mehr Wohngeld gibt´s auch. Das ist aber nicht der Weisheit letzter Schluss, Miete zu bezuschussen. Besser wäre es, mehr Wohnraum zu bauen. Doch dazu müssen erst einmal die Regeln geändert werden, meint luckx – das magazin.
Mehr Wohngeld
Welche Bedingungen geändert werden sollten, damit mehr gebaut, darüber hat luckx – das magazin schon mehrfach berichtet. Doch anscheinend ist es für die Regierungen einfacher, das Wohngeld zu erhöhen. Das ist zwar auch nicht gerecht. Doch es entsteht dadurch der Eindruck, dass die Bedürftigen unterstützt werden. So ist das Wohngeld ein staatlicher Zuschuss zur monatlichen Miete oder der Belastung für ein selbst bewohntes Eigenheim. Es wird – bei Bedürftigkeit – zumeist für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt und kann dann immer wieder erneut beantragt und im Prinzip zeitlich unbegrenzt gezahlt werden. Ob und wie viel einem Antragsteller zusteht, hängt neben der Miethöhe vor allem ab von der Größe des Haushalts, dem Mietniveau am Wohnort und dem Haushaltseinkommen.
Grundlage für die Berechnung des Wohngelds sind die reine Kaltmiete und die „kalten Nebenkosten“ der Wohnung. Kein Geld erhalten Verbraucher dagegen für Möblierungs- und Untermietzuschläge. Die Miete (einschließlich kalter Nebenkosten) wird allerdings jeweils nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt. Diese unterscheiden sich je nachdem, wo Mieter leben. Alle Orte sind nach der Höhe des Mietniveaus, das sich je nach Region in Deutschland stark unterscheidet, eingruppiert.
In einer Tabelle sind die Orte in inzwischen sieben Mietenstufen – von eher niedrig bis sehr hoch – eingestuft. Wer wissen möchten, zu welcher Mietenstufe sein Wohnort gehört, kann auf die im Internet vorhandenen Wohngeldrechner zugreifen. Dort wird zunächst nach dem Bundesland gefragt, anschließend der Ort, wo Mieter wohnen. Der Wohngeldrechner ordnet mit diesen Angaben schon Mieter in bestimmte Mietenstufe ein.
Mietenstufen fürs Wohngeld
Die Mietenstufen sind vor allem wichtig für die Miet-Obergrenzen, die bei der Berechnung des Wohngelds berücksichtigt werden. In München liegt diese Grenze weit höher als beispielsweise in Bautzen, einer Stadt mit dem vergleichsweise niedrigsten Mietniveau. Bei einer allein wohnenden Person wird in Frankfurt, das in Mietenstufe VI eingeordnet ist, 2025 beim Wohngeld beispielsweise nur eine Maximalmiete (einschließlich „kalter Nebenkosten“) von 615 Euro berücksichtigt. Das bedeutet nicht, dass eine Alleinstehende, die monatlich 800 Euro als Kaltmiete zahlt, von Amts wegen zur Suche einer billigeren Wohnung aufgefordert wird. Das könnte allenfalls beim Bürgergeld passieren. Der Betrag, der über 615 Euro hinausgeht, interessiert das Amt vielmehr nicht, er fällt bei der Berechnung des Wohngelds unter den Tisch.
Anrechenbares Einkommen
Ob und wie viel Wohngeld gezahlt werden könnte, hängt von „Gesamteinkommen“ im Sinne des Wohngeldgesetzes ab. Dieses darf bestimmte Beträge nicht überschreiten. Für die obere Einkommensgrenze spielt dabei wiederum auch die Mietenstufe im Wohnort eine Rolle. So gibt es in München auch bei höherem Einkommen noch Wohngeld, während bei gleichem Einkommen in Bautzen längst kein Anspruch mehr auf Wohngeld besteht. Bei Mietenstufe VII gibt es beispielsweise bis zu einem „Gesamteinkommen“ von 1.619 Euro brutto für Alleinstehende und 3.671 Euro für einen 4-Personen-Haushalt noch Wohngeld. Bei Mietenstufe I sind die Beträge weit niedriger. Diese Werte sagen allerdings nur wenig aus, sondern irritieren zunächst eher. Denn hier handelt es sich um Grenzwerte, die nach den Regeln des Wohngeldgesetzes berechnet sind – und diese sind gewöhnungsbedürftig. Entscheidend ist, wie das „Gesamteinkommen“ zustande kommt, das für die Höhe des Wohngelds entscheidend ist
Anrechenbares Gesamteinkommen
Jetzt wird es noch komplizierter, wie üblich in Deutschland. Bei Berechnung werden fast alle Einkünfte einbezogen, nicht jedoch das gesetzliche Kindergeld und der von den Familienkassen der Arbeitsagenturen ausgezahlte Kinderzuschlag sowie der Mindestbetrag von 300 Euro beim Elterngeld. Wer also beispielsweise 900 Euro Elterngeld erhält, für den zählen fürs Wohngeld nur 600 Euro. Grundlage für die Berechnung des Gesamteinkommens ist der gesamte Haushalt, der Wohngeld beantragt oder bezieht. Fallen in einem Haushalt mehrere Einkommen an, so werden diese nach den Regeln des Wohngeldgesetzes in Nettoeinkünfte umgerechnet und addiert. Bei Arbeitnehmern ohne sonstige Einkünfte wird das Gesamteinkommen ermittelt, indem in Schritt 1 vom Bruttolohn zunächst die Werbungskosten in tatsächlicher Höhe, in jedem Fall aber der Werbungskostenfreibetrag von 102,50 Euro monatlich (jährlich: 1.230 Euro) abgezogen. Bei Rentnern ist der Freibetrag mit monatlich 8,50 Euro viel niedriger. Nach diesen Rechenschritten wird das so errechnete Bruttoeinkommen in Nettoeinkommen umgerechnet. Dabei gelten beim Wohngeld ganz spezielle Regeln, die wenig mit den Regelungen bei der Sozialversicherung und der Steuer zu tun haben. Vom monatlichen Bruttoeinkommen werden pauschal zehn Prozent für Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Soweit auch Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden, kommen weitere zehn Prozent Abzug hinzu. Und wenn auf das Einkommen Steuern gezahlt werden müssen, kommen nochmals zehn Prozent hinzu. Daraus wird deutlich, dass Anspruchsberechtigte unbedingt sich beraten lassen sollten.