Zu den Vorteilen wechseln

So manche Versicherung scheint unnütz. Doch um einige können wir keinen Bogen machen. Dazu gehört die Krankenversicherung. Dass ohne Krankenversicherung erhebliche Kosten auf Unversicherte zukommen, zeigen einige aktuelle prominente Beispiele wie luckx – das magazin recherchierte.

Pflichtversicherung

Auch wenn die Kosten für manche Versicherung erhebliche Löcher auf dem Konto hinterlassen, so sollte daran nicht gespart werden. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist so ein Beispiel. Doch vielen ist nicht bewusst, dass sie nicht nur ein Recht auf einen Kassenwechsel haben, sondern dass ein Wechsel Vorteile bringen kann und obendrein völlig unkompliziert ist. Unabhängig vom Alter und Gesundheitszustand kann in der GKV jeder die Krankenkasse wechseln. Anders als in der privaten Krankenversicherung sind beide Faktoren nicht relevant für die Beitragskalkulation. Wer wechseln möchte, sollte einige Bedingungen erfüllen. So ist eine mindestens zwölf Monate lange Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse Voraussetzung. Es besteht aber eine Möglichkeit. Wer noch nicht zwölf Monate andauernde Mitglied bei einer Krankenkasse war, darf dann wechseln, wenn die Kasse den Zusatzbeitrag erhöht. Dann gilt ein Sonderkündigungsrecht. Wer einen Wahltarif abgeschlossen hat, ist je nach Tarif oft ein Jahr oder sogar drei Jahre lang gebunden und ein Wechsel in diesem Zeitraum ist nicht möglich. Das Sonderkündigungsrecht bleibt jedoch bestehen, sollte die Kasse die Beiträge erhöhen. Ausgenommen sind aber Krankengeldtarife für Selbständige, hier gilt immer die Bindungsfrist von drei Jahren.

Kündigung – so funktioniert´s

Kündigungsfrist: Es gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Wer zum Beispiel am 20. Januar einen Antrag bei einer neuen Kasse gestellt hat, kann ab 1. April bei der neuen Kasse versichert sein. Wichtig: wer einen Wahltarif (zum Beispiel Kostenerstattung) gewählt hat, für den gelten unter Umständen andere Kündigungsfristen, maximal drei Jahre.

Sonderkündigungsrecht: Wer noch keine zwölf Monate Mitgliedschaft bei Ihrer Krankenkasse vorweist, darf wechseln, sobald die Kasse den Beitrag erhöht. Dann gilt ein Sonderkündigungsrecht. Die Erhöhung des Zusatzbeitrags darf die Kasse verhältnismäßig kurzfristig ankündigen und zwar nur einen Monat vor der geplanten Erhöhung. Es genügt also, die Erhöhung im Dezember anzukündigen und ab Januar höhere Beiträge zu kassieren. Bis der Beitrag zum ersten Mal fällig wird, gilt das Sonderkündigungsrecht und dann kann bei einer neuen Kasse eine Mitgliedschaft beantragt werden. Es greift dann aber trotzdem die zweimonatige Kündigungsfrist. Der Zusatzbeitrag ist bei der alten Kasse so lange zu zahlen, bis die Kündigung greift.

Auswahl: Eine GKV, zu der gewechselt werden soll.

Antrag stellen: Bei der bisherigen GKV muss der Antrag nicht selbst gestellt werden. Der neuen Kasse wird mitgeteilt, dass die Mitgliedschaft beantragt wird. Die neue Kasse übernimmt dann die Kündigung und die Wechselmodalitäten.

Mitgliedsbestätigung: Von der neuen Kasse wird eine Mitgliedsbestätigung erstellt, die dem Arbeitgeber vorzulegen. Freiwillig Versicherte legen das Schreiben ihrer bisherigen Krankenkasse vor, damit die Kündigung wirksam ist. Trotz Antrag bei einer neuen Krankenkasse bleibt jeder so lange versichert, bis die Mitgliedschaft auch greift. Es entsteht keine Versicherungslücke.

Sonderkündigungsrecht

Die Krankenkasse muss die Erhöhung des Zusatzbeitrags spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats, in dem sie den Zusatzbeitrag erstmals erhebt, schriftlich per Post ankündigen. Ob die Kassen das auch in diesem Jahr so zuverlässig handhaben, ist nicht sicher. Deshalb sollte jeder selbst prüfen, ob, um wie viel und ab wann der Zusatzbeitrag erhöht wird. Das Schreiben über den erhöhten Beitragssatz muss einige Pflichtinformationen enthalten. So muss die genaue Erhöhung genannt sein, auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen werden, die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags muss genannt sein und es muss eine Krankenkassenübersicht des GKV-Spitzenverbandes erhalten, der die Zusatzbeiträge der Kassen auflistet. Ist das nicht der Fall, dann ist die Erhöhung praktisch unwirksam. Hat die Kasse erst kurz vor der Erhöhung informiert, ist eine Beschwerde etwa bei einer Verbraucherzentrale möglich und so Zeit gewinnen, um einen Kassenwechsel in die Wege zu leiten.

Bei jedem Wechsel des Status als Versicherter oder Versicherte, steht ein neues Wahlrecht der Krankenkasse zu, unabhängig davon, ob die Mindestmitgliedschaft erfüllt wurde. Wer zum Beispiel den Arbeitgeber wechselt, nach einer Arbeitslosigkeit einen neuen Job aufnimmt oder in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung wechselt, darf auch eine neue Krankenkasse wählen.

Beim Krankenkassenwechsel beachten

Manche medizinischen Behandlungen muss vorher von der Krankenkasse genehmigt werden. Das gilt zum Beispiel für eine Psychotherapie, eine Rehamaßnahmen, eine Mutter-Kind-Kur, eine kieferorthopädische Behandlung. Wenn die Genehmigung bereits erfolgt ist und die Maßnahmen aber noch nicht begonnen wurde, sollte mit dem Kassenwechsel unter Umständen noch etwas gewartet werden. Denn die neue Kasse muss die Maßnahme erst genehmigen und kann durchaus eine abweichende Entscheidung treffen.

Bei einer laufenden Behandlung ist ein Kassenwechsel durchaus möglich – die neue Krankenkasse übernimmt dann die Kosten. Versicherte sollten so rasch wie möglich ihrem Arzt die neue Versichertenkarte vorlegen. Ratsam ist es, die neue Kasse vor dem Kassenwechsel über die laufende Behandlung zu informieren und sich erkunden, wie es weiter geht.

Gerade ältere Menschen mit einer chronischen Erkrankung nehmen oft an speziellen Behandlungsprogrammen teil, die die Kasse anbietet. „Diese besondere Versorgungsmöglichkeit verliert man bei einem Kassenwechsel, wenn die neue Kasse kein solches Programm anbietet“, sagt Stefan Kreuzer, Gesundheitsexperte bei der Verbraucherzentrale Bayern. Deshalb sollten Versicherte vor einem Kassenwechsel mit ihrem Arzt und ihrer Krankenkasse klären, welchen Mehrwert das Versorgungsprogramm bietet und ob es sich lohnt, deshalb einen Kassenwechsel zu unterlassen, rät der Verbraucherschützer.

Wichtig zu wissen ist auch, dass Hilfsmittel der bisherigen Kasse zurückgegeben werden müssen. Die neue Kasse wird zwar Ersatz anbieten, aber manchmal gelingt die Bereitstellung nicht übergangslos. Das kann durchaus unangenehm sein, etwa wenn ein Rollstuhl ersetzt werden muss. Deshalb sind vor einem Wechsel Absprachen zu treffen.