Fahrverbot

Eigentlich erscheint es für viele Autofahrer nur eine Bagatelle: Falschparken. Da wird vor privaten Einfahrten, auf dem Radweg oder auf Behindertenparkplätzen wild geparkt. Es sind ja nur wenige Minuten – oder waren es doch Stunden – als das eigene Fahrzeug den Verkehr behinderte. Das dabei auch der Autofahrer zum Fußgänger wird, hat luckx – das magazin erfahren.

Teurer Spaß

Falschparken kann nicht nur teuer werden, auch der Führerschein kann entzogen werden. Letzteres droht zumindest notorischen Falschparkern, die mehr als 150 Parkverstöße innerhalb eines Jahres begehen. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin.Doch was gilt eigentlichen beim Parken und mit welchen Strafen Falschparker muss gerechnet werden?

Wer ein Parkverbot missachtet, muss mit mindestens 10 Euro Verwarnungsgeld rechnen. Parkt oder hält man in zweiter Reihe, werden mindestens 55 Euro fällig. Wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert werden, wird es nochmal teurer und ein Punkt in Flensburg kommt dazu. Gleiches gilt beim Parken auf Geh- und Radwegen und beim Zuparken von Feuerwehreinfahrten, wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert wird. Beim Parken auf Behindertenparkplätzen fallen ebenfalls 55 Euro Verwarnungsgeld an und auch das Abschleppen von Falschparkern ist zulässig.

Besondere Regeln gelten auch in Kurven: Wer im Bereich einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder einer scharfen Kurve parkt, zahlt 35 Euro. Wenn dadurch jemand behindert wird oder man länger als eine Stunde parkt, werden 55 Euro Bußgeld fällig. Wird ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert sind es sogar 100 Euro, ein Punkt und ein Monat Fahrverbot.

Halten oder Parken?

Wenn das Parken mit Parkausweis erlaubt ist, muss dieser im oder am Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht werden. Wo genau er liegen muss, ist vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Jedoch muss er schnell gefunden werden, ohne dass ein langes Absuchen des Fahrzeugs nötig ist. Der ADAC empfiehlt, den Parkausweis hinter der Windschutz- oder Seitenscheibe auszulegen.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen „Halten” und „Parken”, vgl. §12 Absatz 2 der StVO: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.” Das Halten wiederum wird in den Verwaltungsvorschriften zur StVO definiert als „eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist”. Wo nicht gehalten werden darf, ist automatisch auch das Parken verboten.

Halt- und Parkverbote werden klassischerweise durch die Verkehrszeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) und 283 (absolutes Haltverbot) gekennzeichnet. Aber auch das Andreaskreuz an Bahnübergängen spricht ein Parkverbot aus, zumindest fünf Meter davor und danach innerorts und 50 Meter außerorts. Vor einem Stoppschild, einem Vorfahrt-gewähren-Schild oder einer Ampel darf ebenfalls nicht geparkt werden, falls diese dadurch verdeckt werden.