Aus dem Hinterhalt

Meist erfahren Betroffene nichts von den bösen Aktivitäten der „netten Kollegen“. Erst nach einiger Zeit wird das ganze Ausmaß der Hinterhältigkeit bewusst. Was getan werden kann, hat luckx – das magazin im dritten Teil zusammengestellt und setzt damit die Serie fort . Hier geht es zum ersten Teil und zweiten Teil.

Was tun gegen hinterhältige Kollegen?

Von Mobbing betroffene Menschen schweigen das Problem oft lange tot, anstatt zu handeln. Kein Wunder, schließlich sind viele Arbeitnehmer auf ihren Arbeitsplatz angewiesen und können sich das Risiko einer offenen Konfrontation mit einem Vorgesetzten oder Kollegen aus der eigenen Sicht kaum leisten. Gerade in einer Drucksituation ist es besonders schwer, den richtigen Umgang mit einem intriganten Kollegen oder hinterhältigen Vorgesetzten zu finden. Einige einfache Mittel und Methoden lassen sich jedoch gut anwenden:

Mobbing-Tagebuch: Da Mobbing und diskriminierendes Verhalten oft im Verborgenen stattfinden, ist es wichtig, Ort, Zeit, Vorfallhergang und beteiligte Personen schriftlich festzuhalten. Diese Notizen helfen nicht nur dabei, die systematische Art der Angriffe aufzudecken, sondern können in einer späteren juristischen Auseinandersetzung wichtig werden.

Nicht klein machen: Werden Arbeitnehmer von Kollegen oder Vorgesetzten am Arbeitsplatz diskriminiert und schikaniert, sollten jeder bis zu einem gewissen Grad dagegenhalten. Jeder sollte deshalb insbesondere in Anwesenheit von Unbeteiligten auf das Verhalten hinweisen und nicht seine Arbeit schlecht machen.

Sachlich bleiben: Auf keinen Fall sollte man sich innerhalb eines Mobbingfalls auf das Niveau der Täter herunterlassen. Stattdessen sollte klar und unmissverständlich formuliert werden, was dem Betroffenen missfällt und wie er sich fühlt, ohne sich auf Direktangriffe und Streitereien einzulassen. Auch ein Verweis auf das unprofessionelle Verhalten der Täter kann manchmal sinnvoll sein, etwa: „Das ist meiner Meinung nach nicht die Arbeitskultur, die wir hier pflegen.“

Dritte einbeziehen: Egal, ob es ein Vorgesetzter oder der Betriebsrat ist: Verspricht der Austausch mit den mobbenden Kollegen keine Besserung oder ist bereits mehrfach gescheitert, sollten in jedem Fall andere Parteien hinzugezogen werden, um eine Lösung des Problems herbeizuführen. Eine professionelle Mediation hilft dabei fair zum Kern des Konflikts vorzudringen und diesen kreativ zu lösen.

Strafen

Mobbing am Arbeitsplatz als solches ist nicht strafbar. Jedoch können gewisse Handlungen des Mobbenden die Schwelle zur Strafbarkeit überschreiten. So kann im Einzelfall der Straftatbestand der Beleidigung oder der üblen Nachrede erfüllt sein. Auch das Cyber-Mobbing kann vor diesem Hintergrund strafbar sein, beispielsweise dann, wenn versandte oder veröffentlichte Ton- bzw. Bildaufnahmen des Mobbingopfers die „Vertraulichkeit des Wortes“ (§ 201 StGB) oder des „höchstpersönlichen Lebensbereiches und von Persönlichkeitsrechte“ (§ 201a StGB) verletzen. Zudem kann es im Rahmen des Mobbings zu körperlichen Übergriffen kommen, die strafbar sind, also beispielsweise zu einer Körperverletzung, einer (sexuellen) Nötigung oder einer Bedrohung. In all diesen Fällen sollte gegen den oder die Mobbenden ein Strafantrag bei der Polizei gestellt werden.

Haben Betroffene den Eindruck, dass es sich dabei um ein systematisches Vorgehen handelt, sollten sie ein Mobbing-Tagebuch führen, in dem sie die einzelnen Vorfälle nach Tag und Uhrzeit notieren und eventuelle Beweismittel (z. B. Zeugen, E-Mails etc.) festhalten. Entstandene Gesundheitsbeeinträchtigungen und Arztbesuche, die wegen der Mobbingvorfälle stattfinden, sollten ebenfalls dokumentiert werden. Denn nur so können Betroffene den Vorwurf des Mobbings ausreichend darlegen und beweisen, wenn sie den Mobbenden auf Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld verklagen. Oft bleibt das Verhalten des oder der Mobbenden unterhalb der Strafbarkeitsschwelle. Dies ist häufig bei sozialer Ausgrenzung, ständiger Arbeitskontrolle oder anderen Schikanen am Arbeitsplatz (etwa unberechtigter Kritik) der Fall.

Schmerzensgeld und Entschädigung

Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz müssen dieses Verhalten nicht einfach über sich ergehen lassen, sondern können neben einer Klärung des Problems mit Kollegen, Vorgesetzten oder dem Betriebsrat auch aktiv ein Schmerzensgeld einfordern. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Letzteres schließt die Folgen von Mobbing unter dem Oberbegriff „Immaterieller Schaden“ mit ein und postuliert diesbezüglich in § 253: „Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“

Ähnlich verhält es sich mit dem AGG, das bei psychischen Schäden von Arbeitnehmenden ein Schmerzensgeld vorsieht. Unter die strafbaren Handlungen von Kollegen oder Vorgesetzten fallen dabei alle Übergriffe, die sich gegen Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, vorhandene Behinderung, Alter oder sexuelle Identität des Betroffenen richten. Eine wichtige Unterscheidung zwischen AGG und BGB ist, dass sich der Anspruch auf Schmerzensgeld im BGB auf den Täter bzw. den Mobbenden bezieht, beim AGG hingegen der Arbeitgeber in die Pflicht genommen wird. Zur Kenntnis genommen werden muss die Tatsache, dass der Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings unter bestimmten Umständen verwirken kann. Gerade deshalb sollten Betroffene im besten Fall den Rat eines Anwalts mit Hintergrund im Arbeitsrecht einholen.

Ein erfolgreiches Beispiel dafür, wie sich Mobbingopfer gerichtlich wehren können, lieferte ein Fall vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG Berlin-Brandenburg Az.: 10 Sa 704/19). Hier wurden einer Arbeitnehmerin wegen des Mobbings ihres Arbeitgebers insgesamt 7.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Der Fall: Nach positivem Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens war die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber zwar weiterbeschäftigt, jedoch immer wieder gedemütigt worden. So durfte sie etwa nicht mit anderen Mitarbeitenden kommunizieren, bekam minderwertige Aufgaben und erhielt monatelang kein Namensschild an ihrer Bürotür. Das LAG Berlin-Brandenburg sah darin eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts und gab ihrer Klage statt.

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