss triftige Gründe dafür haben – sonst kann es schnell teuer werden. So beträgt der Verspätungszuschlag mindestens 25 Euro pro Monat. Vor 2018 lag es noch im Ermessen des zuständigen Finanzamts, ob ein solcher Zuschlag erhoben wird oder nicht, doch diesen Spielraum gibt es weitestgehend nicht mehr. Ist die Abgabefrist abgelaufen, werden für jeden angefangenen Monat 0,25 Prozent der verbleibenden Steuerschuld fällig, mindestens aber 25 Euro – und zwar zusätzlich zur Steuer. Das heißt: Wer seine Steuererklärung beispielsweise einen Monat und einen Tag später abgibt, der zahlt zusätzlich 0,5 Prozent oder mindestens 50 Euro. Bis zu 25.000 Euro kann der Verspätungszuschlag betragen.

Selbst erstellen kostet Zeit, spart aber Geld

Wer seine Steuererklärung selbst erstellt und über das Online-Portal ELSTER abgibt, benötigt einen sicheren Zugang. Dafür ist unter anderem ein elektronisches Zertifikat erforderlich, das Steuerpflichtige online erhalten. Allerdings ist zunächst ein Freischaltcode nötig, den Steuerpflichtige per Post vom Finanzamt bekommen – das allein nimmt Zeit in Anspruch. Auch aus einem anderen Grund sollten Steuerpflichtige ihre Erklärung nicht kurz vor der Abgabefrist erstellen, sondern sich etwas Zeit nehmen: Für die Steuererklärung 2021 gibt es neue Steuervorteile, die ein Laie eventuell übersieht oder nicht ausreichend ausschöpft.

Seit 2020 gibt es die Homeoffice-Pauschale, die auch für das Steuerjahr 2021 geltend gemacht werden kann. Wer im Homeoffice gearbeitet hat, aber nicht die Voraussetzungen erfüllt, um Kosten für ein Arbeitszimmer abzusetzen, der kann die neue Pauschale nutzen: Immerhin 5 Euro am Tag für bis zu 120 Tage lassen sich steuerlich geltend machen.

Hinzu kommt die Pendlerpauschale für die Tage, an denen die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer zur Arbeit gefahren ist. Die Pendlerpauschale, korrekt Entfernungspauschale genannt, wurde jüngst für längere Arbeitswege erhöht und gilt auch für Fahrgemeinschaften. Für die einfache Fahrt zum Arbeitsplatz bis 20 Kilometer können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 30 Cent pro Kilometer ansetzen, ab dem 21. Kilometer sind es sogar 35 Cent. Das gilt für das Steuerjahr 2021; für das Steuerjahr 2022 sind es 38 Cent ab dem 21. Kilometer.

Krankengeld und ALG

Für viele Steuerpflichtige ist im Steuerjahr 2021 das Thema Lohnersatzleistungen wichtig: Wer mehr als 410 Euro im Jahr solcher Leistungen erhalten hat, der ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Dazu zählen das Kurzarbeitergeld, aber auch Elterngeld, Arbeitslosengeld (ALG) I oder Krankengeld.

Für die Steuererklärung 2021 gelten außerdem höhere Grundfreibeträge als im Jahr zuvor, nämlich 9.744 Euro für Singles und das Doppelte für Verheiratete und Lebenspartner. Steuerpflichtige, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen und den Lohnersatzleistungen unter dem Grundfreibetrag liegen, müssen keine Steuern zahlen. Und das zu versteuernde Einkommen verringert sich durch alles, was als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden kann.