Der Winter hat Deutschland im Griff. Zwar lassen die extrem kalten Temperaturen etwas nach. Doch Regen auf tiefgefrorenen Boden sorgte für Glatteis mit vielen Unfällen. Da stellt sich die Frage, wer ist eigentlich fürs Schneeräumen und Streuen verantwortlich? Luckx – das magazin ging dieser Frage nach.
Glatteis und Schnee
In ganz Deutschland schneit es zwar nicht regelmäßig, dennoch müssen die Verkehrssicherungspflichten unbedingt eingehalten werden – und dazu zählen unter anderem die Streu- und Räumpflicht. Damit geht eine gewisse Verantwortung einher. In den deutschen Mittelgebirgen, wo es häufiger zu Schnee und Eisbildung kommt, sind die Bewohner schon darauf vorbereitet. Doch das hat in der vergangenen Jahren nachgelassen. So kennen sich ganze 10 Prozent jedoch damit überhaupt nicht aus. Das zeigt eine aktuelle bevölkerungsrepräsentative Studie von YouGov. Während sich ungefähr 54 Prozent der Bundesbürger ihrer Aufgaben bewusst sind, wissen sie wiederum nur knapp 30 Prozent grob eingeschätzt.
Doch wer haftet im Falle eines Unfalls durch nicht ordnungsgerecht geräumte Wege? Grundsätzlich haftet der Eigentümer des Grundstücks, denn dieser muss kontrollieren, dass der Weg davor frei ist. Das wissen 14 Prozent der Deutschen nämlich gar nicht – 36 Prozent wissen immerhin „in etwa“ Bescheid. 42 Prozent der Befragten geben an, dass sie es wissen würden: bei den 25 – 34 Jährigen sind es 33 Prozent und bei den 55 Jährigen und älter rund 54 Prozent. Das zeigt eine deutlich altersspezifische Differenz, die wohl auf die allgemeine Lebenserfahrung und Grundwissen hindeutet.
Was ist zu tun?
Und wer ist nun der Verantwortliche? Bei öffentlichen Gehwegen ist in der Regel die Ortsgemeinde oder Stadt zuständig, doch die Räumpflicht wird üblicherweise auf die Anlieger und Eigentümer übertragen. Der jeweilige Vermieter kann ebenso die Verkehrssicherungspflicht auf die Mieter überschreiben, jedoch müssen diese in Kenntnis gesetzt werden und benötigte Materialien gestellt bekommen. Ob dies der Fall ist, ist im Mietvertrag verpflichtend aufzulisten und auf die Mieter aufzuteilen. Und der frühe Vogel fängt den Wurm – denn die allgemeine Räum- und Streupflicht ist zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 9:00 Uhr einzuhalten. Wenn notwendig, sogar mehrmals täglich. Die Ausnahme ist lediglich bei Dauerschneefall sowie Eisregen gegeben. Die Entsorgung des Schnees soll dabei die Straßenseite des Gehwegrandes sein. Hierbei ist auf Ein- und Ausfahrten und andere Zugänge zu achten. Der Weg sollte dementsprechend 1-2 m Breite frei sein für circa zwei Personen. Wobei das jede Gemeinde für sich festlegt. Mittlerweile ist dafür neben Streusalz auch Sand und Holzsplitt als umweltfreundliches Streumittel eine gute Alternative.
Falls man durch den Beruf oder Einschränkungen seine zugeteilte Räumpflicht nicht einhalten kann, muss ein Dienstleister eingestellt werden. Diese Arbeitskosten können dann sogar als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich abgesetzt werden. Als haushaltsbezogene Dienstleistungen können insgesamt in einem Jahr höchstens 20.000 Euro Kosten angesetzt werden und davon wiederum 20 Prozent direkt von der Steuer abgesetzt werden.
Was tun bei Schadensereignissen?
Eine kleine Schneelawine oder ein Eiszapfen vom Dach und schon ist es passiert: Ein Spaziergänger verlangt Schadensersatz. Dafür sollte geprüft werden, ob Ihre Haftpflichtversicherung auch für nicht geräumte Gehwege und Flächen aufkommt. Ist kein derartiger Versicherungsschutz gegeben, muss höchstwahrscheinlich der Schadensverursacher mit seinem eigenen Vermögen dafür haften. Dafür sollte man sich eine individuelle und unabhängige Meinung bei einem Versicherungsmakler einholen, um die passende Haftpflicht für sich finden zu können.
Die verwendeten Daten beruhen auf einer Online-Umfrage der YouGov Deutschland GmbH, an der 1.061 Personen zwischen dem 07. und 13.09.2022 teilnahmen. Die Ergebnisse wurden gewichtet und sind repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren.