Auch wenn tagsüber freundlich die Sonne scheint und uns die Strahlen erwärmen, nachts ist es kalt und das Laub fällt vom Baum. Bevor der Winter kommt muss das Laub von den Wegen und Straßen. Sonst wird es schmierig und glatt. Doch wer macht´s? luckx – das magazin ging dieser Frage nach.
Verkehrssicherungspflicht
Was sich so typisch Beamtendeutsch anhört, hat hier tatsächlich einen tiefen Sinn. Auch wenn es schön aussieht und viel Spaß macht, mit dem Laub zu spielen. Leider fliegen die Blätter überall herum und lassen sich an den unerwünschten Stellen nieder. Wenn es dann nass und regnerisch wird, ist die Gefahr da. Deshalb muss Herbstlaub auch von Straßen und Gehwegen entfernt werden. Grundsätzlich ist auf öffentlichen Straßen die Gemeinde oder die Stadt zuständig. Auf Gehwegen und Privatstraßen sind die Grundstückseigentümer in der Pflicht, das Laub zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Krankheit, Urlaub und Alter sind aus rechtlicher Sicht keine Entschuldigung, das Laub einfach liegen zu lassen. Es können aber auch Unternehmen, sogenannte Drittparteien, damit beauftragt werden, wie das oft bei Mietshäusern der Fall ist. Aber auch Mieter können in der Pflicht sein, wenn es im Mietvertrag so festgehalten ist.
Laub zurück zum Nachbarn?
Ganz so einfach ist es nicht, das Laub über den Zaum zum Nachbarn zu werfen. Denn jeder ist für das Laub zuständig, das in seinen Zuständigkeitsbereich fällt. Da spielt es keine Rolle, woher es stammt, auch wenn es vom Baum des Nachbarn ist. Da wir alle vom Mehrwert der Bäume profitieren, sie eine sogenannte Wohlfahrtswirkung haben, hat das Landgericht Saarbrücken entschieden, dass es für Grundstückseigentümer zumutbar ist, das Laub zu entfernen, wenn es vom Nachbargrundstück auf ihren Grund fällt. Doch was zu viel ist, ist zu viel. Es gibt eine sogenannte Laubrente. Das ist eine Art Entschädigung für diejenigen, die extrem viel Laub vom benachbarten Grundstück abbekommen und deshalb über die Maßen viel Aufwand betreiben müssen, um auf das Grundstück zu kommen oder es – wie vorgesehen – nutzen zu können. Wie hoch diese Laubrente dann ausfällt, hängt von mehreren Aspekten ab: Vor allem aber ist der Zeitaufwand entscheidend, den man mit dem Beseitigen und Entsorgen fremder Blätter verbringt. Lebt man allerdings in einer sehr durchgrünten Siedlung mit vielen Laubbäumen, besteht kein Anspruch. In so einem Fall muss man schlichtweg mit einem höheren Laubaufkommen rechnen. In einem besonderen Fall musste ein Nachbar sogar den erhöhten Reinigungsaufwand für seinen Pool hinnehmen, ohne Ausgleichsleistungen zu erhalten. Auf dem Nachbargrundstück standen zwei Eichen, die vor knapp 100 Jahren eigentlich viel zu nah an der Grundstücksgrenze gepflanzt worden waren. Das Laub landete zum großen Teil auf dem Nachbargrundstück. Und genau dort, wo das meiste Laub auf seinem Rasen landete, errichtete der Nachbar einen Pool. Also musste er mit einem erhöhten Reinigungsaufwand rechnen und bekam keine Laubrente (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 19 U 67/23).
Wohin mit dem Laubhaufen?
Am einfachsten ist die Entsorgung in der Biotonne. Aber nur dann, wenn die groß genug ist und ausreichend Platz auch noch für anderen Biomüll hat. Manche Gemeinden stellen zeitweise auch extra Sammelbehälter auf. Gibt es die nicht, ist ein Wertstoffhof der nächste Anlaufpunkt. Auf gar keinen Fall darf das Laub in den Rinnstein oder in den Gully gekehrt werden, weil bei starkem Regen das Wasser nicht mehr ablaufen kann und Überschwemmungen drohen. Das Laub im Wald zu entsorgen, kann mit einem Bußgeld enden. Und auf dem Nachbargrundstück hat es auch nichts zu suchen, selbst dann, wenn dort die Bäume stehen, von denen das Laub stammt.
Laubräumpflichtzeiten?
Beim Winterdienst sind uns die von der Gemeinde oder Stadt auferlegten Räumzeiten bekannt. Und beim Laub? Wie immer bedarf es dafür einen Gerichtsentscheid. Doch einheitlich wird das von den Gerichten nicht beurteilt. Feststeht, dass mit steigendem Laubfall auch die Pflicht zur Beseitigung wächst. Für die Räumpflicht gibt es feste Tageszeiten: Zwischen 7 und 20 Uhr wochentags und an Wochenenden und Feiertagen ab 9 Uhr. Vorsicht aber bei der Verwendung von lautstarken Laubsammlern und Laubbläsern: Laut Lärmschutzverordnung dürfen sie in Wohngebieten werktags nur von 9 bis 13 und von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden. Sonntag ist auch in diesem Fall ein Ruhetag! Dann ist Handarbeit mit Laubrechen oder Besen erforderlich.