Auf in die Osterferien

Puhh, gerade haben wir mit unserem Wohnmobil Österreich verlassen. Ohne das es konfisziert wurde. Warum? Es war ziemlich einfach: Das Wohnmobil war weder überladen noch war die Geschwindigkeit zu hoch. Trotz engen Terminkalender. Was sonst noch beim Reisen in den Osterferien zu beachten ist, hat luckx – das magazin zusammengestellt

Zu schnell, dann Auto weg

Es erscheint ja ziemlich kurios. Doch die kleine Alpenrepublik will Nägel mit Köpfen machen. Seit März wird es vor allem für Raser ungemütlich auf österreichischen Straßen. Bei einer extremen Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 60 Kilometer pro Stunde (km/h) innerorts und mehr als 70 km/h außerorts kann das Auto von Wiederholungstätern beschlagnahmt werden. Wer in Ortschaften 80 km/h oder außerorts 90 km/h zu schnell fährt, muss schon beim ersten Verstoß damit rechnen, dass das Fahrzeug dauerhaft einkassiert und sogar versteigert wird. Das gilt auch für Urlauber, die mit eigenem Fahrzeug in Österreich unterwegs sind. Wer mit einem Leasing- oder Mietfahrzeug unterwegs ist, dessen Auto kann zwar nicht versteigert, aber für bis zu zwei Wochen beschlagnahmt werden. Darüber hinaus erhalten österreichische Raser bei diesen extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen ein lebenslanges Fahrverbot. Deutschen Autofahrern kann allerdings nur die Fahrerlaubnis in Österreich entzogen werden. Ob das alles mit europäischen Recht zugeht, werden wohl beim ersten Fall die Gerichte entscheiden müssen. Aber schon jetzt lässt sich schreiben, dass es wohl sehr dusselig ist, mit 130 durch den Ort zu fahren. Aber anscheinend passiert das häufiger in den österreichischen Tälern, oder?

Ski auf dem Dach

Wer dieser Osterferien noch für einen Skiurlaub nutzen möchte, schnallt die Ski meist aufs Dach. Oder packt sie wohl gesichert in eine Dachbox. Doch aufgepasst: wer mit einer Dachbox – und das gilt nicht nur für den Skiurlaub – unterwegs ist, sollte besonders umsichtig und mit angepasster Fahrweise unterwegs sein. Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass Autofahrer sicherstellen und vor jeder Fahrt prüfen müssen, dass bei einer Vollbremsung oder einer plötzlichen Ausweichbewegung alle Gegenstände im und am Fahrzeug so gesichert sind, dass sie nicht verrutschen oder umfallen können. Das gilt auch für die Dachbox selbst. Aber es lauert eine weitere Gefahr: Werden Gepäckboxen aufgebrochen, ist zwar die Box selbst über die Teilkaskoversicherung abgesichert, nicht aber ihr Inhalt. Werden Skiklamotten und so weiter gestohlen, kommt die Hausratversicherung dafür auf. Doch es gibt – wie immer – Einschränkungen, etwas dass die Dachbox nachweislich verschlossen gewesen sein und das Fahrzeug in einer Garage gestanden haben muss. Beschädigungen, die während der Fahrt durch die Dachbox an anderen Fahrzeugen entstehen, sind übrigens über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt.

Überwachung nicht zulässig

Es sind schon einmalige Vorkommnisse, die nun untersagt werden. Ab April sind Kameras bei Airbnb-Unterkünften in Fluren, gemeinschaftlich genutzten Wohnzimmern, Außenduschen oder Saunas verboten. Bisher waren Aufzeichnungen erlaubt, solange es in der Beschreibung der Unterkunft einen entsprechenden Hinweis gab. Um jedoch die Privatsphäre von Gästen besser zu schützen, dürfen nun nur noch Kameras im Außenbereich installiert bleiben, die der Sicherheit dienen. Auch hier müssen Vermieter in der Beschreibung der Unterkunft genau darauf hinweisen, wo die Außenkameras angebracht sind.

Ich will wieder an die Nordsee, ich will zurück nach Westerland“

Ob der Song der Ärzte von 1988 noch aktuell ist? Denn wer will auf die nördlichste, deutsche Insel, wenn hohe Geldstrafen drohen. Ob Eiersuche am Strand, Osterfeuer am Meer oder Ostermärkte in friesischen Dörfchen – die Nordseeinseln sind ein beliebtes Reiseziel für Osterurlauber. Vor allem Sylt steht bei vielen Meeres-Fans hoch im Kurs. Un kommen ein paar Regeln hinzu, die unbedingt beachtet werden sollten, da sonst hohe Bußgelder schnell ein gewaltiges Loch in die Urlaubskasse reißen könnten. So verhängt die Gemeinde Sylt beispielsweise ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro für das Füttern von Möwen oder das Bauen von Sandburgen am Strand. Und das nicht ohne Grund: Während die Schnäbel der Möwen zur Gefahr für Menschen werden können, indem sie ihnen Essbares direkt aus der Hand schnappen, ist der Sandburgenbau schädlich für den Küstenschutz. Denn durch das Buddeln und Graben wird viel Sand aufgelockert und kann beim nächsten Sturm oder Hochwasser leichter abgetragen und ins Meer gespült werden. Auch das Verschleppen oder Zusammenstellen von mehreren Strandkörben kann übrigens ein hohes Bußgeld nach sich ziehen.