Wohnungsmängel

Mieter zu sein ist einerseits herrlich: Man muss sich um nichts kümmern. Alles muss der Vermieter erledigen. Doch das hat alles seinen Preis, wie luckx – das magazin recherchierte.

Nachlässig

So mancher Mieter fühlt sich von seinem Vermieter über den Tisch gezogen. Der kümmert sich eigentlich nicht um mich, ist immer wieder in Sozialen Netzwerken zu lesen. Obwohl ich ihn schon vor 5 Minuten wegen des tropfenden Wasserhahns angemahnt habe. Und das alles, bei der hohen Miete. Dazu kommen dann noch viele kluge Sprüche von Unbeteiligten aus den Chat. Da heißt es dann, dem muss „Dampf gemacht werden“ oder „100 Prozent Mietminderung“. Doch ist das wirklich so? Zuerst muss einmal festgestellt werden, dass die meisten Vermieter an einem guten Verhältnis zu ihrem Mieter interessiert sind. Denn die vermieteten Wohnungen sind ihr Kapital, mit denen die meisten ihren Lebensunterhalt aufbessern möchten. Dafür haben sie in der Vergangenheit hart gearbeitet und auf viele Dinge verzichtet. Deshalb pflegen sie ihre Immobilie und investieren viel Geld hinein. So mögen die meisten Vermieter keinen Stress. Warum auch?

Doch es gibt auch die Anderen, denen die Mieter völlig egal sind. Diese sind meist in der Minderheit, erscheinen aber häufiger in den Medien und werden als „Abzocker“ dargestellt. Und wenn dann ein Problem auftritt, ducken die sich weg.

Mängelanzeige

Wenn der Wasserhahn tropft, der Schimmel an der Wand blüht, der Nachbar zu laut ist (Ruhestörung ist eigentlich Angelegenheit der Polizei, weil eine kommunale Verordnung einzuhalten ist) und in der Küche das Ungeziefer herumläuft, ist meist Eile geboten. Der Vermieter kann erst dann reagieren, wenn er von dem Schaden weiß. Die meisten Mieter vergessen in solchen Fällen, dass sie zur Schadenanzeige verpflichtet sind. Wie schon geschrieben, sind die meisten Vermieter an einem mängelfreien Zustand ihrer Wohnung interessiert. Doch so mancher Mangel lässt sich „in 5 Minuten“ nicht beheben. Nun ist ein tropfender Wasserhahn nicht unbedingt ein Mangel, der sofort behoben werden muss. Doch wenn das Wasser durch die Decke läuft, ist Gefahr in Verzuge. Da müssen Mieter als auch Vermieter sofort reagieren. Um schnellstmöglich den Schaden in den Griff zu bekommen, haben die meisten Vermieter entweder eine Notruf-Telefonnummer hinterlegt oder sind mit einer eMail erreichbar.

So ist der erste Schritt immer, den Mangel sofort dem Vermieter oder der Hausverwaltung zu melden. Eine schnelle Benachrichtigung ist entscheidend, um mögliche Schäden zu minimieren. Dabei sollten betroffene Mieter den Mangel detailliert beschreiben und, wenn möglich, Fotos hinzufügen. Dies dient nicht nur der Dokumentation, sondern auch als Nachweis zur Mangelanzeige und für spätere Schritte. Wenn der Vermieter darauf nicht reagiert, sollte die Beschwerde per Einwurf-Einschreiben oder, noch besser, per Boten, verschickt werden, um einen klaren Nachweis über den Zugang zu haben.

Fristen zur Mängelbeseitigung

Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Bestimmung, die dem Vermieter eine bestimmte Zeit für die Behebung des Mangels gewährt, daher sollte der Mieter dem Vermieter eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung auferlegen. In der Regel ist eine Frist von 14 Tagen für „normale“ Mängel, wie beispielsweise tropfende Wasserhähne oder undichte Fenster angemessen. In Notfällen, wie etwa einem Wasserrohrbruch oder Heizungsausfall im Winter, muss allerdings sofort gehandelt werden. Es können aber auch längere Fristen angemessen sein, weil z. B. Wände nach einem Wasserschaden erst trocknen müssen. Falls die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, haben Mieter das Recht auf Mietminderung. Aber Vorsicht: Die Höhe der Mietminderung ist genau festgelegt, abhängig vom Umfang der Beeinträchtigung. Hier sollte man sich vor der Minderung bei einem Anwalt informieren.

Reparaturkosten

Die Kosten für kleine Reparaturen kann der Vermieter auf seinen Mieter übertragen, sofern eine sogenannte „Kleinreparaturklausel“ im Mietvertrag steht. Kleinreparaturen beziehen sich auf Gegenstände, die der Mieter häufig in Gebrauch hat, wie beispielsweise Wasserhähne, Fenster- und Türgriffe oder Duschköpfe. Mieter sollten also prüfen, ob eine solche Klausel vorhanden ist und ob sie eine klare Obergrenze für ihre Kosten festlegt. Allgemeine Formulierungen machen die Klausel häufig ungültig. Ist die Klausel ungültig oder gar nicht vorhanden, trägt der Vermieter alle Kosten für Reparaturen.

So mancher Mieter ist der Meinung, weil der Vermieter „nicht sofort“ reagiert, beauftragt er einen Handwerker. Doch weit gefehlt. Eigentlich darf nur der Vermieter Handwerker beauftragen. Der Mieter kann den Handwerker nur beauftragen, wenn sich der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befindet oder wenn dadurch größere Schäden am Gebäude verhindert werden sollen, zum Beispiel bei einem Rohrbruch. Die Handwerker-Rechnung kann er dann an seinen Vermieter weitergeben. Dringend ist vorher zu klären, wer einen Handwerker beauftragen soll. Wird der Mangel trotz allem nicht behoben, kann eine rechtliche Beratung durch einen Anwalt oder die Hilfe einer Mieterschutzorganisation sinnvoll sein.